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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.09.1979, Az.: 4 AZR 887/77

Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten; Vorbildung; Gesundheitszustand; Schwerbehinderter Stellenbewerber; Vorzug gegenüber sonstigen Bewerbern; Allgemeiner Beförderungsanspruch; Öffentlicher Dienst; Beförderungsstelle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
4 AZR 887/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 23.08.1977 - 7 (2) Sa 1505/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 105 - 113
  • DB 1980, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. In der Regel genügt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1, wenn er einen schwerbehinderten Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand entsprechend beschäftigt. Bei gleicher Qualifikation kann es jedoch im Einzelfall geboten sein, einem schwerbehinderten Stellenbewerber gegenüber sonstigen Bewerbern den Vorzug zu geben.

2. SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1 begründet jedoch weder einen allgemeinen Beförderungsanspruch noch einen Anspruch auf absoluten Vorrang der Schwerbehinderten.

3. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im öffentlichen Dienst. Bei der Anwendung des SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1 kommt es jedoch nicht allein darauf an, wie eine frei gewordene Stelle nach Maßgabe des BAT tariflich zu bewerten ist. Maßgeblich ist auch, ob die Stelle tatsächlich höher bewertet und damit als Beförderungsstelle angesehen wird.