Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.1980, Az.: 1 StR 376/80
Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere; Abschieben an einen Eingeweihten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.08.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 22.01.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 311 - 315
- JZ 1981, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2535 (Volltext mit amtl. LS)
- Otto, JR 81, 82
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
James S. aus E., geboren am ... 1946 in L.
Amtlicher Leitsatz
Ein Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere als echt nach§§ 147, 151 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter die falschen Papiere an einen Eingeweihten abschiebt.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 22. Januar 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei, versuchten Inverkehrbringens gefälschter Wertpapiere und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens gefälschter Wertpapiere hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, der Tatbestand des § 147 StGB (i.V. mit§§ 151 Nr. 1, 152 StGB) sei auch dann erfüllt, wenn der Täter - wie hier festgestellt - gefälschte Wertpapiereüber einen eingeweihten Mittelsmann weitergeben will und es dessen Sache sein soll, die Papiere als echt in den Verkehr zu bringen (UA S. 6, 12).
Ob bei einer solchen Fallgestaltung § 147 StGB eingreift, ist allerdings umstritten. Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift ist eingewendet worden, es fehle in diesen Fällen an einem Inverkehrbringen als echt. Angesichts des nach der Neufassung der §§ 146, 147 StGB - vor allem im Vergleich zu§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wo als besonderes Merkmal das Ermöglichen des Inverkehrbringens angeführt wird, - nunmehr eindeutigen Wortlauts sei die Auffassung, auch die Weitergabe unechten Geldes an Eingeweihte könne ein Inverkehrbringen als echt darstellen, nicht mehr zu halten (Rudolphi SK StGB § 147 Rdn. 6; § 146 Rdn. 12; Dreher-Tröndle StGB 39. Aufl. § 147 Rdn. 2; LG Kempten NJW 1979, 225 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Otto NJW 1979, 226; vgl. auch zu § 147 StGB a.F.: BGHSt 1, 143; RGSt 69, 3, 8). Vielmehr liefe eine solche Auslegung darauf hinaus, daß der in § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB gesetzlich geregelte Falltypus "Ermöglichen des Inverkehrbringens von Falschgeld als echt" verallgemeinert und dem ausdrücklich eng geregelten Parallelfall des bloßen "Inverkehrbringens als echt" gleichgesetzt würde; ein solches Vorgehen müßte dem Bereich der - unzulässigen - Analogie zugerechnet werden (OLG Stuttgart Die Justiz 1980, 336, 338).
Der Senat teilt bei der Beurteilung der bisher vom Bundesgerichtshof offengelassenen Rechtsfrage (BGHSt 27, 255, 260; Urteil vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78) diese Einwände gegen die Anwendung des § 147 StGB auf den Fall des Inverkehrbringens gefälschten Geldes oder gefälschter Wertpapiere durch einen eingeweihten Mittelsmann nicht (ebenso: Herdegen in LK StGB 10. Aufl.§ 147 Rdn. 5; Lackner StGB 13. Aufl., § 147 Rdn. 2; Stree in Schönke- Schröder StGB 20. Aufl. § 147 Rdn. 5 und in JuS 1978, 239; Wessels, Festschrift für Bockelmann, 1979, S. 669 ff).
Nach § 147 StGB wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 146 StGB, falsches Geld als echt in Verkehr bringt. Dieser Wortlaut der Vorschrift - für sich gelesen - rechtfertigt ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch kann auch der Geld als echt in Verkehr bringen, der sich eines eingeweihten Mittelsmannes dafür bedient. Das ist unzweifelhaft, wenn dieser als Gehilfe tätig wird (Herdegen a.a.O. § 147 Rdn. 5); doch liegt final gesehen auch ein Inverkehrbringen als echt vor, wenn der Mittelsmann mit Wissen und Willen des bisherigen Besitzers selbständig tätig wird.
