Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1985, Az.: I ZR 50/83
„Puccini“
Urheberrecht; Inländisch erscheinende Werke; Auländische Urheber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 50/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13104
- Entscheidungsname
- Puccini
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 121 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 95, 229 - 238
- AfP 1986, 169
- IPRspr 1985, 121
- MDR 1986, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1251-1253 (Volltext mit amtl. LS) "Tosca"
Amtlicher Leitsatz
§ 121 I UrhRG ist auf die vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes 1965 im Inland erschienenen Werke ausländischer Staatsangehöriger nicht anwendbar. - Zum Begriff des Ursprungslandes i. S. von Art. 5 IV lit. a RBÜ (Fassung Paris).
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 - ein italienischer Bühnen- und Musikverlag - hat im Jahre 1896 die zeitlich und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechte an der Oper »Tosca« des italienischen Komponisten Giacomo Puccini erworben. Sie hat für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland (u. a.) die Aufführungsrechte an der Oper der Klägerin zu 2, ihrer deutschen Tochtergesellschaft, übertragen. Die Klägerin zu 2 hatte mit der Bayerischen Staatsoper des Beklagten einen Bühnenaufführungsvertrag über die Oper »Tosca« geschlossen, dessen Laufzeit am 31. Dezember 1980 endete. Die Parteien streiten darüber, ob das Urheberrecht an der Oper des am 29. November 1924 verstorbenen Komponisten in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ aufgrund des Schutzfristvergleichs unter Zugrundelegung der 56jährigen Schutzfrist nach italienischem Recht - so der Beklagte - am 31. Dezember 1980 erloschen ist oder ob es gemäß § 121 Abs. 1 UrhG unter Heranziehung der 70jährigen Schutzfrist nach inländischem Urheberrecht - so die Klägerinnen - noch bis zum 31. Dezember 1994 fortbesteht.
Die Uraufführung der Oper »Tosca« fand am 14. Januar 1900 in Rom statt. Zuvor war ein Exemplar einer Ausgabe der Oper am 28. November 1899 bei dem zuständigen Provinzpräfekten in Italien eingereicht worden. Die Klägerin zu 1 stellte im Dezember 1899 in Mailand etwa 200-300 und im Januar 1900 ca. 3000 Exemplare eines Klavierauszugs der vollständigen Oper her. Sie hatte dafür am 21. Dezember 1899 sowie am 2., 18. und 30. Januar 1900 in Musikzeitschriften geworben, die teilweise auch im Deutschen Reich vertrieben wurden. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1899 hatte die Klägerin zu 1 auch ihrer damaligen Vertreterin in Deutschland die Übersendung von Werkexemplaren der Oper angekündigt.
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die Oper »Tosca« bis zum 31. Dezember 1994 ohne ihre Zustimmung aufführen zu lassen; außerdem nehmen sie den Beklagten auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Sie haben die Ansicht vertreten, daß für die Oper in der Bundesrepublik Deutschland die 70jährige Schutzfrist des § 64 Abs. 1 UrhG gelte. Dies ergebe sich zum einen aus §§ 129 Abs. 1, 121 Abs. 1 UrhG.
Zum anderen sei die 70jährige Schutzfrist des deutschen Urheberrechtsgesetzes auch aufgrund des in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 RBÜ Fassung Paris enthaltenen Grundsatzes der Inländerbehandlung anzuwenden. Als Ursprungsland der Oper bei ihrem Erscheinen sei nach Art. 2 Abs. 3 der damals zwischen Italien und dem Deutschen Reich geltenden Urfassung der Berner Übereinkunft das Deutsche Reich anzusehen, weil die Oper in beiden Ländern gleichzeitig erschienen sei und die Schutzfrist damals in Deutschland kürzer als in Italien gewesen sei.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, § 121 Abs. 1 UrhG sei nicht anzuwenden. Die Schutzdauer der Oper »Tosca« bemesse sich im Streitfall nur nach der Revidierten Berner Übereinkunft.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung (OLG München GRUR 1983, 295 ff.) und die Revision sind ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß das Urheberrecht an der Oper »Tosca« wegen Ablaufs der Schutzfrist am 31. Dezember 1980 in der Bundesrepublik Deutschland erloschen sei, weil im Streitfall die 56jährige Schutzdauer nach italienischem Recht und nicht die 70jährige nach deutschem Recht (§ 64 Abs. 1 UrhG) maßgebend sei. Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt, daß sich die Anwendung der inländischen Schutzdauer nicht aus dem Recht der Berner Übereinkunft (RBÜ) herleiten lasse. Denn nach der hier in Betracht kommenden RBÜ-Fassung Paris (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 8) dürfe die Schutzdauer jedenfalls nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer übersteigen. Ursprungsland der Oper »Tosca« sei aber Italien, weil das Werk dort erstmals veröffentlicht worden sei (Art. 5 Abs. 4 lit a 1. Halbs. i.V.m. Art. 3 Abs. 3 RBÜ-Fassung Paris), und zwar am 13. Januar 1900, dem Tag vor der Uraufführung. Das Berufungsgericht hat weiter näher dargelegt, daß die inländische Schutzdauer von 70 Jahren auch nicht aufgrund des § 129 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 121 Abs. 1 UrhG anwendbar sei, weil die Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 UrhG nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf § 121 Abs. 1 UrhG verweise.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß sich die Schutzdauer der Werke ausländischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich sowohl aus dem nationalen Fremdenrecht (§ 121 Abs. 1 UrhG) als auch aus dem Konventionsrecht (RBÜ) ergeben kann. Der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz und der Revidierten Berner Übereinkunft steht regelmäßig unabhängig und selbständig nebeneinander (ebenso Flechsig GRUR Int. 1981, 760 f. m. w. Nachw.; E. Ulmer GRUR Int. 1983, 109 f.; vgl. auch BGHZ 64, 183, 186 - August Vierzehn; a. A. von Rauscher auf Weeg, Ufita 1982, Band 92, S. 1 ff.). Dies folgt aus der systematischen Stellung und der Fassung der Absätze 1-3 des § 121 UrhG einerseits und des Absatzes 4 des § 121 UrhG, wonach ausländische Staatsangehörige »im übrigen« den urheberrechtlichen Schutz nach dem Inhalt der Staatsverträge genießen, andererseits.
1. Das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern zu der Auffassung gelangt, daß sich die Anwendung der 70jährigen Schutzdauer des § 64 Abs. 1 UrhG nicht aus dem nationalen Urheberrecht herleiten läßt, da die Oper »Tosca« in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgrund der inländischen Bestimmungen geschützt war.
a) Ein Schutz bestand nicht schon aufgrund der fremdenrechtlichen Bestimmungen des zur Zeit des Erscheinens der Oper im Jahre 1900 im Deutschen Reich geltenden Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870. Dieses Gesetz sah in § 61 Abs. 2 einen Schutz für die Werke ausländischer Urheber vor, die erstmals in einem Verlag erschienen waren, der im Deutschen Reich seine Handelsniederlassung hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Oper jedoch zuerst im Verlag der Klägerin zu 1 in Italien erschienen.
Durch das am 1. Januar 1902 in Kraft getretene Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (LUG) von 1901 konnte ein Urheberrechtsschutz schon deshalb nicht begründet werden, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Voraussetzung eines zumindest gleichzeitigen Erscheinens im In- und Ausland (§ 55 LUG) nicht erfüllt war (vgl. dazu auch nachfolgend unter II 2b cc und dd).
b) Aber auch ein inländischer Schutz nach § 121 Abs. 1 UrhG (1965) ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden.
Nach dieser Vorschrift genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk früher als 30 Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
Das Berufungsgericht hat diese Regelung zutreffend dahin ausgelegt, daß sie nicht für die vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes 1965 im Inland erschienenen Werke gilt.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus der Überleitungsregelung des § 129 Abs. 1 UrhG nichts anderes herleiten.
Nach dieser Bestimmung sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 auch auf die vor Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist.
Das Berufungsgericht hat diese Regelung ohne Rechtsverstoß für grundsätzlich anwendbar gehalten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Oper »Tosca« am 1. Januar 1966 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes 1965, vgl. § 143 Abs. 2 UrhG) in der Bundesrepublik Deutschland urheberrechtlich geschützt war. Der Schutz beruhte allerdings - wie vorstehend ausgeführt - nicht auf den fremdenrechtlichen Bestimmungen des nationalen Rechts, sondern auf dem Konventionsrecht. Das Berufungsgericht hat als Grundlage für einen inländischen Urheberrechtsschutz am 1. Januar 1966 zutreffend die Berner Übereinkunft in der seinerzeit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und Italien geltenden Rom-Fassung angenommen. Nach Art. 7 Abs. 2 RBÜ (Rom) i.V.m. §§ 29, 34 LUG endete der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland damals 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers, so daß er im Streitfall bis 1974 andauerte. Einer Anwendung der Bestimmung des § 129 Abs. 1 UrhG steht auch nicht entgegen, daß der inländische Urheberrechtsschutz vorliegend nicht auf dem nationalen Urheberrecht, sondern auf dem Konventionsrecht beruht.
