Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1984, Az.: 7 AZR 499/83
Prozeßstandschaft der Bundesrepublik; Entsendestaat; Deutsche Gerichtsbarkeit; Prozeßführungsbefugnis; Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen; Einseitiger Hoheitsakt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.11.1984
- Aktenzeichen
- 7 AZR 499/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 01.10.1982 - 7 Ca 288/82
- LAG Stuttgart 04.08.1983 - 11 Sa 52/83
Rechtsgrundlage
- Art. 56 Abs. 8 NATOTrStatZAbk
Fundstellen
- IPRspr 1984, 126
- RiA 1985, 160
Amtlicher Leitsatz
1. Für gemäß Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin des Entsendestaats erhobene Klagen ist die deutsche Gerichtsbarkeit stets gegeben.
2. In diesen Fällen hängt die Prozeßführungsbefugnis der Bundesrepublik davon ab, ob die jeweilige Streitigkeit nach Sinn und Zweck des NATO-Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens der Entscheidung durch deutsche Gerichte unterworfen werden sollte.
3. Dies ist nicht der Fall bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen, die durch einseitigen Hoheitsakt nach dem Dienstrecht des Entsendestaats begründet worden sind.