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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1972, Az.: 3 AZR 395/71

Verfassungsmäßigkeit; Zumutbarkeit; Nachtarbeitsverbot; Schwangerschaft; Kinderbetreuungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.04.1972
Aktenzeichen
3 AZR 395/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamm 08.07.1971 - 1 Ca 641/71
LAG Hamm 16.09.1971 - 4 Sa 541/71

Fundstellen

  • BB 1973, 566
  • DB 1972, 2070 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 11 MuSchG 1968 ist jedenfalls insoweit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wie darin dem Arbeitgeber kein die tragbaren Soziallasten überschreitendes Opfer zugemutet wird.

2. Hat eine Mutter von fünf kleinen Kindern Arbeit nur für die Abend- und Nachtzeit übernommen, in der ihr Ehemann die Kinder betreuen kann, so braucht sie sich im Fall des schwangerschaftsbedingten Nachtarbeitsverbotes nicht auf eine Arbeit zu einer solchen Tageszeit umsetzen zu lassen, in der sie ihre Kinder betreuen muß; insbesondere kann der Arbeitgeber eine solche Umsetzung nicht mit der Begründung verlangen, die Arbeitnehmerin könne für die von ihm gewünschte Zeit für ihre Kinder auf ihre Kosten eine Aufsichtsperson besorgen oder die Kinder in einer Tagesheimstätte unterbringen.