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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.09.1995, Az.: I B 85/94

Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen Kunstvereins für die kunstgeschichtliche Vorbereitung und Nachbereitung von Kunstreisen und die Reisebekleitung zum ideellen Bereich des Vereins oder dem wirtschaftlicehn Geschäftsbetrieb zuzuorden sind

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.09.1995
Aktenzeichen
I B 85/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 268

Entscheidungsgründe

1

...

2

2.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen Kunstvereins für die kunstgeschichtliche Vor- und Nachbereitung von Kunstreisen und die Reisebegleitung dem ideellen Bereich des Vereins oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vermittlung von Reisen auf Provisionsbasis" zuzuordnen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist -- als abstrakte Rechtsfrage -- bereits durch das Urteil des beschließenden Senats vom 27. März 1991 I R 31/89 (BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) geklärt.

3

Nach diesem Urteil gehören Ausgaben -- mit Ausnahme der Spenden, für die andere Zuordnungsregeln gelten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. März 1991 I R 117/88, BFHE 164, 252, BStBl II 1991, 645) -- zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn er der Anlaß für ihr Entstehen ist. Beruht das Entstehen einer Ausgabe auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Für die Gewichtung ist von Bedeutung, daß eine Körperschaft, die die teilweise Befreiung von der Steuer erlangen und bewahren will, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke -- z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstigen Erwerbszwecke -- verfolgen darf (s. § 55 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Deshalb ist davon auszugehen, daß primärer Anlaß für das Entstehen einer sowohl mit steuerbefreiten als auch mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgabe die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbefreite Tätigkeit ist. Der primäre Anlaß ist für die Zuordnung allein maßgebend, wenn die Ausgabe auch ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wäre. Wirkte sich der sekundäre Anlaß der Entstehung auf die Höhe der Ausgabe nicht aus, besteht kein Grund, ihn zu berücksichtigen. Wäre die Ausgabe ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen (s. auch Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., 1995, § 14 Anm. 5; Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl., 1993, § 64 Rdnr. 4/1).