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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1978, Az.: 4 StR 130/78

Sorgfaltspflicht eines Busfahrers beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen; Wartepflicht der Teilnehmer des fließenden Verkehrs bei ordnungsgemäßer und rechtszeitiger Anzeige des Ausfahrens durch den Busfahrer eines Linienomnibusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1978
Aktenzeichen
4 StR 130/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main
AG Frankenberg

Fundstellen

  • BGHSt 28, 218 - 224
  • MDR 1979, 332 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1894-1895 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerkMitt 1979, 41

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Amtlicher Leitsatz

Der Führer eines Linienomnibusses hat sich beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird. Hat er sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen die Fahrzeuge des fließenden Verkehrs eine mit seinem Anfahren verbundene Behinderung hinnehmen. Im Zweifel kann er sich darauf verlassen, daß die Teilnehmer am fließenden Verkehr ihrer Wartepflicht (§ 20 Abs. 2 StVO) nachkommen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Salger und
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß
beschlossen:

Tenor:

Der Führer eines Linienomnibusses hat sich beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden wird. Hat er sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt (§ 10 Satz 2 StVO), müssen die Fahrzeuge des fließenden Verkehrs eine mit seinem Anfahren verbundene Behinderung hinnehmen. Im Zweifel kann er sich darauf verlassen, daß die Teilnehmer am fließenden Verkehr ihrer Wartepflicht (§ 20 Abs. 2 StVO) nachkommen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer "tateinheitlichen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1, 10, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt, daß er einen von ihm gesteuerten Linienbus der Deutschen Bundespost hinter einer Ampelanlage in einer 20 m langen Haltestellenbucht angehalten hatte, um Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Als die Lichtzeichenanlage für den nachfolgenden Verkehr auf grün schaltete, setzten sich die vor der Ampel zum Halten gekommenen Fahrzeuge in der Fahrtrichtung des Betroffenen in Bewegung. Der Betroffene ließ den ersten Pkw, dem drei weitere folgten, vorbeifahren. Als der Lenker des zweiten Pkw "auf etwa zwei bis drei Meter an den Bus des Betroffenen herangefahren war, bog dieser unvermittelt mit eingeschaltetem Blinker nach links" auf die Fahrbahn. Der Pkw-Fahrer und der ihm folgende Lenker eines VW-Kombi konnten ihre Fahrzeuge nach scharfem Bremsen noch rechtzeitig zum Halten bringen. Dem Fahrer des vierten Fahrzeugs, der wegen des vor ihm fahrenden VW-Kombi das Verkehrsgeschehen nicht ausreichend im Auge hatte, ist dies nicht mehr gelungen. Er fuhr in Höhe der Mitte der Bushaltestellenbucht auf den VW-Kombi auf.

2

Das Amtsgericht hat einen Verstoß gegen die §§ 1, 10 StVO darin gesehen, daß der Betroffene von der Bushaltestellenbucht auf die Fahrbahn gefahren ist, ohne hierbei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es meint, auf das ihm nach § 20 Abs. 2 StVO eingeräumte Vorrecht als Fahrer eines Linienbusses könne er sich in dieser besonderen Situation nicht berufen.

3

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es will das Urteil des Amtsgerichts aufheben, weil ein Verstoß gegen § 10 StVO aus Rechtsgründen nicht vorliegen könne. Es ist unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (VersR 1976, 1138) und des Oberlandesgerichts Bremen (VersR 1976, 545) sowie die Kommentarstellen bei Booß (Straßenverkehrs-Ordnung, 2. Aufl., 1976, Anm. 3 zu § 20) und Möhl (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 5 zu § 20) der Ansicht, daß § 20 Abs. 2 StVO zwar die Fahrer von Linienbussen nicht von den allgemeinen Pflichten des § 1 StVO entbinde, daß § 20 StVO jedoch die sonst beim Anfahren gebotene gesteigerte Sorgfaltspflicht beseitige.

4

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1973 (VM 1974, 14), Darin vertritt dieses Gericht die Auffassung, daß § 20 Abs. 2 StVO den Linienbussen kein allgemeines Vorrecht einräume, diese vielmehr der Grundregel des § 1 StVO und der hier in Frage stehenden Vorschrift des § 10 StVO unterlägen, soweit darin von einer den Umständen nach vermeidbaren Gefährdung anderer die Rede sei.