Gegen dieses Verständnis der Vorschrift scheint in der Tat zunächst die unterschiedliche Regelung in § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB einerseits und § 146 Abs. 1 Nr. 3.§ 147 StGB andererseits zu sprechen (vgl. Herdegen a.a.O.§ 146 Rdn. 23). Ein solcher Schluß wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen macht vielmehr deutlich, daß die Regelung in § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB nicht zur Auslegung des § 147 StGB herangezogen werden kann. In der ursprünglichen Fassung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 im Entwurf eines EGStGB (BT-Drucks. 7/550, S. 17) sollte jedesÜberlassen von Falschgeld an einen Eingeweihten miterfaßt werden. Bei den Beratungen im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform wurde diese Regelung allerdings gestrichen; es sei nicht geboten, diesen Fall als Verbrechen einzuordnen (Protokoll der 18. Sitzung vom 7.1.1973, S. 1058, 1060). Demgemäß hat der Ausschuß in seinem Ersten Bericht zum Entwurf eines EGStGB (BT-Drucks. 7/1261, S. 13) ausgeführt, das Abschieben von als echt empfangenem Falschgeld über eingeweihte Mittelsmänner solle unter den Vergehenstatbestand des§ 147 StGB fallen. Denn es wäre wenig folgerichtig, denjenigen als Verbrecher zu bestrafen, der den als echt empfangenen Geldschein nicht selbst wieder in Umlauf gebe, sondern ihn einem Angehörigen oder Bekannten überlasse, damit dieser ihn abschiebe. Beide Fälle - der Täter schiebt selbst ab oder er schiebt durch einen eingeweihten Mittelsmann ab - seien gleich zu behandeln. Durch diese Begründung ist indessen das, was mit der erwähnten Streichung in § 146 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs erreicht werden sollte, in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebracht worden. Versäumt wurde nur, auch den Wortlaut der §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 StGB unmißverständlich mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang zu bringen und die für das Absichtsmerkmal in § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB getroffene Gleichstellung zwischen dem Inverkehrbringen als echt und dessen Ermöglichung ausdrücklich auf§§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 StGB zu erstrecken (vgl. dazu auch Wessels S. 677). Dieser Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens macht deutlich, daß dem Umstand, daß in § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB die Zielvorstellung der Ermöglichung des Inverkehrbringens von falschem Geld als echt mit der Zielvorstellung des Inverkehrbringens von Falschgeld als echtem Geld gleichgestellt wird, für die Auslegung des § 147 StGB im Sinne eines argumentum e contrario keine Bedeutung beigemessen werden kann.
Vielmehr wäre dieser Schluß hier auch deshalb anfechtbar, weil das subjektive Merkmal der Absicht, das Inverkehrbringen zu ermöglichen, als alternative Zielvorstellung ohnehin nur aus Gründen der Klarstellung und mit dem Ziel, mögliche Lücken zu schließen, in den Text des § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB aufgenommen worden ist, nämlich um der denkbaren Auslegung vorzubeugen, das Gesetz wolle die Weitergabe an Eingeweihte nicht erfassen (Begründung zum Entwurf eines EGStGB, BT-Drucks. 7/550, S. 226; vgl. Wessels a.a.O.). Es wäre weiter auch kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum die Absicht eines Inverkehrbringens durch eingeweihte Dritte im Bereich des § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB, also bei Taten, die Gefährdungsdelikte sind, ausreichen soll, bei den Begehungsdelikten der §§ 146 Abs. 1 Nr. 3 und 147 StGB dagegen nicht (Wessels a.a.O. S. 678). Vielmehr war der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschriften über die Geld- und Wertzeichenfälschung, wie auch die Vorschrift des§ 149 StGB zeigt, durch die in weitem Umfang entsprechende Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden, bestrebt, für diesen Bereich einen möglichst umfassenden strafrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Damit würde nicht in Einklang stehen, wenn man§ 147 auf den, der Falschgeld oder gefälschte Wertpapiereüber einen eingeweihten Dritten abschieben will, nicht anwenden wurde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß bei Nichtanwendung des§ 147 StGB in einem solchen Fall der Täter entweder als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) am Verbrechen des Absatzvermittlers mit eigener Verfügungsgewalt (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 oder 3) oder am Vergehen (§ 147 Abs. 1) des ohne eigene Verfügungsgewalt agierenden Absatzvermittlers bestraft werden könnte. Denn einmal würde damit der hier vorliegende Fall, daß versucht wird, das Geld an einen - als solchen nicht erkannten - Polizeibeamten abzuschieben, nicht erfaßt werden können; zum anderen könnte es in den anderen Fällen, in denen der Täter gutgläubig erlangtes Falschgeld über einen eingeweihten Mittelsmann abschiebt, zu einer Verurteilung wegen Teilnahme an einem Verbrechen kommen, ein Ergebnis, das sachlich nicht gerechtfertigt wäre und das der Gesetzgeber deshalb gerade vermeiden wollte (Bericht des Sonderausschusses a.a.O.).
