Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1963, Az.: 5 AZR 169/63
Gratifikation; Abschlußprämie; Rückzahlungsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 169/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 15.02.1963 - 5 Sa 657/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 15, 153 - 159
- DB 1964, 226
- MDR 1964, 357 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 568 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei einem Monatsverdienst von mehr als 500,- DM freiwillig eine Gratifikation oder eine Treue- und Abschlußprämie in Höhe von 220,- DM, so kann er damit keine Rückzahlungsklausel verbinden, die länger als rund ein Vierteljahr reicht.
2. Bietet ein Arbeitgeber im Dezember 1961 allen seinen Arbeitnehmern einen "Vorschuß" auf eine für das Jahr 1962 freiwillig in Aussicht gestellte Treueprämie unter der Bedingung an, daß dieser Vorschuß bei einer vor dem 1. Januar 1963 geschehenden Kündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen sei, dann kann der Arbeitgeber mit einer solchen Vertragsausgestaltung nicht das im Leitsatz 1 erwähnte Verbot unzulässig langer Rückzahlungsklauseln umgehen. In einem solchen Fall braucht ein Arbeitnehmer, der bei einem Monatsverdienst von mehr als 500,- DM einen "Vorschuß" in Höhe von 220,- DM genommen hat, diesen nicht zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31. März 1962 im Betrieb verblieben ist.