Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1965, Az.: 4 AZR 189/64
Krankentransportfahrer; Feuerwehrtechnischer Dienst; Brandschutz; Eingruppierung von Angestellten; Gepräge der Gesamttätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.10.1965
- Aktenzeichen
- 4 AZR 189/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 21.02.1964 - 4 Sa 56/63
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- Anl. 1a BAT
- § 1 TVG
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT
- PraktArbR Öffentl Dienst II Nr. 203
Amtlicher Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines Krankentransportfahrers ist kein feuerwehrtechnischer Dienst. Ein feuerwehrtechnischer Dienst liegt vielmehr dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die unmittelbar dem Brandschutz dient.
2. Soll es für die Eingruppierung von Angestellten entgegen der Regel von BAT §§ 22, 23 nicht auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit ankommen, sondern darauf, ob ein nichtüberwiegender Teil der Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, muß das im Tarifvertrag erkennbar zum Ausdruck kommen. Das ist bei den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nicht der Fall.