Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1954, Az.: 4 StR 409/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 06.03.1953
Verfahrensgegenstand
schwerer passiver Bestechung u.a.
Prozessgegner
den Bauingenieur Kurt H ... aus B. zur Zeit K., geboren am ... 1907 in W., Krs. M.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1953 mit den Feststellungen in den Fällen B. und P. aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen schwerer passiver Bestechung in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner sind die durch Bestechung empfangenen 2.744,75 DM und drei Öbilder dem Staat für verfallen erklärte.
Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensverstösse und die Verletzung sachlichen Strafrechts sowie der allgemeinen Denkgesetze und der Lebenserfahrung geltend. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Der Revisionsangriff einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch: Der Angeklagte war im wesentlichen geständig. Seine Einlassung wird in den Urteilsgründen ausführlich gewürdigt. Die Notwendigkeit einer Vernehmung des Dipl. Ing. W. und des Amtsrats S. sofern diese Möglichkeit dem Landgericht überhaupt bekannt war, hat sich dem Tatrichter ersichtlich nicht aufgedrängt. Die Staatsanwaltschaft hatte im Vorverfahren vom Finanzneubauamt die Benennung eines der Vorgesetzten des Angeklagten erbeten der über dessen Befugnisse aussagen konnte und mit dem Sachverhalt vertraut war. Daraufhin wurde vom Finanzneubauamt P. der Dipl. Ing. T. benannt, nach den Angaben der Revision der letzte unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Dieser ist als Zeuge vernommen worden, ferner der Vorsteher des Finanzneubauamts P..
Die Ehefrau des Angeklagten ist als Zeugin vernommen worden. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen zugegeben, von Geldzuwendungen an seine Frau gewußt zu haben, und zwar waren ihm "nach den Bekundungen seiner eigenen Ehefrau" die grösseren Geldleistungen bekannt. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe gegen die Zuwendungen protestiert, hat der Tatrichter als möglich unterstellt Er hat aber anderseits festgestellt, der Angeklagte habe die Unterstützung durch P. trotzdem wissentlich geduldet und sei auch mit den weiteren Geldzahlungen einverstanden gewesen. Wenn die Revision das Gegenteil behauptet, so wendet sie sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer (§ § 261, 337 StPO). Die Notwendigkeit, auch noch die Ehefrau P. zu hören, war für das Landgericht ersichtlich nicht erkennbar.
Der Malermeister Pi. jr. und der Architekt V. sind als Zeugen vernommen worden. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht erkennen, ob nicht der Vorsitzende die von der Revision vermißte weitere Aufklärung erfolglos versucht hat (OGHSt 3, 59, 60; BGH 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952).
Das angefochtene Urteil ergibt nichts darüber, daß die von der Revision für die Unglaubwürdigkeit des Pi. jr. angeführten Umstände dem Tatrichter bekannt geworden sind. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten hat dieser lediglich bestritten, ein Darlehn gefordert und für die Bescheinigung einen Anteil an dem dadurch erlangten Darlehnsbetrage verlangt zu haben. Die Strafkammer hat diese Einlassung jedoch durch die für glaubhaft erachtete Bekundung des Zeugen Pi. als widerlegt angesehen. Inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Anhörung des Baurats K. und des Malermeisters Pi. sr. aufdrängen mußte, ist für das Revisionsgericht nicht erkennbar. Beweisanträge hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift in keiner Richtung gestellt.
Zur Auseinandersetzung mit den einzelnen Zeugenaussagen war der Tatrichter nicht verpflichtet. Die Angabe von Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Der verfahrensrechtliche Angriff gegen die Strafzumessung wird im Rahmen der sachlich-rechtlichen Erörterung behandelt.
2.
Sachbeschwerde.
Die Strafkammer hat die Beamteneigenschaft des Angeklagten gemäß § 359 StGB zu Recht bejaht. Danach ist Beamter im strafrechtlichen Sinne nicht nur, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat steht, sondern auch jeder, der im Rahmen eines Dienstvertrages oder sonstigen bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses durch öffentlich-rechtlichen Akt der zuständigen Dienststelle zu Dienstleistungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BGHSt 4, 293, 294).
Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer vom zuständigen Finanzneubauamt zu seinen Dienstverrichtungen berufen. Er war nicht - wie BGHSt 2, 396 voraussetzt - von der Besatzungsmacht für Dienstleistungen requiriert. Vielmehr war er Angestellter der deutschen Finanz verwaltung. Ob er dies nur vorübergehend und ausserplanmässig war, ist belanglos. Seine Dienstverrichtungen waren, wie das Landgericht ohne Rechtsverletzung darlegt, aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet. Dies wird, entgegen der Annahme der Revision, nicht etwa dadurch in Präge gestellt, daß die Bundesrepublik infolge des Fortbestehens der hoheitlichen Gewalt der Besatzungsmächte noch nicht die volle Souveränität wieder zurückerlangt hat (vgl. Proklamation Nr. des Kontrollrats vom 30. August 1945 Nr. 1 und 2; BVGE 1, 353, 362 und 367).
