Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1988, Az.: 7 AZR 451/87

Teilzeitbeschäftgiung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1988
Aktenzeichen
7 AZR 451/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Köln 08.04.1987 - 7 Sa 869/87

Fundstellen

  • BAGE 60, 1 - 14
  • JR 1989, 528
  • NVwZ 1990, 408 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 91-94 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1989, 194-195

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Beschäftigung einer Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst haushaltsrechtlich erst dadurch möglich, daß durch zeitlich begrenzte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für vorhandene planmäßige Lehrkräfte (hier nach § 78 b Abs. 1 LBG NW) entsprechende Haushaltsmittel frei werden, so kann dies wegen der nur vorübergehenden Verfügbarkeit dieser Mittel eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der betreffenden Lehrkraft sachlich rechtfertigen.

2. Zur Wirksamkeit einer solchen Befristung ist es nicht erforderlich, daß die befristet eingestellte Lehrkraft bestimmten Planstellen, aus deren Mitteln sie vergütet werden soll, zugeordnet wird und daß die Dauer der Befristung mit der Dauer der den Inhabern dieser Planstellen jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung übereinstimmt. Es genügt, wenn beim Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages sichergestellt ist, daß die Vergütung der betreffenden Lehrkraft während der vereinbarten Vertragsdauer ausschließlich aus den durch vorübergehende Teilzeitbeschäftigung insgesamt anfallenden freien Planstellen erfolgt.