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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 2 StR 83/12

Zulässigkeit einer Revision bei Fehlen von eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts in der Revisionsbegründungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.2012
Aktenzeichen
2 StR 83/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 06.12.2011

Fundstellen

  • HFR 2012, 914
  • NJW 2012, 8
  • NJW 2012, 1748
  • NStZ 2012, 7
  • NStZ 2012, 528

Verfahrensgegenstand

Diebstahl mit Waffen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.

2

Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G. rügt ... ", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

3

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ernemann
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl