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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1969, Az.: 3 AZR 297/68

Zusage einer Altersversorgung; Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung; Versorgungsrichtlinien; Haftung des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.06.1969
Aktenzeichen
3 AZR 297/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 12.10.1967 - 7 Ca 580/64
LAG Hamburg 08.04.1968 - 1 Sa 197/67

Fundstellen

  • BAGE 22, 92 - 101
  • DB 1969, 1753-1754 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2165-2167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung zu, die eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbringen soll, so verspricht er damit in aller Regel dem Arbeitnehmer eine Versorgung nur nach Maßgabe der Möglichkeiten, wie sie in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung vorgesehen sind. Lassen Satzung und Versorgungsrichtlinien eine Versorgung des Arbeitnehmers nicht zu, dann kann der Arbeitnehmer sich wegen der ausgebliebenen Versorgung nicht an den Arbeitgeber halten.

2. Läßt der Arbeitgeber in dem Arbeitnehmer das Vertrauen aufkommen, er werde mit Sicherheit Altersversorgung durch eine Versorgungseinrichtung erhalten, dann haftet der Arbeitgeber - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - in entsprechender Anwendung von BGB § 437 Abs. 1, BGB § 440 Abs. 1, BGB § §25 Abs. 1, BGB § 365 dem Arbeitnehmer für den Schaden, der diesem dadurch entsteht, daß die Versorgungseinrichtung die Versorgung nicht gewährt.