5

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (VRS 54, 368).

6

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.

7

III.

In der Sache vertritt der Senat folgende Auffassung:

8

1.

In § 10 StVO sind die Pflichten u.a. desjenigen geregelt, der aus einem Grundstück oder von einer Stelle außerhalb der vom fließenden Verkehr benutzten Straßenfläche in die Fahrbahn einfahren will. Um der von diesen Verkehrsvorgängen ausgehenden erhöhten Gefahr gegenüber dem vorrangigen fließenden Verkehr ausreichend begegnen zu können, genügt die in der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO normierte allgemeine Verpflichtung, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, allerdings nicht. Das Gesetz verlangt deshalb in § 10 StVO von dem aus einem Grundstück heraus oder vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer ein Verhalten, das eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließt. Das bedeutet, daß dem von der Vorschrift betroffenen Fahrzeugführer ein äußerstes Maß an Sorgfalt auferlegt ist (BGHSt 11, 296, 298 [BGH 20.03.1958 - 4 StR 43/58]; BayObLG VRS 42, 383 mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für die Sicherheit des Einbiegens oder Anfahrens trifft in erster Linie den Ein- oder Anfahrenden (vgl. Jagusch, 24. Aufl. 1978, Rdn. 10 zu § 10 StVO). Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Ein- oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen (OLG Karlsruhe VersR 1975, 1034), wie freilich umgekehrt auch der Ein- oder Anfahrende sich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen darf (BayObLG VRS 45, 211, 212; Jagusch a.a.O. Rdn. 12 zu § 10 StVO).

9

2.

Es ist zweifelhaft, ob die erhöhte Sorgfaltspflicht des Ein- oder Anfahrenden nur die Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen oder auch dessen übermäßige Behinderung vermeiden soll (vgl. dazu OLG Celle VRS 52, 450; Möhl in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 4 und 9 zu § 10 StVO). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, daß trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs, dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen hat und eine mäßige Behinderung hinnehmen muß. Er darf seine ungehinderte Weiterfahrt nicht erzwingen (§ 11 Abs. 2 StVO) und muß das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da sonst im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme (Jagusch a.a.O. Rdn. 9 zu § 10 StVO mit weiteren Hinweisen).

10

Die Frage kann jedoch hier unbeantwortet bleiben. Eine über den § 1 Abs. 2 StVO hinausgehende gesteigerte Sorgfaltspflicht mit dem Ziel, jede wesentliche Behinderung zu vermeiden, besteht jedenfalls nicht für Linienomnibusse, die von einer am Fahrbahnrand gelegenen Haltestelle abfahren wollen. Um derartigen Fahrzeugen das Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr zu erleichtern, trifft § 20 Abs. 2 StVO nämlich eine Sonderregelung. Ausgehend von dem Gedanken, daß ein einzelnes Fahrzeug kein Massenverkehrsmittel aufhalten soll und ein an feste Fahrpläne gebundener Linienomnibus seiner Verpflichtung, bestimmte Fahrzeiten einzuhalten, nachkommen muß, ist bestimmt, daß Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und andere Fahrzeuge, wenn nötig, warten müssen. Diese dem fließenden Verkehr auferlegte Verpflichtung begründet zwar - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (VM 1974, 14) mit Recht betont - kein allgemeines Vorrecht für die Fahrer von Linienomnibussen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. § 20 Abs. 2 StVO schränkt jedoch den sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als dieser infolge seiner Verpflichtung, Linienomnibussen das Anfahren und Eingliedern - notfalls durch Anhalten - zu erleichtern, gehalten ist, eine durch das Anfahren der Linienfahrzeuge entstehende Behinderung hinzunehmen. Aus dem Zweck des § 20 Abs. 2 StVO, dem Linienomnibus ein alsbaldiges Einordnen in den fließenden Verkehr zu ermöglichen, muß entnommen werden, daß der Vorrang eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs erlischt, wenn ein Linienomnibus seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt hat (§ 10 Satz 2 StVO). Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde. Die Einschränkung des Vorrangs des fließenden Verkehrs durch § 20 Abs. 2 StVO geht nur so weit, als mit dem Anfahren der Linienomnibusse zum Zwecke des Einordnens notwendigerweise Behinderungen verbunden sind. Wird der fließende Verkehr durch das Anfahren gefährdet, so liegt darin eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung, die nicht mehr durch § 20 Abs. 2 StVO gedeckt ist.