b)
Der Angeklagte hat auch versucht, gefälschte Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er sich mit dem als Interessenten auftretenden Polizeibeamten am 15. Juni 1978 nach eingehenden Verhandlungen dahin geeinigt, daß die gefälschten Obligationen für insgesamt 100.000,- DM den Besitzer wechseln sollten. Es wurde verabredet, sich am Nachmittag des 19. Juni 1978 an der Autobahnraststätte Freiburg-Süd zu treffen, um die Übergabe der Papiere gegen Aushändigung des Geldes und des in Zahlung zu gebenden Schmucks vorzunehmen. Am vereinbarten Tag machte sich der Angeklagte mit den 130 gefälschten Kantonalobligationen von Basel mit seinem Auto auf den Weg nach Freiburg; an der Grenze wurde er jedoch verhaftet (UA S. 6).
Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erst der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Plan der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 80, 82; 28, 162, 163). Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163).
Hier steht es nach den Feststellungen des Landgerichts außer Frage, daß der Angeklagte - wäre er nicht auf der Fahrt nach Freiburg festgenommen worden - die Obligationen am selben Tage entsprechend der getroffenen Vereinbarung dem vermeintlichen Interessentenübergeben hätte. Der Angeklagte hatte sich nicht aufgemacht, umüber die Abgabe gefälschter Wertpapiere zu verhandeln oder gar erst einen Interessenten zu finden; er war sich vielmehr mit dem Interessenten bereits einig und es ging nur noch darum, das vereinbarte Geschäft in der vorgesehenen Weise abzuwickeln. Wenn er sich dazu unter Mitführen der Papiere auf den Weg machte, hat er seinen Plan des Inverkehrbringens in Gang gesetzt und subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los"überschritten.
2.
Die Schuldsprüche wegen versuchter Hehlerei (vgl. dazu RGSt 66, 130) und wegen Betrugs lassen gleichfalls Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, versuchte Hehlerei und versuchtes Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere bildeten eine natürliche Handlungseinheit, geht diese Würdigung fehl. Zwar betrafen beide Taten die gleichen Fälschungen; der Angeklagte, der zunächst annahm, es handele sich um durch Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung erlangte Wertpapiere, unterstützte zunächst T. in der Zeit vom April bis Juli 1978 vergeblich beim Absatz und erwarb dann im Juni 1978 selbst einen Teil der Obligationen, die er dann, nachdem er sie als Fälschungen erkannt hatte, als echt in den Verkehr bringen wollte. Wenn somit die beiden Taten auch einen historischen Vorgang im prozessualen Sinne darstellen, so fehlt es doch an den für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen Voraussetzungen; weder ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden strafrechtlichen erheblichen Verhaltensweisen gegeben (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231, BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 570/77), noch liegt eine einzige Entschließung vor (BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 570/77; RGSt 44, 223, 227).
Ebensowenig stehen die beiden Taten in Fortsetzungszusammenhang; einer solchen Annahme stünde hier schon die fehlende Gleichartigkeit der durch die §§ 259, 147 StGB jeweils geschützten Rechtsgüter entgegen.
3.
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind gleichfalls unbegründet; insbesondere ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die Vergehen der versuchten Hehlerei und des versuchten Inverkehrbringens gefälschter Wertpapiere angestrebt habe, hinsichtlich dieser Vorgänge das Strafmaß des ursprünglich angeklagten Verbrechenstatbestandes des§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erreichen.
Loesdau
Kuhn
Maul
Schikora