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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1984, Az.: 7 AZR 499/83

Prozeßstandschaft der Bundesrepublik; Entsendestaat; Deutsche Gerichtsbarkeit; Prozeßführungsbefugnis; Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen; Einseitiger Hoheitsakt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.11.1984
Aktenzeichen
7 AZR 499/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 01.10.1982 - 7 Ca 288/82
LAG Stuttgart 04.08.1983 - 11 Sa 52/83

Fundstellen

  • IPRspr 1984, 126
  • RiA 1985, 160

Amtlicher Leitsatz

1. Für gemäß Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin des Entsendestaats erhobene Klagen ist die deutsche Gerichtsbarkeit stets gegeben.

2. In diesen Fällen hängt die Prozeßführungsbefugnis der Bundesrepublik davon ab, ob die jeweilige Streitigkeit nach Sinn und Zweck des NATO-Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens der Entscheidung durch deutsche Gerichte unterworfen werden sollte.

3. Dies ist nicht der Fall bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen, die durch einseitigen Hoheitsakt nach dem Dienstrecht des Entsendestaats begründet worden sind.