Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1975, Az.: VII ZR 204/74
Zusätzlicher Streitwert aus der auf die Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek gerichteten Widerklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 204/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma Franz V. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz V. sen., L., Vi.straße ...
Prozessgegner
Frau Anita W., L.-G., B.straße ... a
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Kuhn
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert der Revision wird auf 17.298,27 DM festgesetzt.
Gründe
Auf Grund der Revision der Klägerin sind in dieser Instanz nur der von ihr eingeklagte Werklohn, die mit der Widerklage verlangte Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek und zum Teil der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin wegen der Mängel der Verblendung anhängig geworden.
Neben dem Streitwert der Werklohnklage von 16.798,27 DM ergibt sich kein zusätzlicher Streitwert aus der auf die Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek gerichteten Widerklage (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GKG), da die Verurteilung nach dem Klagantrag zwangsläufig eine Abweisung dieser Widerklage nach sich ziehen würde (BGHZ 43, 31, 33).
Dem Werklohnanspruch sind 500 DM wegen des Feststellungsantrages hinzuzurechnen. Die Beseitigung der Mängel der Verblendung würde voraussichtlich 44.000 DM kosten. Von diesem Betrag sind auf Grund der vom Berufungsgericht anerkannten Beschränkungen wegen Mitverschuldens (22.000 DM) und wegen Aufrechnung (21.400,77 DM) und auf Grund der Beschränkung auf eine Feststellungsklage entsprechende Abzüge zu machen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert der Revision wird auf 17.298,27 DM festgesetzt.
Recken