Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2001, Az.: V ZR 215/00

Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.2001
Aktenzeichen
V ZR 215/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
ohne mündliche Verhandlung
am 22. August 2001
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß

- in I Satz 1 der Entscheidungsgründe es heißen muß:

"Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO)."

- in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die Stelle des Datums "16. März 1994" jeweils das Datum "16. März 1995" tritt,

- in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" entfällt und es statt dessen heißt:

"Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)."

- in III 1 Buchst. c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort "Sachen" entfällt.

Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier