Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.10.1994, Az.: 2 BvR 347/93
Grundsatz der Wahlgleichheit; Wahlvorschlag; Objektiver Erklärungswert; Wählergruppe; Politische Motive
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.10.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 347/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- Art. 19 Abs. 1 GWahlG Bay
Fundstellen
- DVBl 1995, 284-286 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1995, 577-579 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit, wenn ein Wahlvorschlag denn nicht als unzulässiger "Zweitvorschlag" i. S. des Art. 19 I 2 BayGemWahlG angesehen wird, wenn er formal nach seinem objektiven Erklärungswert, einer anderen Partei oder Wählergruppe zuzurechnen ist, mag er auch nach den politischen Motiven und Zielen seiner Träger als Wahlvorschlag einer anderen Organisation erscheinen können, der viele seiner Träger politisch und mitgliedschaftlich verbunden sind.