11

Es ist nicht zu verkennen, daß insbesondere bei Kolonnenverkehr zu Hauptverkehrszeiten die Übergänge von einer erlaubten Behinderung zu einer unerlaubten Gefährdung beim An- und Einfahren eines Linienomnibusses fließend sein können. Hier wird der Führer des Linienomnibusses sorgfältig die Verkehrssituation zu beobachten und festzustellen haben, ob der oder die herannahenden Verkehrsteilnehmer ihrer sich aus § 20 Abs. 2 StVO ergebenden Verpflichtung nachkommen. Er darf sich dabei im Zweifel darauf verlassen, daß der fließende Verkehr sich pflichtgemäß verhält, falls er selbst seiner Verpflichtung aus § 10 Satz 2 StVO zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anzeige seines Vorhabens genügt hat. Deshalb wird er in der Regel nicht dafür verantwortlich gemacht werden können, wenn er ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs zulässig behindert hat, aber - für ihn nicht erkennbar - ein diesem folgender weiterer Fahrzeugführer infolge eigener Pflichtverletzung - wie im vorliegenden Fall - gefährdet oder geschädigt worden ist. Denn Fahrzeugführer in einer Kolonne müssen jederzeit damit rechnen, daß vor ihnen befindliche Fahrzeuglenker ihrer Verpflichtung aus § 20 Abs. 2 StVO nachkommen; sie müssen deshalb einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.

12

Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 20 Abs. 2 StVO, Fahrzeugen des Linienverkehrs das Anfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr zu erleichtern, folgt, daß kein Unterschied gemacht werden kann, ob sich der Linienomnibus vor einem einzelnen oder vor einem ganzen "Pulk" von Fahrzeugen in den Verkehrsstrom eingliedern will (so aber Jagusch a.a.O. Rdn. 12 zu § 20 StVO; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1976, Rdn. 9 zu § 20 StVO; OLG Hamm VRS 53, 377). Das gilt selbst dann, wenn sich die Haltestelle, wie hier, hinter einer Lichtzeichenanlage befindet. Jeder Fahrzeugführer ist dem Linienomnibus gegenüber verpflichtet, ihm das Anfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Verpflichtung ist bei dichtem Kolonnenverkehr sogar größer. Wollte man die Verpflichtung beim Vorbeifahren einer Fahrzeugkette an einer gekennzeichneten Haltestelle verneinen, so würde das nicht nur zu Unsicherheiten in der Beurteilung der konkreten Verkehrslage für den einzelnen Verkehrsteilnehmer, sondern auch zu einer Verfehlung des Normziels gerade in den Fällen führen, in denen die Erfüllung der Pflicht ihre größte Bedeutung hat.

13

3.

Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung auch in § 20 Abs. 1 Satz 1 StVO. Damit Fahrzeuglenker des fließenden Verkehrs ihrer sich aus § 20 Abs. 2 StVO ergebenden Verpflichtung jederzeit genügen können, ist dort bestimmt, daß an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 2 StVO getroffene Regelung entspricht der bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg bestehenden Verpflichtung des Kraftfahrers. Um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, dürfen Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren und müssen warten, wenn es nötig ist (§ 26 Abs. 1 StVO). Wie in diesen Fällen der Kraftfahrer den Fußgängerverkehr auf den Gehwegen beiderseits des Überwegs sorgfältig beobachten muß, um seiner Wartepflicht nachkommen zu können (vgl. BGH VRS 36, 200; OLG Karlsruhe VRS 45, 40), ist auch von einem sich einer Bushaltestelle nähernden Fahrzeugführer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StVO zu verlangen, daß er die an der Haltestelle stehenden Linienbusse auf ihre Anfahrabsicht beobachtet und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzt, um seiner Verpflichtung, notfalls anzuhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StVO), genügen zu können.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Ruß