Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1978, Az.: VIII ZR 11/78
Änderung der Verhältnisse hínsichtlich der Bereitstellungspreise der Stadtwerke; Verletzung der Mitteilungspflicht der Stadtwerke hinsichtlich der Änderung der Strompreise; Anforderungen an die Form der Mitteilungspficht der Stadtwerke gegenüber seinen Kunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 11/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.12.1977
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlage
- § 8 S. 1 BTO-Elt
Fundstelle
- MDR 1979, 668 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt S., Abteilung Stadtwerke,
vertreten durch den Rat der Gemeinde,
dieser vertreten durch die Werkleitung der Stadtwerke S., G. in S.,
Prozessgegner
Friseurmeister Walter de la M., B.straße ... in S.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Mitteilungspflicht eines gewerblichen Stromabnehmers über die zur Bildung des Grundpreises erforderlichen Angaben bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte bezieht den für sein Friseurgeschäft benötigten elektrischen Strom von den Stadtwerken der Klägerin. Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens - AVB-Strom. Bestandteil der AVB-Strom sind gemäß ihrem Abschnitt II Nr. 1 die von der Klägerin herausgegebenen Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz - AT-Strom -, die aufgrund der Verordnung über Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität - BTO-Elt - vom 26. November 1971 - BGBl I 1865 - und mit Wirkung ab Inkrafttreten der genannten Verordnung (zum 1. Januar 1974) von der Klägerin neu gefaßt und im amtlichen Mitteilungsblatt der Klägerin "Die Stadt" vom 15. November 1973 Nr. 1514 sowie in den S. Tageszeitungen veröffentlicht wurden. Gemäß den AT-Strom (Einleitung) ist neben dem "Arbeitspreis", der für jede bezogene Kilowattstunde zu bezahlen ist, vom Kunden ein "Grundpreis" zu entrichten, der sich aus dem "Bereitstellungspreis" und dem "Verrechnungspreis" zusammensetzt.
Die Klägerin hatte die für die Errechnung des Bereitstellungspreises maßgeblichen Anschlußwerte zunächst am 27. Juni 1972, sodann erneut am 25. März 1976 ermittelt. Im Anschluß an die neue Ermittlung der Anschlußwerte vom 26. März 1976 verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 1976 Nachzahlung des durch die Einbeziehung der elektrischen Wärmegeräte erhöhten Grundpreises rückwirkend für ein Jahr. Der Grundpreis hatte bisher jährlich 768,60 DM betragen. Im Schreiben vom 9. April 1976 errechnete die Klägerin - unter Einbeziehung von Nebenposten (Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz, Mehrwertsteuer) - für das zurückliegende Jahr einen "Nacherhebungsbetrag" von 3.039,09 DM, den sie mit der Klage geltend macht.
Der Beklagte, der die Stromlieferungen ab Frühjahr 1976 gemäß den erhöhten neuen Tarifen zahlt, bestreitet die Berechtigung einer Nacherhebung, da er erst durch das Schreiben der Klägerin vom 9. April 1976 über die neuen Tarife unterrichtet worden sei.
Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag den Beklagten zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
I.
Gemäß Nr. 8.1 der AT-Strom hat der Kunde den SVS (Stadtwerken) der Klägerin alle zur Bildung des Bereitstellungspreises erforderlichen Angaben zu machen und "Jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Bereitstellungspreises zur Folge hat", unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Nr. 8.3 a.a.O. sieht eine Nacherhebung des zusätzlich zu bezahlenden Bereitstellungspreises für den gesamten Zeitraum seit der letzten Grundpreisfestsetzung vor, wenn später festgestellt wird, daß sich die für die Ermittlung des Bereitstellungspreises maßgeblichen tariflichen Merkmale erhöht haben, ohne daß dies den Stadtwerken vom Kunden mitgeteilt worden ist.
Die Revision meint, der Beklagte habe seine Mitteilungspflichten verletzt. Dagegen hat nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Mitteilungspflicht des Beklagten nicht bestanden, weil die von der Klägerin getroffene Regelung im Zusammenhang mit § 8 BTO-Elt gesehen werden müsse. Diese Vorschrift lautet:
"Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen soll jedem Kunden mitteilen, welche Angaben im einzelnen zur Bildung des Grundpreises erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die zur Bildung des Grundpreises erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen."
Aus dieser Formulierung entnimmt das Berufungsgericht, die Unterrichtung des Kunden sei rechtliche Voraussetzung für dessen Mitteilungspflicht; erforderlich sei dabei eine individuelle schriftliche Unterrichtung, eine öffentliche Bekanntmachung genüge nicht. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen, vielmehr waren hier die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht des Beklagten gegenüber den Stadtwerken der Klägerin gegeben.
