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§ 91 LHO - Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.

    Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,

  2. 2.

    Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,

  3. 3.

    vom Land Zuwendungen erhalten oder

  4. 4.

    auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen in den Fällen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 die Mittel an Dritte weiter, kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

(4) Soweit dem Land, den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Landkreisen aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Prüfungsrechte gegenüber Stellen außerhalb der Landesverwaltung zustehen, kann der Landesrechnungshof diese jederzeit in gleichem Umfang unabhängig von einer Prüfung der zuständigen Behörde des Landes oder einer Prüfung der zuständigen Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des zuständigen Landkreises wahrnehmen. Die Prüfungsrechte des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise bleiben daneben bestehen.