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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.2001, Az.: 1 AZR 185/01

Abfindung aus einem Sozialplan; Vereinbarung einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs; Gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans; Zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.12.2001
Aktenzeichen
1 AZR 185/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 26431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZInsO 2003, 820 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs folgt nicht zwingend die gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans. Dafür ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG gesondert zu prüfen. Ob danach ein zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung besteht, bestimmt auch der Inhalt des Interessenausgleichs.