Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1981, Az.: 3 StR 210/81
Milderung eines Strafrahmens auf Grund verminderter Schuldfähigkeit und wegen Versuchs bei Taten die in gerechtem Zorn begangen wurde; Unterschreitung der Mindesstrafe des milderen, aber auf Grund Spezialität verdrängten Gesetzes, im Rahmen der Strafzumessung; Zulässigkeit der doppelten Milderungsmöglichkeit bei, in gerechtem Zorn begangenen, Totschlagsversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 210/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 20.01.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 166 - 168
- Bruns, JR 82, 166
- JZ 1981, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2367 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 479
- StV 1981, 623-624
- StV 1981, 546
Amtlicher Leitsatz
Es ist zulässig, bei einem in gerechtem Zorn und im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Totschlagsversuch den Strafrahmen des § 213 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit und überdies wegen Versuchs zu mildern, auch wenn die Tat eine vollendete gefährliche Körperverletzung enthält, die im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 3. Juli 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Schwurgericht - Krefeld zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe zu drei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision greift mit der Sachrüge durch.
Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Das Landgericht hat dem Strafausspruch den nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt. An einer weiteren Strafrahmenmilderung nach Versuchsgrundsätzen (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) hat es sich aus Rechtsgründen in der Erwägung gehindert gesehen, daß die Tat des Angeklagten den Tatbestand der vollendeten gefährlichen Körperverletzung erfülle, § 223 a Abs. 1 StGB bei einfacher Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren neun Monaten androhe und dieses Höchstmaß nicht deshalb wirkungslos werden könne, weil der Angeklagte nicht nur mit Körperverletzungs-, sondern darüber hinaus mit Tötungsvorsatz gehandelt habe.
Zu Recht beanstandet die Revision diese Ausführungen. Das Landgericht ist mit ihnen von der Rechtsauffassung abgewichen, die der ersten Revisionsentscheidungvom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1 StPO). Der Senat hat dort eine doppelte Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB für rechtlich zulässig gehalten. Daran hält er fest.
Das Landgericht beruft sich für seine abweichende Meinung zu Unrecht auf BGHSt 1, 152 (155 f) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]. Verletzt eine Tat mehrere Strafgesetze, wird der Täter aus Gründen der Spezialität aber nur nach dem schwereren schuldig gesprochen, so darf die Mindeststrafe des verdrängten milderen Gesetzes allerdings nicht unterschritten werden. Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung den Strafrahmen des verdrängten Gesetzes auch im übrigen berücksichtigen. Eine sinngemäß strenge Bindung, wie sie in BGHSt 1, 152 ausgesprochen ist, gibt es im Hinblick auf die Höchststrafe eines verdrängten oder außer Betracht gebliebenen Gesetzes aber nicht. Sie würde unter Umständen dazu führen, daß der Täter mit einer Strafe belegt würde, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes überstiege. Gegen eine strenge Bindung spricht auch, daß der Tatrichter eine Höchststrafe anders als eine gesetzliche Mindeststrafe unterschreiten darf. Wäre der Angeklagte hier lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, so hätte der Tatrichter sogar nur auf Geldstrafe erkennen dürfen, wie § 223 a Abs. 1 StGB sie wahlweise vorsieht. Eine Geldstrafe kann bei vollendeter gefährlicher Körperverletzung gerade dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die im Fall eines versuchten Totschlags zur Strafmilderung wegen gerechten Zornes (§ 213 StGB) geführt hätten.
Nach allem hätte der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage, ob er bei dem in gerechtem Zorn begangenen Totschlagsversuch zusätzlich von der doppelten Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch machen soll, zwar auch berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte den Tatbestand einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat. Die zusätzliche Milderungsmöglichkeit ist aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
RiBGH Laufhütte ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Dr. Gribbohm