Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2001, Az.: V ZR 215/00
Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.08.2001
- Aktenzeichen
- V ZR 215/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
ohne mündliche Verhandlung
am 22. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß
- in I Satz 1 der Entscheidungsgründe es heißen muß:
"Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO)."
- in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die Stelle des Datums "16. März 1994" jeweils das Datum "16. März 1995" tritt,
- in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" entfällt und es statt dessen heißt:
"Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)."
- in III 1 Buchst. c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort "Sachen" entfällt.
Schneider
Krüger
Klein
Gaier