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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1971, Az.: I ZR 119/69
„Grabsteinwerbungen II“

Unzulässigkeit von unaufgeforderten Vertreterbesuchen zur Erlangung von Aufträgen für Grabsteine; Länge der notwendigen Wartezeit nach dem Todesfall; Erforderlichkeit des Schutzes der Allgemeinheit vor den Auswüchsen des Wettbewerbs; Vorliegen einer groben Pietätlosigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1971
Aktenzeichen
I ZR 119/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11376
Entscheidungsname
Grabsteinwerbungen II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.09.1969
LG München - 11.02.1969

Fundstellen

  • BGHZ 56, 18 - 21
  • DB 1971, 809-810 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 1971, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Steinmetz- und Bildhauerinnung, München-Oberbayern, München 2, M.Straße 4,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Obermeister Willi H.,

Prozessgegner

Steinmetz- und Bildhauermeister Ludwig S., M., K. straße 10,

Amtlicher Leitsatz

Unaufgeforderte Vertreterbesuche zur Erlangung von Aufträgen für Grabsteine sind auch nach Ablauf einer Wartefrist unzulässig.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 18. September 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Februar 1969 abgeändert:

  1. 1.

    Die Klage wird, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt und soweit sie nicht vom Kläger zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

  2. 2.

    Auf die Widerklage wird dem Kläger bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, außerhalb einer Karenzzeit von 4 Wochen nach dem Todesfall selbst oder durch Dritte unaufgeforderte Hausbesuche bei Hinterbliebenen eines Todesfalles zum Zwecke der Anwerbung von Geschäftsaufträgen zu machen oder machen zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt

Tatbestand

1

Der Kläger ist Steinmetz- und Bildhauermeister in München. Er stellt Grabsteine her und vertreibt diese durch Vertreter, die nach Todesfällen die Hinterbliebenen aufsuchen. Er hat sich vertraglich verpflichtet, in München keine Vertreter einzusetzen.

2

Die Beklagte ist eine Handwerkerinnung in München. Sie hat ein Merkblatt des im nachstehenden Urteilstenor des Landgerichts im wesentlichen wiedergegebenen Inhalts in Münchener Friedhöfen aufgelegt, das sich u.a. mit dem Vertrieb von Grabsteinen durch Vertreter befaßt und eine solche Maßnahme als grobe Pietätlosigkeit bezeichnet.

3

Der Kläger hält den Inhalt dieses Merkblattes für unlautere Werbung im Sinne des § 1 UWG und hat folgendes Urteil des Landgerichts erwirkt:

4

Der Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder an ihrem Vorstand zu vollziehender Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

5

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgendes Rundschreiben zu verbreiten:

6

An die Grabnutzungsberechtigten zur Aufklärung!

7

Vertreter von Grabsteingeschäften treten häufig an die Hinterbliebenen heran, um für den Kauf eines Grabdenkmals zu werben und entsprechende Angebote zu unterbreiten. Dieses Gebaren muß als grobe Pietätlosigkeit empfunden werden. Die Mitglieder der Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung wenden sich entschieden gegen ein solches Verhalten und haben durch Innungsbeschluß ausgedrückt, daß jede Art von Reisetätigkeit (persönliche Werbung) zu unterlassen ist. Die Direktion des Städt. Bestattungsamtes schließt sich dieser Meinung an.

8

insbesondere die Behauptung aufzustellen oder den Anschein zu erwecken, das genannte Rundschreiben sei vom Städt. Bestattungsamt genehmigt und unterzeichnet worden,

9

zu behaupten oder zu verbreiten, das Gebaren der Vertreterwerbung und -angebote müsse als grobe Pietätlosigkeit empfunden werden,

10

die Mitglieder der Steinmetz- und Bildhauer-Innung wendeten sich entschieden gegen ein solches Verhalten und hätten durch Innungsbeschluß ausgedrückt, daß jede Art von Reisetätigkeit (persönliche Werbung) zu unterlassen sei,

11

die Direktion des Städt. Bestattungsamtes schließe sich dieser Meinung an.

12

Die auf ein Verbot der unaufgeforderten Vertreterwerbung außerhalb einer Karenzzeit von 4 Wochen nach dem Todesfall gerichtete Widerklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

13

In der Berufungsinstanz haben die Parteien, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, bei Meidung einer Vertragsstrafe, das Rundschreiben nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbreiten, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Im übrigen hat der Kläger das Urteil des Landgerichts nur noch insoweit verteidigt, als der Beklagten verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten, das Gebaren der Vertreterwerbung und -angebote müsse als grobe Pietätlosigkeit empfunden werden.

14

Die Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

auf die Widerklage dem Kläger bei Meidung von Strafe zu verbieten, außerhalb einer Karenzzeit von 4 Wochen nach dem Todesfall selbst oder durch Dritte unaufgeforderte Hausbesuche bei Hinterbliebenen eines Todesfalles zum Zwecke der Anwerbung von Geschäftsaufträgen zu machen oder machen zu lassen,

ferner,

die Klage abzuweisen.

15

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Zur Widerklage:

17

1.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts widersprechen unaufgeforderte Hausbesuche mit dem Ziel, Aufträge zur Ausführung von Grabsteinen zu erhalten, vier Wochen nach dem Todesfall nicht mehr dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit. Zu dieser Zeit, so führt das Berufungsgericht weiter aus, seien die Bestattung- und Trauerfeierlichkeiten bereits durchgeführt. Die Hinterbliebenen hätten inzwischen auch eine ganze Reihe von Angelegenheiten erledigen müssen, die durch den Todesfall veranlaßt worden seien. Eine etwa strengere Auffassung der Steinmetze und Steinbildhauer sei nicht maßgebend, denn sie solle lediglich den Wettbewerb ortsfremder Konkurrenz behindern. Es könne auch nicht der Einwand anerkannt werden, bei Anerkennung einer festen Karenzzeit sei nach deren Ablauf mit einem Ansturm der Vertreter zu rechnen. In der Praxis habe eine solche Regelung jedenfalls bisher nicht zu nennenswerten Mißhelligkeiten geführt. Der Fall unaufgeforderter Vertreterbesuche auf Abschluß von Bestattungsverträgen für künftige Todesfälle liege anders, als wenn der Todesfall bereits eingetreten sei und daher nach den herkömmlichen Anschauungen Anlaß bestehe, für die Aufstellung eines Grabsteines zu sorgen; in dem zuletzt genannten Fall werde ein nicht angeforderter Vertreterbesuch nicht durchweg als bloße Belästigung empfunden. Selbst wenn bei einer derartigen Vertreterwerbung Wettbewerbsverstöße vorkommen sollten, so rechtfertige das nicht ein Verbot der Vertreterwerbung schlechthin.

18

2.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (vgl. BGHZ 54, 188, 190 [BGH 19.06.1970 - I ZR 115/68] m.w.Nachw.). Bei der Beurteilung dessen, was der Allgemeinheit an werblichen Maßnahmen in der hier in Betracht kommen Branche zuzumuten ist, darf nicht die vom Kläger vorgetragene Verschärfung der Auseinandersetzung mit der Konkurrenz unberücksichtigt bleiben, aus der der Kläger die Notwendigkeit herleitet, Vertreter einzusetzen, um im Wege der unaufgeforderten Besuche bei den Hinterbliebenen Aufträge für Grabsteine hereinzuholen. Gerade bei einer derartigen Verschärfung der Wettbewerbssituation bedarf aber die Individualsphäre der umworbenen Verkehrskreise des besonderen Schutzes. Wie bereits das Reichsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat (RGZ 145, 396, 402), darf der Wettbewerb nicht zu einem Wettlauf der Konkurrenten in das Haus der Hinterbliebenen führen, um hier einen Auftrag zur Herstellung eines Grabsteins zu erhalten.

