Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 BremLStrG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 - 214-a-1).