Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.06.1967, Az.: VI B 11/67
Investitionszulage für Kosten, die durch die Umstellung einer zum beweglichen Anlagevermögen gehörenden Heizungsanlage von Koks auf Gas entstanden sind
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.06.1967
- Aktenzeichen
- VI B 11/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 115 FGO
- § 21 BHG 1962
Fundstellen
- BFHE 69, 256 - 257
- DB 1967, 1835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 320 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das Urteil des FG weiche von Entscheidungen des BFH ab, so kann dies dahingestellt bleiben und die Revision zugelassen werden, wenn durch die Beschwerde eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt.
- 2.
Ob nach § 21 BHG 1962 eine Investitionszulage für Kosten zu gewähren ist, die durch die Umstellung einer zum beweglichen Anlagevermögen gehörenden Heizungsanlage von Koks auf Gas entstanden sind, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
- 1.
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das Urteil des FG weiche von Entscheidungen des BFH ab, so kann dies dahingestellt bleiben und die Revision zugelassen werden, wenn durch die Beschwerde eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt.
- 2.
Ob nach §21 BHG 1962 eine Investitionszulage für Kosten zu gewähren ist, die durch die Umstellung einer zum beweglichen Anlagevermögen gehörenden Heizungsanlage von Koks auf Gas entstanden sind, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt einen Groß- und Einzelhandel in Seifenwaren und ähnlichen Artikeln in Berlin (West). Er hatte in die gemieteten Lagerräume eine Sammelheizung eingebaut. Im Streitjahr 1963 stellte er die Heizung von Koks- auf Gasfeuerung um. Es mußten u.a. eine Gasleitung, eine Wasserabflußleitung und eine elektrische Leitung verlegt und eine Gas-Therme, ein Schaltaggregat, eine Umlaufpumpe und ein Gasabzugsrohr eingebaut werden.
Der Stpfl. beantragte für die Anschaffungen eine Investitionszulage. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab.
Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Stpfl. habe keine beweglichen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestelt, sondern eine vorhandene Koksheizung auf Gas-Thermen-Heizung umgestellt. Die gelieferte Gasheizung sei eine Sachgesamtheit, die nicht willkürlich in einzelne Teile mit Anschaffungskosten von jeweils weniger als 600 DM zu zerlegen sei, da die Teile nicht selbständig nutzungsfähig seien. Die Umstellung auf Gasheizung sei eine Wertverbesserung einer beweglichen Sache.
Da der Streitwert weniger als 1000 DM beträgt und das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat der Stpfl. gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er meint, die Entscheidung des FG verstoße gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH I 261/64 vom 23. August 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 201 - BFH 87, 201 -, BStBl III 1967, 67, Steuerund Zollblatt für Berlin 1967 S. 37) und IV 231/65 vom 21. Juli 1966 (BFH 87, 178, BStBl III 1967, 58, Steuer- und Zollblatt für Berlin 1967 S. 46).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 FGO begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG von den vom Stpfl. erwähnten Urteilen des BFH abgewichen ist, da die Streitfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
Der Stpfl. hat sich zwar nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen. In der Beschwerdeschrift, in der der Stpfl. eine Abweichung von Entscheidungen des BFH gerügt hat, wird jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist zwar in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Diese Vorschrift ist im Interesse der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aber nicht eng auszulegen. Den gleichen Standpunkt vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu dem gleichlautenden § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. So hat es im Beschluß BVerwG VIII B 109/64 vom 11. Mai 1966 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 334) die Revision zugelassen, obwohl der Kläger zu Unrecht geltend machte, das Berufungsurteil beruhe auf Abweichungen von Entscheidungen des BVerwG; maßgebend war für das BVerwG, daß durch die Behauptung der Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gab.
Es dient der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, wenn der Senat dazu Stellung nimmt, ob für die Kosten der Umstellung einer Sammelheizung von Koks- auf Gas-Thermen-Feuerung eine Investitionszulage zu gewähren ist; denn die Frage hat über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung und der BFH hatte bisher noch keine Veranlassung, über die Zulagefähigkeit solcher Investitionen zu entscheiden.