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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1975, Az.: VII ZR 204/74

Zusätzlicher Streitwert aus der auf die Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek gerichteten Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1975
Aktenzeichen
VII ZR 204/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Firma Franz V. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz V. sen., L., Vi.straße ...

Prozessgegner

Frau Anita W., L.-G., B.straße ... a

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Kuhn
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert der Revision wird auf 17.298,27 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf Grund der Revision der Klägerin sind in dieser Instanz nur der von ihr eingeklagte Werklohn, die mit der Widerklage verlangte Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek und zum Teil der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin wegen der Mängel der Verblendung anhängig geworden.

2

Neben dem Streitwert der Werklohnklage von 16.798,27 DM ergibt sich kein zusätzlicher Streitwert aus der auf die Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek gerichteten Widerklage (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GKG), da die Verurteilung nach dem Klagantrag zwangsläufig eine Abweisung dieser Widerklage nach sich ziehen würde (BGHZ 43, 31, 33).

3

Dem Werklohnanspruch sind 500 DM wegen des Feststellungsantrages hinzuzurechnen. Die Beseitigung der Mängel der Verblendung würde voraussichtlich 44.000 DM kosten. Von diesem Betrag sind auf Grund der vom Berufungsgericht anerkannten Beschränkungen wegen Mitverschuldens (22.000 DM) und wegen Aufrechnung (21.400,77 DM) und auf Grund der Beschränkung auf eine Feststellungsklage entsprechende Abzüge zu machen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert der Revision wird auf 17.298,27 DM festgesetzt.

Vogt
Recken