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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2008, Az.: IX ZA 12/07

Antrag eines Streithelfers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.2008
Aktenzeichen
IX ZA 12/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 10.10.2006 - AZ: 8 O 3025/05
OLG Oldenburg - 05.04.2007 - AZ: 14 U 103/06

Verfahrensgegenstand

Prozesskostenhilfe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2007 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Streithelfers zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos geworden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Verfahrensgrundrechte der Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht verletzt. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragen, Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der Beklagten dürfen sich mit ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Widerspruch zu Erklärungen der von ihnen unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Dass Rechtsanwalt P. der Beklagten berichtet hat, der frühere Streithelfer zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld für die "Hausverbindlichkeiten" brauche, steht wörtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der Beklagten über andere als die "Hausverbindlichkeiten" gesprochen, war neu, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden wären.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer