Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1993, Az.: BVerwG 1 B 20.93
Gewerbeuntersagungsverfahren; Betriebsaufgabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 20.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 10.02.1992 - 12 A 28/91
- OVG Schleswig-Holstein - 19.11.1992 - AZ: 3 L 51/92
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- GewA 1995, 117
Amtlicher Leitsatz
Ist der Gewerbebetrieb vor Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bereits aufgegeben, scheidet eine Gewerbeuntersagung aus.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine fallübergreifende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, und eine solche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Klägerinnen halten die Frage für klärungsbedürftig, "ob ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO überhaupt eingeleitet und fortgeführt werden kann, wenn der Betroffene bereits vor Einleitung des Untersagungsverfahrens die Aufgabe des Gewerbebetriebes erkennbar eingeleitet hat". Diese Frage kann nach dem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt nur die Klägerin zu 2 betreffen, da die Klägerin zu 1 gar nicht behauptet hat, die Aufgabe des Gewerbebetriebes vor Beginn des Untersagungsverfahrens eingeleitet zu haben. Aber auch in bezug auf die Klägerin zu 2 führt die Frage nicht auf eine im Revisionsverfahren zu klärende Problematik. Sie geht von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus und entzieht sich im übrigen grundsätzlicher Beantwortung. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen ist das Gewerbeuntersagungsverfahren spätestens am 5. April 1990 mit der entsprechenden Unterrichtung der Klägerinnen eingeleitet worden. Zuvor hatte die Klägerin zu 2 lediglich am 28. September 1989 gegenüber dem Amtsgericht Trittau die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit angemeldet; das Amtsgericht hatte die Anmeldung aber für unwirksam erachtet. Danach ist erst in der Gesellschafterversammlung am 17. August 1990 beschlossen worden, daß die Klägerin zu 2 ab 1. September 1990 nicht mehr als Geschäftsführerin tätig sei. Aus dem von den Klägerinnen selbst eingereichten Schreiben des Amtsgerichts Trittau vom 3. Januar 1991 geht hervor, daß die Klägerin zu 2 zumindest bis zum 12. Dezember 1990 als Geschäftsführerin tatsächlich tätig war. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht (wenn auch in anderem Zusammenhang) abgeleitet, daß die Klägerin zu 2 ihr Bestreben, die Tätigkeit zu beenden, nur zögerlich umgesetzt habe. Von einer erkennbaren Einleitung der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen.
Überdies kann die erkennbare Einleitung der Aufgabe des Gewerbebetriebes vor Einleitung des Untersagungsverfahrens die tatsächliche Ausübung des Gewerbes bzw. der Tätigkeit als Geschäftsführerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Zweifel ziehen. Nur wenn der Betrieb bzw. die Tätigkeit als Geschäftsführerin vor Einleitung des Untersagungsverfahrens bereits aufgegeben ist, scheidet eine Gewerbeuntersagung aus (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303). Von einer solchen Konstellation ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hatte dazu nach dem festgestellten Sachverhalt auch keinen Anlaß. Verhaltensweisen im Vorfeld der Aufgabe des Gewerbebetriebes können zwar die Untersagung je nach den Umständen allenfalls als nicht mehr erforderlich erscheinen lassen. Dabei handelt es sich aber um eine Einzelfallproblematik, die grundsätzlicher Klärung entzogen ist.
Die von der Klägerin zu 1 außerdem aufgeworfene Frage, "ob eine erweiterte Gewerbeuntersagung bereits dann zulässig ist, wenn keine konkreten Ermessenserwägungen vorliegen, nach denen es ausgeschlossen ist, daß der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben werde, aber sich aus der bisherigen Tätigkeit und insbesondere dem Namen der gewerbetreibenden Gesellschaft eine Beschränkung auf bestimmte gewerbliche Bereiche ergibt", führt ebenfalls nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik. Diese Fragestellung geht von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hält eine anderweitige Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1 für wahrscheinlich (Berufungsurteil S. 8) und verneint besondere Umstände, die es ausschließen, daß die Klägerin in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt. Dies steht im Einklang mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akteninhalt, weil die Klägerin zu 1 schon nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1. November 1988 auch berechtigt ist, "andere Unternehmen zu erwerben", sonach nicht auf den Handel mit Baustoffen aller Art und die Durchführung von Erdarbeiten beschränkt ist. Überdies hat der Senat bereits in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - (BVerwGE 65, 9 <10, 11> = DVBl. 1982, 698 <699>) zu der aufgeworfenen Fragestellung genommen, soweit sie grundsätzlicher Klärung zugänglich ist. Daß ein Revisionsverfahren zu einer weiteren Klärung führen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Das Interesse der Klägerinnen wird durch den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns des untersagten Gewerbes bestimmt, mindestens jedoch mit 15.000 DM bewertet. Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung, das der Senat hier mit 10.000 DM veranschlagt. Weil das Verfahren durch zwei Klägerinnen betrieben worden ist, ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO der festgesetzte Wert. Die unselbständige Androhung des Zwangsgeldes bleibt außer Ansatz, weil sie wirtschaftlich nicht zusätzlich belastet.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gielen
Hahn