Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1972, Az.: 3 AZR 395/71
Verfassungsmäßigkeit; Zumutbarkeit; Nachtarbeitsverbot; Schwangerschaft; Kinderbetreuungsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.04.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 395/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm 08.07.1971 - 1 Ca 641/71
- LAG Hamm 16.09.1971 - 4 Sa 541/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1973, 566
- DB 1972, 2070 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 11 MuSchG 1968 ist jedenfalls insoweit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wie darin dem Arbeitgeber kein die tragbaren Soziallasten überschreitendes Opfer zugemutet wird.
2. Hat eine Mutter von fünf kleinen Kindern Arbeit nur für die Abend- und Nachtzeit übernommen, in der ihr Ehemann die Kinder betreuen kann, so braucht sie sich im Fall des schwangerschaftsbedingten Nachtarbeitsverbotes nicht auf eine Arbeit zu einer solchen Tageszeit umsetzen zu lassen, in der sie ihre Kinder betreuen muß; insbesondere kann der Arbeitgeber eine solche Umsetzung nicht mit der Begründung verlangen, die Arbeitnehmerin könne für die von ihm gewünschte Zeit für ihre Kinder auf ihre Kosten eine Aufsichtsperson besorgen oder die Kinder in einer Tagesheimstätte unterbringen.