20

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die angesprochenen Personen als Hinterbliebene im allgemeinen einer persönlichen Ansprache durch einen Vertreter nicht kritisch abwägend gegenüberstehen und einem Drängen des Vertreters eben wegen ihrer besonderen seelischen Verfassung weniger Widerstand entgegensetzen werden, als das im üblichen Alltagsablauf sonst bei ihnen der Fall sein mag.

21

Diese Beurteilungsgrundlagen stehen nicht im Gegensatz zu den Ausführungen des Klägers, unsere Zeit sei nüchtern, schnellebig und übertriebenen Gefühls- und Pietätsäußerungen abgeneigt, die unaufgeforderte Werbung sei Bestandteil des gesamten Wirtschaftslebens und angesichts des harten Konkurrenzkampfes erforderlich. Der Kläger läßt dabei außer Betracht, daß die Entscheidung, ob überhaupt ein Grabmal gesetzt werden soll, ausschließlich aufgrund von Erwägungen getroffen wird, die nicht auf nüchternen, wirtschaftlichen Gründen beruhen, sondern auf Überlieferung, Dankbarkeit, Bewahren der Erinnerung, eben auf Gefühlen und Pietät, die sich kaufmännisch rational nicht erklären lassen, mit anderen Worten, die Tätigkeit des Klägers richtet sich allein auf die Befriedigung eines ausschließlich im Bereich der Intimsphäre des Menschen geweckten und begründeten Bedürfnisses. Der Schutz der Intimsphäre hat aber Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben; werbliche Maßnahmen haben in diesem Bereich zurückzutreten. Der wirtschaftlich interessierte Unternehmer kann verständlicherweise die Errichtung eines Grabmals nur wieder mit den bereits dargelegten, in der persönlichen Sphäre liegenden Erwägungen anregen und durch einen das Traditionsgefühl ansprechenden Gewissensappell den Umworbenen zu einer Entscheidung nötigen, die dieser aus freier Entschließung unter Umständen nie getroffen haben würde, nun aber, weil er sich nicht mit weithin üblichen Auffassungen in Widerspruch setzen will, zustimmt. Dieser Eingriff in die Intimsphäre bleibt der gleiche, ob der Besuch innerhalb der Karenzzeit von einigen Wochen oder erst nach Monaten oder Jahren erfolgt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es aus den dargelegten Gründen nicht darauf an, daß die Bestattung- und Trauerfeierlichkeiten stattgefunden haben, daß die Hinterbliebenen den ersten Schock überwunden haben und daß das Leben sich normalisiert hat. Die Entscheidung, ob ein Grabmal gesetzt werden soll, bleibt immer eine höchstpersönliche, die von Dritten, die nur aus wirtschaftlichem Gewinnstreben handeln, nicht durch einen Appell an ideelle Gründe beeinflußt sein soll. Es kommt, wie bereits erwähnt, hinzu, daß auch nach Ablauf der Karenzzeit die Gefahr eines massierten Auftretens von unaufgeforderten Vertreterbesuchen besteht.

22

Ein Vertreterbesuch für die Aufstellung von Grabmalen ist daher erst dann zulässig, wenn das betreffende Unternehmen dazu aufgefordert wird. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1967 (GRUR 1967, 430). Dort hatte der Senat nach der Passung der Klaganträge lediglich zu entscheiden, ob unaufgeforderte Vertreterbesuche vor Ablauf einer Wartefrist von vier Wochen zulässig seien. Die Frage, ob unaufgeforderte Vertreterbesuche überhaupt zulässig seien, war ausdrücklich offengelassen worden.

