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§ 26 ThürStatG - Kosten der Statistiken

Bibliographie

Titel
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Amtliche Abkürzung
ThürStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
29-1

Die Kosten der Landesstatistiken werden vom Land getragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.