Die Tätigkeit des Angeklagten diente auch deutschen staatlichen Zwecken. Nach den Feststellungen des Landgericht lag der Finanzbehörde und damit auch den Finanzneubauämtern die Wahrnehmung der deutschen Belange bei der Ausführung der Bauvorhaben für die Besatzungsmacht ob. Die Aufwendungen für diese Bauten, einschließlich derjenigen der deutschen Dienststelle, wurden aus Bundesmitteln bestritten. Die ordnungsmässige Bewirtschaftung der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel hatte auch der Beschwerdeführer wahrzunehmen. Die gegenteiligen Behauptungen der Revision stehen zu dem bindend festgestellten Sachverhalt im Widerspruch.
Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte die Tatsachen gekannt hat, die seine strafrechtliche Beamteneigenschaft begründen. Das ergibt sich jedoch mit hinreichender Gewißheit als Überzeugung des Tatrichters aus seinen Darlegungen über die Art der Verpflichtung des Angeklagten, die ihm erteilte Belehrung sowie aus der Feststellung, daß er sich seiner Pflichtverletzung bewußt war (vgl. BGHSt 4, 297).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) läßt in den Fällen Eh. Go., Pi., Po. und Sc. keinen Rechtsfehier erkennen. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte von den genannten Personen Geschenke oder andere Vorteile für pflichtigwidrige Amtshandlungen angenommen oder gefordert. Diese bestanden in der Gewährung von Darlehn oder sonstigen Vergünstigungen, der Zahlung von Geld und der Zuwendung von drei Ölbildern. Im Falle Eh. wurde der Angeklagte von einer Verbindlichkeit befreit, die durch die Bestellung von Springrollos für die Fenster seiner Wohnung und eines anderen Angestellten vom Angeklagten eingegangen war. Für diese Anschaffung kam eine Bezahlung aus dienstlichen Mitteln nicht in Betracht, weil nach der Annahme der Strafkammer keine dienstliche Notwendigkeit für die Ausstattung der beiden Wohnungen mit Springrollos anerkannt wurden Mit einer Begleichung dieser Forderung durch die Dienststelle war daher nicht zu rechnen. Wenn die Revision behauptet, der Dipl. Ing. W. habe diese Anschaffung ausdrücklich genehmigt, so setzt sie sich zu dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch.
Die erforderliche Willensübereinstimmung der Vorteilsgeber und des Beschwerdeführers dahin, daß die Vorteile eine Gegenleistung für in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlungen darstellen sollten, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß die Handwerker sich nicht bloß das allgemeine Wohlwollen des Beschwerdeführers sichern wollten (vgl. RGSt 64, 328, 335) oder daß dieser nur ein solches Verhalten in Aussicht gestellt hat.
Der Angeklagte besaß, wie die Strafkammer rechtsbedenkenfrei feststellt, bei seinen amtlichen Entschliessungen einen Ermessensspielraum, da er die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten hatte. Er war also Ermessensbeamter. Soweit die Revision dies in Zweifel zieht, wendet sie sich vergeblich gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters. Der Beschwerdeführer war nach seiner eigenen Einlassung in der Lage, nicht nur die Aufnahme von Handwerkern in die Liste, sondern auch deren Streichung vorzuschlagen. Er konnte auch solche Vorschläge durchsetzen. Dies trat in den Fällen Pi. und Go. besonders deutlich hervor. Übrigens wurden die Bauunterhaltungsaufträge an die Zeitvertragsunternehmer (Kontrakter) meist nur für ein halbes Jahr vergeben. Ferner betraf die seitens der Handwerker von dem Angeklagten erwartete oder ihnen - ausdrücklich oder stillschweigend - in Aussicht gestellte Tätigkeit nicht nur ihre besondere Berücksichtigung bei der Vergebung von Aufträgen, sondern auch bei der Auswahl der Bewerbungsfirmen und die Prüfung ihrer Rechnungen. Schliesslich ist es für den Tatbestand der Bestechlichkeit bedeutungslos, ob der Beamte die betreffende Amtshandlung wirklich vornimmt, vornehmlich will oder kann (RGSt 59, 193, 201, 202; RG HRR 1938 Nr. 50 und 1940 Nr. 195). - Wie das Landgericht nicht verkannt hat, verstößt ein Ermessensbeamter schon dadurch gegen seine Amtspflicht; daß er an die von ihm etwa zu treffenden Entscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liegt, herangeht (RGSt 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146), daß er sich also seiner freien Entschliessung zugunsten der wirklichen oder vermeintlichen Vorteilsgeber begibt. Voraussetzung ist dabei allerdings, daß die Zuwendung in der von dem Beamten erkannten Absicht gemacht oder durch den Beamten mit der - sei es auch nur stillschweigenden - Zusage gefordert wird, er werde sich in seinem pflichtmässigen Ermessen zugunsten des anderen Teils von unsachlichen Erwägungen mitbestimmen lassen (RGSt 39, 202; RG HRR 1938 Nr. 50). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer festgestellt.