1.
Nach § 8 Satz 1 BTO-Elt soll das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) allerdings "Jedem Kunden" mitteilen, "welche Angaben im einzelnen" zur Bildung des Grundpreises erforderlich sind. Diese Angaben sind jedoch in den AT-Strom der Klägerin in der ab 1. Januar 1974 geltenden Fassung sämtlich vorhanden. Auch sind die AT-Strom unstreitig sowohl im amtlichen Mitteilungsblatt der Klägerin vom 15. November 1973 als auch in den Solinger Tageszeitungen veröffentlicht worden. Diese Form der Mitteilung war ausreichend, auch unter Berücksichtigung der Regelung, die hierzu in der BTO-Elt als der zugrundeliegenden Rechtsnorm getroffen ist. § 8 Satz 1 BTO-Elt schreibt nämlich nicht vor, in welcher Art und Weise das EVU seine Kunden zu unterrichten hat. Erforderlich als Voraussetzung für eine Mitteilungspflicht des Kunden ist allerdings eine Mitteilung seitens des EVU, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift genügt. Zweck der Vorschrift ist es, den Kunden über seine Verpflichtung aufzuklären, seinerseits dem EVU die zur Bildung des Grundpreises erforderlichen Angaben zu machen. Aus der Mitteilung des EVU muß der Kunde klar erkennen können, welche Angaben im einzelnen das EVU zur Bildung des Grundpreises benötigt. Das aber ist bereits in Nr. 1.2.3 und in Nr. 4.3 der AT-Strom geschehen. Durch Veröffentlichung der AT-Strom wurde jedem Kunden und damit auch dem Beklagten Gelegenheit gegeben, von der Neuregelung Kenntnis zu nehmen und sich ausreichend zu unterrichten. Dem Beklagten als Inhaber eines gewerblichen Betriebes, für den laufend größere Strommengen benötigt wurden, war es auch durchaus zuzumuten, sich durch Einsichtnahme in die jedermann zugänglichen AT-Strom über seine Verpflichtungen, die der neue Tarif mit sich brachte, eingehend zu unterrichten.
Das Berufungsurteil läßt sich deshalb nicht mit der Begründung halten, die Klägerin könne von dem Nacherhebungsrecht nach Nr. 8.3 ihrer AT-Strom um deswillen keinen Gebrauch machen, weil der Beklagte mangels einer Unterrichtung durch die Klägerin zur Mitteilung nicht verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben.
2.
In der Sache selbst kann der Senat nicht abschließend entscheiden, denn das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob der Beklagte einer Mitteilungspflicht nach Nr. 8.1 der AT-Strom möglicherweise deshalb enthoben sein könnte, weil seit der Erhebung an Ort vom 27. Juni 1972 in seinem Betrieb keinerlei, für die Errechnung des Bereitstellungspreises maßgebende Veränderungen eingetreten waren. Die Klägerin hat derartige Veränderungen unter Beweisantritt behauptet, der Beklagte hat sie bestritten, allenfalls bloße Ersatzanschaffungen eingeräumt. Nach dem Wortlaut von Nr. 8.1 der AT-Strom ist der Kunde zwar nicht nur bei einer Änderung der Verhältnisse, die eine Erhöhung des Bereitstellungspreises zur Folge hat, zur Mitteilung verpflichtet, vielmehr hat er unverzüglich alle zur Bildung des Bereitstellungspreises erforderlichen Angaben zu machen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die generelle Mitteilungspflicht sich etwa nur auf die Fälle bezieht, in denen ein Kunde neu an das EVU angeschlossen wird. Auf jeden Fall ergibt sich eine Berechtigung des EVU, Gebühren nachzuerheben, nur in den Fällen, in denen eine Veränderung nicht gemeldet worden ist (Nr. 8.3 der AT-Strom). Ein Recht der Klägerin auf Nacherhebung von Gebühren besteht deshalb nur dann und nur insoweit, als der Beklagte seine Mitteilungspflicht verletzt hat, indem er etwaige seit 1972 eingetretene Veränderungen nicht gemeldet hat. Soweit die Klägerin dagegen unterlassen hat, anläßlich der Neufassung ihrer AT-Strom den Bereitstellungspreis aufgrund der ihr seit 1972 bereits bekannten Anzahl der Geräte zu berechnen, ist eine Nacherhebung nach Nr. 8.3 der AT-Strom ausgeschlossen.
II.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war demnach die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Erst im erneuten Berufungsverfahren ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab.
Claßen
Dr. Hiddemann
Merz
Dr. Brunotte