Die Übergangsregelung ist aber deshalb nicht auf § 121 Abs. 1 UrhG anwendbar, weil der in ihr enthaltene gesetzliche Vorbehalt, daß in dem Urheberrechtsgesetz nicht »sonst etwas anderes bestimmt ist«, vorliegend eingreift. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, § 129 Abs. 1 UrhG verweise schon nach seinem Sinn und Zweck nicht auf § 121 Abs. 1 UrhG, läuft im Ergebnis auf dasselbe hinaus.
bb) Bereits der Wortlaut des § 121 Abs. 1 UrhG spricht dafür, daß ausländische Staatsangehörige Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz 1965 nur »für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke« genießen sollen; das bedeutet, daß es bei den vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes 1965 erschienenen Werken bei der früheren Rechtslage sein Bewenden hat (ebenso Flechsig GRUR Int. 1981, 760, 763; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 1970, § 121 Anm. 4a; E. Ulmer GRUR Int. 1983, 109, 110). Hätte der Gesetzgeber des Urheberrechtsgesetzes 1965 auch das frühere Erscheinen - insbesondere das im Gebiet des früheren Deutschen Reiches - erfassen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Für einen solchen gesetzgeberischen Willen lassen sich aber weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zur Reform des Urheberrechtsgesetzes Anhaltspunkte entnehmen (vgl. die in Ufita 1965 Band 45 S. 155 ff. und 240 ff. sowie 1966 Band 46 S. 143 ff. abgedruckte Dokumentation). Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, daß sich ein abgeschlossener Sachverhalt - nämlich die Entstehung des Rechts - auch nach dem damals maßgebenden Rechtszustand bemißt. Eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechts im Inland scheidet für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus. Die Revision verkennt insoweit, daß es sich bei § 121 Abs. 1 UrhG nicht um eine Beweiserleichterungsregelung handelt, sondern um eine Norm des nationalen Fremdenrechts, die die Entstehung des Urheberrechts (an Werken ausländischer Urheber) regelt; die Entstehung des Rechts im Inland wird vom zusätzlichen Tatbestand des gleichzeitigen Erscheinens des Werkes innerhalb von 30 Tagen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes abhängig gemacht. Die Regelung wirkt damit rechtsbegründend. Ihre Anwendung auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes liegen, würde bedeuten, älteren Werken einen originären Urheberrechtsschutz aufgrund des nationalen Fremdenrechts zu verschaffen, der bis zum 1. Januar 1966 nicht bestand. Eine derartige Rückwirkung begegnet auch im Blick auf die Interessenlage inländischer Verwerter ausländischer Werke Bedenken. Diese dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, daß ein nach nationalem Recht bislang nicht bestehender Schutz nicht durch ein späteres Gesetz - wenn auch nur mit Wirkung für die Zukunft - begründet wird. Aber auch der Sinn und Zweck des § 121 Abs. 1 UrhG erfordert keine derartige Rückwirkung. Das Berufungsgericht führt insoweit zutreffend an, daß die Bestimmung ausländischen Staatsangehörigen im Interesse des deutschen Kultur- und Wirtschaftslebens durch die Gewährung deutschen Urheberrechtsschutzes einen Anreiz geben soll, ihre Werke erstmals oder jedenfalls innerhalb von 30 Tagen nach dem erstmaligen Erscheinen im Ausland im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erscheinen zu lassen. Ein solcher Anreiz kann naturgemäß nicht zurückwirken.
Die Regelung des § 121 Abs. 1 UrhG läßt sich nach alledem nicht dahin auslegen, daß sie rückwirkend auch auf die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes 1965 erschienenen Werke ausländischer Staatsangehöriger anzuwenden ist. Auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts und die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision, eine rückwirkende Anwendung des § 121 Abs. 1 UrhG würde auch zu einer Beschränkung des Schutzes von Werken ausländischer Urheber führen, kommt es nicht an. Auch die Erwägung der Revision, bei einer Nichtanwendung des § 121 Abs. 1 UrhG müßten sich ältere Werke ausländischer Urheber noch jahrzehntelang nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 1901 richten, rechtfertigt keine Rückwirkung. Die Revisionserwiderung weist demgegenüber zu Recht darauf hin, daß sich die Beurteilung älterer Werke nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 1966 im wesentlichen auf die Rechtsfrage beschränkt, wann und aufgrund welcher tatsächlichen Vorgänge ein Urheberrechtsschutz entstanden ist.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß sich die Anwendung der inländischen Schutzdauer von 70 Jahren auch nicht aus der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) herleiten läßt.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß Grundlage für den Urheberrechtsschutz im Verhältnis zu Italien die Revidierte Berner Übereinkunft in der Pariser Fassung ist, die mit den hier maßgeblichen Bestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Oktober 1974 und für Italien am 14. November 1979 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl 1973 II 1069; 1974 II 1079 und 1979 II 1071).