Der von der Revision gerügte Denkfehler liegt im Fallm Ehrler nicht vor. Die Strafkammer hat in der Lieferung der Springrollos - wie auch der Tischtennisplatte - durch Glitscher keine Vorteilsgewährung gegenüber dem Angeklagten gesehen, weil der Lieferant ordnungsmässig Rechnung erteilt und gemahnt hatte. Auch eine Aufforderung zur Gewährung von Vorteilen hat das Landgericht verneint, zumindest für nicht nachweisbar erachtet, da sich der Beschwerdeführer wegen Bezahlung der Rollos an E. gewandt hatte. Die Platte wurde später von Angestellten der Dienststelle bezahlt.
Diese Beurteilung des Falles Gl. schloß denkgesetzlich nicht aus, im Fall Eh. den Tatbestand der passiven Bestechung zu bejahen. Der Angeklagte hat hier nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer nicht damit gerechnet, die für seine und des Angestellten Teichert Wohnung erfolgte Bestellung von Rollos werde noch nachträglich genehmigt werden und die Begleichung der Rechnung könne dann aus dienstlichen Mitteln erfolgen. Er hat vielmehr - wie der Tatrichter erkennbar erwogen hat - angenommen, für diese Bestellung persönlich einstehen zu müssen, und hat daher Eh. mit Erfolg darum ersucht, diese Rechnung für ihn zu bezahlen. Er war sich also bewußt, von Eh. einen Vorteil fordern und durch dessen an Gl. bewirkte Geldleistung auch zu erlangen. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch vcn dem der Kokslieferung durch Pi.. Dort wurde der Angeklagte freigesprochen, weil dieses Heizmaterial nicht in seinem Haushalt, sondern in den Diensträumen Verwendung fand und der Angeklagte in diesem Fall, "wo es sich um eine notwendige Anschaffung handelte", möglicherweise mit einer späteren Genehmigung und Bezahlung durch die Dienststelle gerechnet hat. - Bei der durch Pi. mitgebrachten Flasche Sekt ließ sich dem Angeklagten die Bestellung oder auch nur ein Mitgenuß nicht nachweisen.
Dagegen ergeben sich bei einigen Einzeltatbeständen den Fälle B. und P. rechtliche Bedenken.
Rechtsbedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts, soweit sie den Badezimmeranstrich, die Bezahlung der Rechnung für Badezimmerartikel und die Darlehensgewährung in Höhe von 600 DM betreffen:
Den von B. auf Veranlassung des Beschwerdeführers in dessen Baderaum vorgenommenen Anstreicherarbeiten lag nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer ein privater Auftrag des Angeklagten zugrunde (vgl. auch § 164 Abs. 2 BGB). Einmal hatte B. diese Bestellung so aufgefaßt, Ferner hat er - nach der Einlassung des Beschwerdeführers - später diesem und nicht der Dienststeile darüber Rechnung erteil. Schließlich spricht das Landgericht in diesem Zusammenhang von einer Vertragsforderung des B. gegen den Angeklagten. Diese Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
B. hatte ursprünglich dem Beschwerdeführer keine Rechnung erteilt, weil er diesem im Interesse guter geschäftlicher Beziehungen eine Gefälligkeit schuldig zu sein glaubte. Danach liegt die Annahme nahe, daß dieser Handwerker seine Arbeit unentgeltlich leisten wollte. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer den Vorteil lediglich in der zunächst, unbegrenzten Stundung der Werklohnforderung erblickt hat; denn jede Art des Vorteils, auch ein solcher nicht vermögensrechtlicher Art, genügt (vgl. RG HRR 1940 Nr. 195; RGSt 77, 77 ff). Der Einlassung des Angeklagten, B. habe nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Rechnung eingereicht, hat das Landgericht mit Recht keine den Beschwerdeführer entlastende Bedeutung beigemessen.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung der Tutrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte in diesem Fall nicht mit einer späteren Genehmigung der Bestellung und einer Bezahlung aus dienstlichen Kitteln gerechnet hat.
Im Fall Ka. (Unterfall 1 d des Urteils) handelte es sich um die durch den Beschwerdeführer von B. erbetene und erreichte Bezahlung einer privaten Rechnung für geliefertes Badezimmermaterial.
