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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1983, Az.: BVerwG 7 B 28.83

Rückforderung zu Unrecht gewährter Verbilligungsbeträge bei unrichtigen Angaben über Gasölbezug nach Ablauf der dreijährigen Aufbewahrungspflicht für Bezugsnachweise; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 28.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 18.02.1982 - AZ: 1 K 1670/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.11.1982 - AZ: 4 A 909/82

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 520 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Empfänger zu Unrecht gewährter Verbilligungsbeiträge kann sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren nach § 11 II GVLG nicht auf den Ablauf der Dreijahresfrist des § 7 GVlwG berufen, wenn er bei Antragstellung durch Vorlage für ihn erkennbar falscher Lieferbescheinigungen unrichtige Angaben über seinen Gasöl-Bezug gemacht hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1982 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.795,44 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist seit 1973 Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der zuvor seinem Vater gehörte. Auf seinen Antrag bzw. den Antrag seines Vaters gewährte der Beklagte für die Kalenderjahre 1973, 1975 und 1976 jeweils Gasöl-Verbilligungen nach dem Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) - GVLwG - vom 22. September 1967 (BGBl. I S. 1339). Die Verbilligungen wurden nach dem durch Lieferbescheinigungen zweier Firmen nachgewiesenen Gasölverbrauch der Jahre 1971, 1973 und 1974 festgesetzt. Im Jahre 1980 stellte das Zollfahndungsamt anläßlich einer Prüfung bei den Lieferfirmen fest, daß die dort aufgefundenen Geschäftsunterlagen hinsichtlich der an den Kläger bzw. seinen Vater gelieferten Gasölinengen mit den Lieferbescheinigungen, die dem Beklagten für die Jahre 1971, 1973 und 1974 vorgelegt worden waren, nicht übereinstimmten. Daraufhin widerrief der Beklagte die zu Unrecht gewährte Verbilligung und verlangte die Rückzahlung. Streitig ist jetzt noch ein Betrag von 1.795,44 DM. Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Berufungsurteil weicht nicht ab von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.78 - (BVerwGE 62, 1[BVerwG 20.02.1981 - 7 C 60/78]). Dort hat der Senat ausgesprochen, daß Verbilligungsbeträge wegen Fehlens ordnungsgemäßer Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung nur dann zurückgefordert werden können, wenn der Nachweis innerhalb der Dreijahresfrist des § 7 GVLwGverlangt worden ist. Jene Entscheidung erging in einem Fall, in dem der Begünstigte keinerlei Nachweis für die zweckentsprechende Verwendung eines vorläufig gewährten Verbilligungsbetrages erbracht hatte. In vorliegenden Fall hingegen hat nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, der Kläger bzw. sein Vater innerhalb der Dreijahresfrist von sich aus einen Bezugsnachweis gemäß § 7 GVLwG geführt, allerdings mit nur formell ordnungsgemäßen, in Wahrheit aber falschen Lieferbescheinigungen, in denen die Lieferungen größerer Mengen Gasöl bescheinigt worden waren, als aus den eigenen Unterlagen des Klägers hervorging. Unter diesen Umständen hatte die Bewilligungsbehörde vor Aufdeckung des wirklichen Sachverhalts durch das Zollfahnungsamt keinerlei Anlaß, vom Kläger etwas zu verlangen, was dieser - vermeintlich - schon erbracht hatte; schon von daher weicht die angefochtene Entscheidung, weil eine andere Fallgestaltung betreffend, nicht von BVerwGE 62, 1[BVerwG 20.02.1981 - 7 C 60/78] ab.

4

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Empfänger von zu Unrecht gewährten Gasöl-Verbilligungsbeträgen gegenüber dem Rückforderungsbegehren nach § 11 Abs. 2 GVLwG sich auf den Ablauf der Drei Jahresfrist des § 7 GVLwG auch dann berufen kann, wenn er bei Antragstellung durch Einreichung für ihn erkennbar falscher Lieferbescheinigungen unrichtige Angaben über seinen Gasöl-Bezug gemacht hat, ist nach dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes eindeutig zu verneinen, ohne daß dies einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll § 7 GVLwG zusammen mit den übrigen Vorschriften der§§ 4 bis 9 GVLwG gerade mißbräuchliche Inanspruchnahmen der Verbilligung verhindern (vgl. BT-Drucks. 5/2194 S; 7). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn durch Berufung auf den Ablauf der Drei Jahresfrist des § 7 GVLwG ein Fehl verhalten des Subventionseinpfängers, auf welches die Vorspiegelung eines scheinbar ordnungsgemäßen Bezugsnachweises hinausläuft, einer behördlichen Sanktion durch Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung entzogen würde. In diesem Fall bleibt es bei der Regel, daß § 11 Abs. 2 GVLwG einen Vertrauensschutz ausschließt und die Behörde verpflichtet ist, Verbilligungsbeträge zurückzufordern, für die der Begünstigte den Verwendungsnachweis nicht geführt hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen