Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1965, Az.: 1 AZR 77/65
Anwaltsprozesse; Prozeßbevollmächtigte; Prozeßunfähigkeit; Vertretung der Partei; Prozeßfortsetzungsbedingungen; Schlüssig angetretene Beweise; Rechtsmittelbegründungsfrist; Beweisersuchen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.08.1965
- Aktenzeichen
- 1 AZR 77/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 278 - 286
- DB 1965, 1292 (Kurzinformation)
- MDR 1966, 85 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 74-76 (Volltext mit amtl. LS) "Prüfung der Prozeßfortsetzungsbedingungen"
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in Anwaltsprozessen der Prozeßbevollmächtigte prozeßunfähig, so wird er damit unfähig, die Vertretung der Partei durchzuführen.
2. Läßt sich die Prozeßunfähigkeit eines Anwaltes nicht erweisen, geht dieses Ergebnis zu Lasten der von dem betreffenden Anwalt vertretenen Partei.
3. Ob die Prozeßfortsetzungsbedingungen (insbesondere die Innehaltung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen) gewahrt sind, ist Grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Insoweit schlüssig angetretene Beweise sind - auch wenn das Verfahren schon in die Revisionsinstanz gediehen ist - zu erheben.
4. Tritt jedoch erstmals in der Revisionsinstanz ein Hinweis dafür auf, die Rechtsmittelbegründungsfrist sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gewahrt gewesen, so kann hierauf nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Partei, die die Begründungsfrist versäumt haben soll, ein solches Beweisersuchen macht, aber in der Lage war, diesen Beweis bereits in der Vorinstanz anzutreten.