§ 56a HBesG - Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die §§ 45 bis 56 mit Ausnahme des § 50 Abs. 2 Satz 2.
(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung abweichend von
- 1.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird,
- 2.
§ 50 Abs. 2 Satz 1 die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft zu regeln.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)