a) Nach Art. 7 Abs. 1 RBÜ (Paris) beträgt die Mindestschutzfrist nach dem Tode des Urhebers 50 Jahre; diese Frist ist im Streitfall Ende 1974 abgelaufen. Darüber hinaus kann diese Mindestfrist aber aufgrund des Art. 5 Abs. 1 RBÜ (Paris) i.V.m. § 64 Abs. 1 UrhG länger sein. Der dort festgelegte Inländerbehandlungsgrundsatz wird jedoch hinsichtlich der Dauer des Urheberrechtsschutzes durch Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris), dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht hat, eingeschränkt.
Nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) richtet sich die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; die Dauer darf jedoch, sofern die Rechtsvorschriften des Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgelegte Dauer überschreiten. Das Berufungsgericht hat als Ursprungsland der Oper Italien angesehen und die dort geltende kürzere Schutzfrist von 56 Jahren als maßgebend erachtet, so daß danach der aus der Revidierten Berner Übereinkunft herzuleitende Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls am 31. Dezember 1980 erloschen ist.
b) Die Angriffe der Revision (übereinstimmend mit Nordemann GRUR Int. 1983, 443 ff.) richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht als Ursprungsland im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft Italien und nicht die Bundesrepublik Deutschland angesehen hat. Die Angriffe haben keinen Erfolg.
aa) Es kann offenbleiben, ob der Begriff des Ursprungslandes im Streitfall dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Oper in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 3 der Urfassung der Berner Übereinkunft oder Art. 5 Abs. 4 lit. a RBÜ (Paris) zu entnehmen ist, da beide Bestimmungen inhaltlich gleich sind. Als Ursprungsland gilt danach gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. a RBÜ (Paris) für die zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses Landes; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das im Streit befindliche Werk in Form von Auszügen der gesamten Oper am 13. Januar 1900 erstmals in Italien im Sinne des Art. 3 Abs. 3 RBÜ (Paris) veröffentlicht worden.
Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Oper nicht gleichzeitig in Deutschland und Italien veröffentlicht worden sei (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
bb) Die Revision wendet in erster Linie ein, das Berufungsgericht habe den Begriff »gleichzeitig« verkannt, indem es die Regelung des Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) ungeprüft gelassen habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Nach Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) gilt als gleichzeitig veröffentlicht jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Ländern erschienen ist.
Die Anwendung dieser Bestimmung begegnet jedoch den gleichen Bedenken, wie sie vorstehend bei der Prüfung des § 121 Abs. 1 UrhG aufgezeigt worden sind (vgl. oben unter II 1 b bb). Denn die 30tägige Karenzfrist bestand zum Zeitpunkt des Erscheinens der Oper aufgrund der seinerzeit in Betracht kommenden Urfassung der Berner Übereinkunft noch nicht. Sie ist vielmehr erst durch die Brüsseler Fassung von 1948, die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien am 10. Oktober 1966 in Kraft getreten ist, in Art. 4 Abs. 3 RBÜ neu eingeführt worden. Wie bereits ausgeführt, ist im Regelfall davon auszugehen, daß sich ein abgeschlossener Sachverhalt - nämlich die Entstehung des Schutzes im Ursprungsland eines Werkes (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RBÜ Fassung Paris) - auch nach dem damals maßgebenden Rechtszustand bemißt. Eine Rückwirkung der Neuregelung der Voraussetzungen für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes im Ursprungsland scheidet für bereits erwachsene Rechte grundsätzlich aus. Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, lassen sich den maßgebenden Bestimmungen der RBÜ (Paris) nicht entnehmen.
cc) Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe - selbst wenn Art. 3 Abs. 4 RBÜ (Paris) nicht anwendbar sei - zumindest den Begriff »gleichzeitig« in Art. 2 Abs. 3 der Urfassung der Berner Übereinkunft rechtsfehlerhaft im Sinne von »am selben Tage« verstanden, greift nicht durch. Der Begriff ist - wie im damaligen nationalen Fremdenrecht (§ 55 Abs. 1 S. 1 LUG) - auch unter der Geltung der Urfassung der Berner Übereinkunft wörtlich in dem Sinne verstanden worden, daß als gleichzeitig nur Veröffentlichungen vom gleichen Tage angesehen wurden (vgl. Nordemann GRUR Int. 1983, 443, 444). Die von der Revision vertretene Auslegung würde Unklarheiten über die Dauer einer etwaigen Karenzfrist mit sich bringen; sie ist angesichts des klaren Wortlauts aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar.