Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.05.2025, Az.: B 10 ÜG 5/25 BH
Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.05.2025
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 5/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090525BB10UEG525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 27.11.2024 - AZ: L 6 SF 6/23 EK AS
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine einmal verfrüht erhobene Klage lässt sich nicht durch eine spätere Verzögerungsrüge heilen.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger macht in der Hauptsache einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 2800 Euro zuzüglich Prozesszinsen sowie eine weitere Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines ab Januar 2020 bis Juni 2023 geführten Klageverfahrens vor dem SG Frankfurt/Main (S 29/2 AS 7/20) über Leistungen der Grundsicherung zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seiner Ehefrau in der Volksrepublik China geltend.
Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Sie sei bereits unzulässig, da der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene sechsmonatige Wartefrist zwischen Verzögerungsrüge und Erhebung der Entschädigungsklage nicht eingehalten habe. Die einzige vor Klageerhebung im März 2021 erhobene Verzögerungsrüge im Schriftsatz vom 25.8.2020 sei verfrüht und daher unwirksam gewesen.
Der Kläger hat für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Zudem sei das Entschädigungsgericht von der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen und habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Teil der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Das ist hier nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und des Inhalts der vorliegenden Gerichtsakte des Entschädigungsverfahrens nicht erkennbar.
Das Entschädigungsgericht hat die auf Geldentschädigung gerichtete Klage gestützt auf die Rechtsprechung des Senats tragend bereits als unzulässig angesehen, weil der Kläger die sechsmonatige Wartefrist des § 198 Abs 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG nicht eingehalten habe. Die wegen der Klageerhebung im März 2021 für die Bestimmung dieser Frist allein in Betracht kommende Verzögerungsrüge vom 25.8.2020 sei unwirksam. Bei ihrer Erhebung sei noch keine unangemessene Verzögerung des erst im Januar 2020 begonnenen Ausgangsverfahrens zu befürchten gewesen. Dieser Verfahrensmangel der Unzulässigkeit könne durch Zeitablauf nicht geheilt werden (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18 ff; BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 10 ÜG 3/21 B - juris RdNr 7 mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder das Entschädigungsgericht von dieser zutreffend zitierten Rechtsprechung abgewichen wäre. Soweit der Kläger insoweit auf die weiteren, nach Erhebung der Entschädigungsklage im Ausgangsverfahren erhobenen Verzögerungsrügen verweist, verkennt er den Inhalt dieser Rechtsprechung. Danach lässt sich eine einmal verfrüht erhobene Klage nicht durch eine spätere Verzögerungsrüge heilen.
Auch Verfahrensfehler lassen sich in dieser Hinsicht nicht erkennen. Zwar sieht der Kläger in der Bewertung seiner ersten Verzögerungsrüge durch das Entschädigungsgericht als unwirksam und dem daraus nach § 198 Abs 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG gezogenen Schluss auf eine Unzulässigkeit seiner Klage eine Überraschungsentscheidung. Indes trägt er selbst vor, das Gericht habe ihn nach Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung auf die möglicherweise verfrühte Verzögerungsrüge hingewiesen, was eine Überraschungsentscheidung ausschließt. Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG durch das Entschädigungsgericht rügt, ist kein auf ein zulässiges Beweismittel gerichtetes Sachaufklärungsbegehren im Entschädigungsverfahren ersichtlich (BSG Beschluss vom 26.4.2023 - B 9 SB 33/22 B - juris RdNr 17 mwN). Die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler im Ausgangsverfahren können seinem Begehren im Entschädigungsverfahren von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
Im Übrigen räumt das Gesetz dem Entschädigungsgericht bei der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum ein (vgl BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - juris RdNr 28 mwN). Dieser umfasste im Fall des Klägers auch die Einschätzung des Entschädigungsgerichts, aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive eines verständigen Rügeführers habe bei Erhebung der Verzögerungsrüge mit Schriftsatz vom 25.8.2020 noch keine Besorgnis bestanden, das erst im Januar 2020 begonnene Hauptsacheverfahren werde nicht in einer für die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes angemessenen Zeit abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 28 f), insbesondere weil der Kläger bis dahin nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts parallel ein Eilverfahren geführt und das Ausgangsgericht in mehreren Monaten verfahrensfördernde Aktivitäten entfaltet hatte. Zudem waren etwaige Verzögerungen von Sozialgerichtsverfahren während des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 generell nicht dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen (vgl BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 26 vorgesehen). Zwingende Gründe für einen sofortigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens waren demnach entgegen der Ansicht des Klägers nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts nicht ersichtlich.
Die umfangreichen weiteren Rügen des Klägers gegen die vom Entschädigungsgericht hilfsweise durchgeführte Begründetheitsprüfung der Entschädigungsklage können wegen deren Unzulässigkeit dahinstehen, weil es darauf in einem möglichen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ankäme.