Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1990, Az.: BVerwG 7 C 55/89
Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren; Schutz Dritter im immissionsschutzrechlichem Genehmigungsverfahren; Vornahme einer Änderungsgenehmigung ohne nachbarschützende Nebenbestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 55/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 85, 368 - 380
- DVBl 1991, 382-385 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 249-252 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1991, 666-670 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1991, 369-372 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
1) Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren trägt dem Schutz Dritter nur insoweit Rechnung, als dadurch die Beachtung materiellrechtlicher Vorschriften genüge getan werden soll.
2) Aufgrund dieses Grundsatzes ist eine Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren zu erteilende Änderungsgenehmigung nicht deswegen schon vorzunehemen, weil eine Erteilung der (Voll-)Genehmigung für den Altbestand der Anlage noch nicht vorgenommen ist und Nebenbestimmungen des klagenden Nachbarn bei einer entsprechenden Genehmigung hätten getroffen werden müssen.