Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1985, Az.: 3 StR 82/85
Verbotsirrtum bei Verbreiten von Propagandamitteln rechtsextremistischen Inhalts und bestehender Unsicherheit über deren rechtliche Bewertung; Beseitigung eines Verbotsirrtums durch Auftreten eines Staatsanwalts bei einer Flugblattverteilung oder durch Pressemitteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 82/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 20.09.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorrätighalten von Propagandamitteln einer nationalsozialistischen Organisation u.a.
Prozessführer
1. Thomas B ... aus F..., dort geboren am 1. Januar 19...
2. Peter M ... aus F..., dort geboren am 17. September 19...
3. Ditmar G ... aus F..., dort geboren am 22. Juli 19...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt S... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. B... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt St... aus F... als Verteidiger für den Angeklagten B...,
Justizangestellte H... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 20. September 1984 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B... des Vorrätighaltens von Propagandamitteln einer nationalsozialistischen Organisation, den Angeklagten M... des fortgesetzten Verbreitens und Vorrätighaltens sowie - in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates - eines weiteren Verbreitens solcher Propagandamittel, den Angeklagten G... des Verbreitens und Vorrätighaltens solcher Propagandamittel für schuldig befunden. Den Angeklagten B... hat es zu sechs Monaten, den Angeklagten M... zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten G... hat das Landgericht verwarnt und ihm die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt. Schließlich hat es die Einziehung sichergestellter Flugblätter angeordnet.
Den Revisionen der Angeklagten, mit denen diese die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleibt der Erfolg versagt.
Die Überprüfung des Urteils läßt einen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Insbesondere hält sich die Auffassung der Strafkammer, die Tathandlungen der Angeklagten hätten sich auf Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 2 StGB bezogen, im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Auslegung des Bedeutungsgehalts der Schriften und weist einen Rechtsfehler nicht auf.
2.
Den Tätervorsatz hat das Landgericht für alle Beschwerdeführer rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die Ausführungen, wonach der vom Landgericht hinsichtlich der Verbreitung und des Vorrätighaltens zur Verbreitung zweier Flugblätter angenommene Verbotsirrtum für die Angeklagten vermeidbar war, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den Urteilsfeststellungen wußten die Angeklagten, daß diese Flugblätter als Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB in Betracht kamen (UA S. 26). Sie mußten damit rechnen, daß ihre Annahme, § 86 StGB sei nicht anwendbar, unsicher und ungeklärt war (UA S. 28). Ihre - unwiderlegte -Annahme, § 86 StGB sei nicht anwendbar, hatten sie lediglich auf eine Bemerkung des gesondert verfolgten als rechtsextremistischer Straftäter schon mehrfach in Erscheinung getretenen Michael K... gegenüber dem Angeklagten M... gestützt, der Inhalt der Flugblätter sei von einem Rechtsanwalt, dem Rechtsanwalt R..., H..., auf seine strafrechtliche Unbedenklichkeit überprüft worden (UA S. 15). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dargetan, daß die Angeklagten ihrer Verpflichtung, sich vor einer Verbreitung der Schriften, deren sozialer Sinnbedeutung sie sich bewußt waren (UA S. 26/27), nach deren strafrechtlicher Bewertung zu erkundigen, nicht nachgekommen sind. Die für die Angeklagten bestehende Unsicherheit über die zutreffende rechtliche Bewertung der Schriften wurde durch die Presseverlautbarung in der Frankfurter Rundschau sowie das Auftreten eines Staatsanwalts bei einer späteren Verteilungsaktion nicht beseitigt; daraus ergab sich vielmehr, daß um die Zeit der Taten bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Landesjustizministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen über den strafrechtlichen Bedeutungsgehalt der Flugblätter herrschten. Ungeachtet der in dem angefochtenen Urteil nicht näher behandelten Frage, welcher der Angeklagten von den bezeichneten Vorgängen überhaupt erfahren hatte, durften sie sich auf die einem von ihnen berichtete Auffassung eines Rechtsanwalts, bei dem sie sich nicht einmal selbst erkundigt hatten, nicht deswegen verlassen, weil sie ihrem Vorhaben günstig war. Dies gilt auch für die ersten Verbreitungsakte des Angeklagten M... am 21. und 29. März 1983, bei denen nach außen hin noch nicht in Erscheinung getreten war, daß die rechtliche Beurteilung im Bereich der zuständigen Justizorgane noch ungeklärt war, sowie für die späteren tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen auch solcher Angeklagter, denen die Beschäftigung der Justizbehörden mit diesen Rechtsfragen entgangen sein mag. In einer rechtlich ungeklärten und unsicheren Situation darf ein Täter, der sich nicht oder nicht ausreichend um Klarstellung bemüht hat, die Tat nicht in Kenntnis ihrer sozialen Sinnbedeutung vorsätzlich begehen, wenn er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Absehen davon nicht unzumutbar ist (vgl. Schönke/Schröder/Cramer, StGB 21. Aufl. § 17 Rdn.19 mit weiteren Hinweisen). Die rechtliche Situation war zunächst ungeklärt. Wie die Revision des Angeklagten B... zutreffend bemerkt, hätten die Angeklagten auch dann, wenn sie sich etwa an die Justizbehörden selbst mit der Bitte um Auskunft über die strafrechtliche Beurteilung gewandt haben würden, jedenfalls keine Erklärung der Unbedenklichkeit erhalten. Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob eine schuldhafte Verletzung einer Erkundigungspflicht für den Verbotsirrtum kausal geworden sein muß (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 42. Aufl. § 17 Rdn.9 mit weiteren Nachweisen), kommt es danach nicht an.