Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1984, Az.: 1 StR 330/84
Einordnung der Tat; Milderer Strafrahmen; Minderungsgrund; Strafzumessung; Zumessungserwägung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 330/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1984, 548
Amtlicher Leitsatz
Die Zubilligung des § 21 und die sich daraus ergebende Einordnung der Tat in einen milderen Strafrahmen hindert den Tatrichter nicht, die den jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen; nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher scheidet als Zumessungserwägung aus.