Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 9 SB 1/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 1/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240426BB9SB126AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 10.03.2023 - AZ: S 160 SB 127/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 29.01.2026 - AZ: L 11 SB 114/23
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2026 sowie seine sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 23.2.2026 beim BSG eingegangenen, selbst unterzeichneten Schreiben "Revision" eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 16.2.2026 zugestellt worden.
Die Revision ist unzulässig. Da das LSG in seinem o.g. Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), ist vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG) ist das von dem Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.
Soweit der Rechtsbehelf des Klägers nicht als Revision, sondern als an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen ist, ist die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.3.2026 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der insoweit zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger als "Rechtsökonom - Tätigkeitsschwerpunkt Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht" zu den in § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG vertretungsberechtigten Personenkreis gehört. Hierzu hat er auch auf die Nachfrage der Berichterstatterin mit Schriftsatz vom 9.3.2026 nichts vorgetragen.
Die nicht statthaften oder nicht der gesetzlichen Form entsprechenden Rechtsbehelfe sind nach § 169 Satz 2 und 3 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.