Die Kleiderhaken und der Telefonschwenkarm stellten dagegen Einrichtungsgegenstände dar, die für die Dienststelle bestellt, geliefert und dort auch verwendet worden sind. Hier läßt das Urteil ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen. Durch die bisherigen Feststellungen des Tatrichters wird die Annahme nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei diesen Gebrauchsartikeln mit einer späteren Genehmigung der Anschaffungen und Bezahlung durch die Dienststelle nach Bewilligung entsprechender Haushaltsmittel gerechnet hat. Dem Landgericht mußte sich hier - wie bei der Kokslieferung - die Prüfung aufdrängen, ob der Angeklagte auch, in diesen Fällen das Bewußtsein hatte, durch die von B. geforderte oder bei ihm erreichte Bezahlung einen eigenen Vorteil zu erlangen.
Dieser Rechtsfehler nötigt im Fall B. zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, da es sich nach Auffassung des Tatrichters um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelt und der Umfang der Schuld durch den Wegfall des einen oder anderen Teilherganges vermindert werden könnte (BGH 4 StR 232/52 vom 16. Oktober 1952).
Aus denselben Gründen kann die Verurteilung im Fall P. nicht bestehen bleiben. Durchgreifende Bedenken bestehen hier; gegen die rechtliche Beurteilung der Begleichung der Rechnung über 99 DM. In diesem Fall handelte es sich um Putzmittel, die im Auftrag des Angeklagten für das Amt bestellt, geliefert und dort auch verwendet worden sind. Hier ist die Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage mit dem Fall der Kokslieferung besonders naheliegend. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum der Angeklagte nur bei der Kokslieferung mit der Möglichkeit einer späteren Genehmigung und Bezahlung durch die Dienststelle gerechnet haben sollte, nicht aber bei den Putzmitteln.
Im Darlehensfall dagegen bestehen - wie schon ausgeführt - keine rechtlichen Bedenken. Dem Angeklagten war die Zahlung von mindestens 600 DM an seine Ehefrau aus Mitteln des Malermeisters P. bekannt. Es handelte sich um eine mittelbare Bestechung; denn der der Ehefrau gewährte Vorteil kam sachlich auch dem Beschwerdeführer zugute (vgl. RGSt 13, 396 ff). Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Unterstützung durch P. wissentlich duldete und auch mit weiteren Zuwendungen einverstanden war. Ein Verstoß des Tatrichters gegen die Lebenserfahrung ist nicht ersichtlich.
Loch muß auch hier - Fall P. - wegen des zuvor erörterten. Rechtsfehlers der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B. und P. hat insoweit notwendigerweise auch die Aufhebung im Strafausspruch, einschließlich der Verfallerklärung (also in Höhe von 824,75 DM), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe zur Folge.
Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung und Verfallerklärung frei von Rechtsfehlern. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen. Eine erschöpfende Darlegung aller Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).
Der Tatrichter führt, nach Hervorhebung einer Reihe von Milderungsgründen weiter aus 2 "Die Höhe der Gefängnisstrafe mußte die Kammer jedoch zur Erreichung des Strafzwecks empfindlich bemessen, um die Grundlage jedes geordneten Staatswesens - das Beamtentum - vor weiterer derartiger Korruption zu bewahren". Diese Strafzumessungserwägung läßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht den Gedanken aufkommen, der Tatrichter habe ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal oder allgemeine Gesichtspunkte der Bemessung des gesetzlichen Strafrahmens (z.B. die Verhinderung der Käuflichkeit der Beamten; vgl. RGSt 70, 171) zur Begründung der Strafhöhe verwendet. Vielmehr hat er dabei zulässigerweise die abschreckende Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit im Auge gehabt (vgl. BGH 4 StR 120/53 vom 1. Oktober 1953).
Auch die nach § 335 StGB ausgesprochene Verfallerklärung ist an sich rechtlich einwandfreie. Die Revision rügt zu Unrecht, daß der Ehefrau des Angeklagten gewährte Darlehensbeträge mit einbezogen seien, von denen dieser nichts gewußt habe. Es ist, wie bereits ausgeführt, festgestellt, daß die betreffenden, an die Ehefrau des Beschwerdeführers bewirkten Zahlungen - es handelt sich um 100 DM im Fall Go. und um 600 DM im Fall P. - mit Wissen und Willen des Angeklagten erfolgt sind. Diese Beträge sind ihm zumindest wirtschaftlich zugutegekomraen (vgl. auch RGSt 64, 113, 114). Im übrigen führt das Landgericht ohne Rechtsverstoß aus, daß die Bemessung der Höhe der Verfallerklärung nicht lediglich durch den wirtschaftlichen Wert der gewährten Vorteile begrenzt werde (RG HRR 1940 Nr. 196).Zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung, sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Verfallerklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.