Bundessozialgericht
Urt. v. 15.05.1974, Az.: 3 RK 87/72
IKK; Errichtung; Anschluß an andere IKK; Zustimmung; Gesellenausschuß; Verfassungsmäßigkeit; Geselle; Zugehörigkeit zum Gesellenausschuß
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.05.1974
- Aktenzeichen
- 3 RK 87/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 225 Abs. 1 RVO
- § 225a Abs. 1 RVO
- § 250 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 252 RVO
- RVO
Fundstellen
- BSGE 37, 211 - 216
- SozR 2200 § 250 Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelung des RVO § 250 Abs 1 iVm SVwG § 33 Abs 1, wonach der Gesellenausschuß - anstatt der gesamten Arbeitnehmerschaft - der Errichtung einer IKK oder dem Anschluß einer Innung an eine IKK zustimmen muß, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
2. Die Zugehörigkeit eines Gesellen zum Gesellenausschuß erlischt (nur) mit dem Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung; es ist dafür unerheblich, ob er eine Meisterprüfung abgelegt hat oder im Handwerksbetrieb eine leitende Tätigkeit ausübt, sofern er nicht die Stellung eines Betriebsleiters hat.