Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1994, Az.: 3 StR 115/94
Bewährungsbeschluß; Geldauflage; Unzumutbare Belastung; Gesetzeswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 115/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Beschwert eine aufgrund eines Bewährungsbeschlusses verhängte Geldauflage den Angeklagten unzumutbar, so liegt darin ein Gesetzesverstoß.
Gründe
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1993 wird als unbegründet verworfen.
Die vom Landgericht getroffenen Anordnungen sind nicht gesetzwidrig im Sinne von § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO. Auf Grund der Feststellungen im Urteil über die Ausbildung des Angeklagten, seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie über Art und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, daß er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar belastet ist. Durch die anderen Zwecken dienende "Einnahmenüberschußrechnung" für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Juli 1993 wird dies nicht widerlegt, zumal trotz des ausgewiesenen Verlustes immerhin ein monatliches Bruttoeinkommen von 10.000,-- DM mit einem im Verlauf der Hauptverhandlung eingereichten Verteidigerschriftsatz eingeräumt worden ist (Bd. VI Blatt 134/135 der Akten).
Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 34, 392, 393) bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht.
Der Angeklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.