Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: VIII ZR 167/82
Festsetzung des Wertes einer Beschwer; Berücksichtigung eines Feststellungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 167/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JurBüro 1983, 255
Prozessführer
Inge B., H.straße ... in K.
Prozessgegner
Rosi L., P. Straße ... in K.
Amtlicher Leitsatz
Erklärt der Kläger die Erledigung der Hauptsache, gibt das Gericht aber dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung statt, so bemißt sich der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels lediglich nach dem Kosteninteresse.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
am 29. September 1982
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, durch Beschluß auszusprechen, daß das angefochtene Urteil sie um mehr als 40.000,00 DM beschwert, wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zu Recht auf die Summe der bis zur angegriffenen Entscheidung entstandenen Kosten festgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM § 91 a ZPO Nr. 11, Nr. 13 = NJW 1961, 1120; NJW 1969, 1173), der sich auch der erkennende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 230/77 = WM 1978, 736), bemißt sich dann, wenn der Kläger die Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung stattgibt, der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels lediglich nach dem Kosteninteresse. Die von der Revision angeführten gegenteiligen Stimmen aus dem Schrifttum und der Instanzrechtsprechung geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem Standpunkt abzurücken.
2.
Zu Unrecht meint die Revision, der Feststellungsantrag sei bei der Festsetzung der Beschwer überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl der Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt worden sei. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. Februar 1982 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, jedoch hilfsweise den Feststellungsantrag aufrechterhalten (Hervorhebungen vom Senat).
Der hilfsweise aufrechterhaltene Feststellungsantrag bleibt bei der Festsetzung der Beschwer ohne Bedeutung. Zwar ist weitgehend anerkannt, daß neben einem auf Erledigung gehenden Hauptantrag der Klageantrag hilfsweise weiterverfolgt werden kann (vgl. z.B. BGH LM § 91 a ZPO Nr. 22 = NJW 1965, 1597 = MDR 1965, 641). Zu einer selbständigen Beschwer für den Kläger kann dies jedoch nur dort führen, wo der auf Feststellung der Erledigung gehende Hauptantrag mangels eines erledigenden Ereignisses abgewiesen wird. Weist das Gericht dagegen den Hauptantrag ab, weil es den angeblich erledigten Anspruch für von Anfang an unbegründet hält, so ist kein Raum mehr dafür, denselben Anspruch mit dem Hilfsantrag nochmals zur Entscheidung zu stellen.
3.
Eine den Betrag von 40.000,00 DM übersteigende Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht den Streitwert für den Feststellungsantrag möglicherweise zu niedrig angesetzt hat.
a)
Zunächst übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den Streitwert für den Feststellungsantrag im Urteil - abweichend von seinem früheren Beschluß vom 13. November 1981 - auf 10.000,00 DM geschätzt hat.
b)
Dabei hat das Berufungsgericht die meisten Positionen des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Schadensersatzanspruchs, deren Berücksichtigung die Revision vermißt, ausdrücklich zugrunde gelegt. Selbst wenn man den von der Klägerin angeblich erlittenen Betriebsverlust in der Zeit vom 1. September 1980 bis 15. Februar 1982 in voller Höhe hinzurechnet, bleibt das Kosteninteresse der Klägerin erheblich unter dem Betrag von 40.000,00 DM.
Dr. Paulusch