23

Es kann dem Kläger nicht zugegeben werden, daß dieses Verbot dem Recht der Berufsausübung nach Art. 12 GG widerspreche. Die Berufsausübung hat dort ihre Grenzen, wo höchstpersönliche Rechte des einzelnen dem entgegenstehen. Das ist aber der Fall, soweit unaufgeforderte Besuche erfolgen, die die Aufnahme von Aufträgen zur Errichtung von Grabsteinen zum Gegenstand haben und, wie bereits dargelegt, zu einer untragbaren Belästigung der in Betracht kommenden Personen führen. Im übrigen steht es dem Kläger frei, in jeder anderen zulässigen Weise für sein Unternehmen zu werben, wobei es ihm insbesondere offen steht, durch Werbeprospekte Interessenten anzuregen, um einen Vertreterbesuch zu bitten.

24

Das Berufungsurteil war nach alledem im Umfang der Abweisung der Widerklage aufzuheben und der Kläger auf die Berufung der Beklagten dem Antrag folgend zu verurteilen.

25

II.

Zur Klage:

26

1.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als sich die Klage gegen die Verbreitung des Merkblattes gerichtet hat.

27

Von den weiteren Anträgen hat der Kläger nur den Antrag aufrechterhalten, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, das Gebaren der Vertreterwerbung und -angebote müsse als grobe Pietätlosigkeit empfunden werden.

28

Hinsichtlich der restlichen Anträge (Behauptung, das Rundschreiben sei vom Städt. Bestattungsamt genehmigt und unterzeichnet, die Mitglieder der Steinmetz- und Bildhauerinnung wendeten sich entschieden gegen ein solches Verhalten (Vertreterwerbung) und hätten durch Innungsbeschluß ausgedrückt, daß jede Art von Reisetätigkeit (persönliche Werbung) zu unterlassen sei, die Direktion des Städt. Bestattungsamtes schließe sich dieser Meinung an) hat das Berufungsgericht Klägerücknahme angenommen, aber wegen der geringfügigen Zuvielforderung dem Kläger keinen Anteil der Kosten auferlegt.

29

2.

a)

Zu dem aufrechterhaltenen Antrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, das Gebaren der Vertreterwerbung und -angebote müsse als grobe Pietätlosigkeit empfunden werden, sei eine vergleichende Werbung, die nach § 1 UWG unzulässig sei. Eine die Behauptung rechtfertigende Abwehrlage sei nicht gegeben. Eine unzulässige Vertreterwerbung hätte die Beklagte mittels einer einstweiligen Verfügung abwehren können; die Bewertung des Verhaltens des Klägers als"grobe Pietätlosigkeit" stelle ein abfälliges Werturteil dar, das auch dann unzulässig sei, wenn eine Vertreterwerbung im Bestattungsgewerbe schlechthin unstatthaft sei. Denn auch Bewohner der an München angrenzenden Gebiete besuchten die Münchener Friedhöfe und könnten Kenntnis von dem Merkblatt der Beklagten erhalten.

30

Es komme auch nicht darauf an, ob dem Kläger das streitige Merkblatt seit längerem bekannt sei; es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ergeben solle, daß das Rechtsschutzinteresse für die Klage fehle oder daß der Unterlassungsanspruch des Klägers verwirkt sei.

31

b)

Die Revision wendet sich insoweit mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um ein kritisierendes, auf den Kläger bezogenes und deshalb unzulässiges Werturteil. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei um ein allgemeines Werturteil über eine bestimmte Art der Werbung, aus dem nicht zu entnehmen ist, auf wen es sich aus der Vielzahl der im Bereich von München ansässigen Steinmetze beziehen sollte. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb Münchens selbst nicht mit unaufgeforderten Vertreterbesuchen geworben hat und mit seinem Unternehmen in München ansässig ist, fehlt es auch von seinem tatsächlichen Verhalten her für diesen räumlichen Bereich an einem Anknüpfungspunkt, das abschätzige Werturteil auf ihn zu beziehen.

32

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher auch insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 271 ZPO.

Krüger-Nieland,
Alff,
Merkel,
Schönberg,
v. Gramm