Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.2001, Az.: 1 AZR 185/01
Abfindung aus einem Sozialplan; Vereinbarung einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs; Gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans; Zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.12.2001
- Aktenzeichen
- 1 AZR 185/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 26431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZInsO 2003, 820 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs folgt nicht zwingend die gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans. Dafür ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG gesondert zu prüfen. Ob danach ein zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung besteht, bestimmt auch der Inhalt des Interessenausgleichs.