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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.05.1974, Az.: 3 RK 87/72

IKK; Errichtung; Anschluß an andere IKK; Zustimmung; Gesellenausschuß; Verfassungsmäßigkeit; Geselle; Zugehörigkeit zum Gesellenausschuß

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.05.1974
Aktenzeichen
3 RK 87/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 37, 211 - 216
  • SozR 2200 § 250 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des RVO § 250 Abs 1 iVm SVwG § 33 Abs 1, wonach der Gesellenausschuß - anstatt der gesamten Arbeitnehmerschaft - der Errichtung einer IKK oder dem Anschluß einer Innung an eine IKK zustimmen muß, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

2. Die Zugehörigkeit eines Gesellen zum Gesellenausschuß erlischt (nur) mit dem Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung; es ist dafür unerheblich, ob er eine Meisterprüfung abgelegt hat oder im Handwerksbetrieb eine leitende Tätigkeit ausübt, sofern er nicht die Stellung eines Betriebsleiters hat.