Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1969, Az.: VII ZR 117/67
Anspruch auf Zahlung von Beträgen für erbrachte Architektenleistungen; Besondere Vergütung für "Verwaltungsleistungen"; Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Architekten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 117/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.05.1967
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Mai 1967 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu 5/6, der Kläger zu 1/6 zu tragen.
Tatbestand
Im Jahre 1964 kaufte der Beklagte in O. ein Baugelände, auf das ihn der Kläger aufmerksam gemacht hatte. Er wollte darauf 40 Einfamilienhäuser und ein Geschäftshaus errichten. Mit Schreiben vom 12. August 1964 beauftragte er den Kläger, den Bebauungsplan aufzustellen und die Architektenarbeiten für die Häuser durchzuführen. Der Bankkaufmann K. sollte für die Finanzierung des Bauvorhabens sorgen und später die Häuser verkaufen.
Der Kläger erstellte den Bebauungsplan sowie für die vorgesehenen 6 Haustypen die Vorentwürfe, ferner für die Haustypen I - V die Entwürfe, für mehrere Häuser auch die Bauvorlagen.
Er verhandelte daneben mit dem Verkäufer des Baugeländes, unterstützte den Notar beim Einholen der Teilungsgenehmigungen, besprach mit der Stadtverwaltung die Erschließung und Bebauung des Geländes, begutachtete den Wert des Geländes und führte Verhandlungen mit Maklern, Banken und Kauf Interessenten. Am 31. Januar 1965 übermittelte er dem Beklagten eine handschriftliche Aufstellung über die voraussichtlichen Kosten dieser sogenannten Verwaltungsleistungen, die er mit 3,75 % der Baukosten berechnete; die Aufstellung endete mit einem Betrag von 125.251 DM. Der Beklagte widersprach ihr nicht.
Im März 1965 reichte der Kläger namens des Beklagten für 8 Häuser des ersten Bauabschnitts das Baugesuch ein.
Am 11. August 1965 schrieb die B.-, B.- und I.-GmbH dem Bankkaufmann H., für den sie den Verkauf der Häuser übernommen hatte, sie habe festgestellt, daß die ermittelten 200 Kaufinteressenten zu dem Kläger als Architekten kein Vertrauen hätten. Sie müsse deshalb von einer weiteren Zusammenarbeit absehen, wenn nicht ein anderer Architekt mit der Planung und Durchführung des Bauvorhabens betraut werde. Am 13. August 1965 kündigte der Beklagte dem Kläger den Architektenvertrag.
Der Beklagte hat dem Kläger insgesamt 28.345,13 DM gezahlt. Für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen sowie die geleistete Verwaltungstätigkeit hat der Kläger mit der Klage noch 114.300,58 DM nebst Zinsen, abzüglich während des Rechtsstreits gezahlten 1.466,88 DM und 1.505,70 DM, verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht den Beklagten nur zur Zahlung von 97.481,27 DM nebst Zinsen, abzüglich der beiden erwähnten Beträge, verurteilt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr entsprochen hat. Er beantragt ferner für den Fall der Aufhebung des Berufungsurteils, den Kläger zu verurteilen, die im Jahre 1967 gezahlten 15.000 DM, die im Jahre 1968 gezahlten 34.500 DM und die im Jahre 1969 gezahlten 6.000 DM nebst 5 % Zinsen jeweils vom Ende der genannten Jahre, hinsichtlich der Betrage von 6.000 DM ab 9. Oktober 1969, zurückzuzahlen.
Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision den abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiter.
Jede Partei bittet, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger für die von ihm erbrachten Architektenleistungen (Bebauungsplan, Vorentwürfe, Entwürfe, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen) sowie für Auslagen eine Honorarforderung über insgesamt 41.934,13 DM erwachsen ist. Unter Berücksichtigung vom Beklagten gezahlter 28.345,13 DM errechnet es eine Restforderung des Klägers für die erbrachten Architektenleistungen von 13.589 DM.
Insoweit greifen die Parteien das Urteil nicht an.
II.
Den Anspruch des Klägers auf Bezahlung der von ihm infolge der Kündigung des Beklagten nicht mehr erbrachten Architektenleistungen leitet das Berufungsgericht aus den §§ 631, 632, 649 BGB, 19 GOA her. Der Vergütungsanspruch des Klägers entfiele, so führt es zutreffend aus, wenn der Beklagte das Vertragsverhältnis wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Klägers gekündigt hätte (BGHZ 31, 224, 229[BGH 26.11.1959 - VII ZR 120/58]. Ein solches Verhalten des Klägers hält es nicht für gegeben.
1.
Die Beurteilung dieser Frage gehört zu dem dem Tatrichter übertragenen Bereiche, Das Revisionsgericht kann nur bei Rechtsverstößen eingreifen.
a)
Sachlichrechtliche Fehler sind nicht erkennbare Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es auf die Lage im Zeitpunkt der Kündigung ankam. Um zu einem Urteil darüber zu gelangen, ob das Verhalten des Klägers eine unzumutbare Belastung des Vertragsverhältnisses darstellte, durfte es aber auch die weitere Entwicklung ins Auge fassen.
Die Darstellung der Revision, durch die Zusage des Klägers vom 5. August 1965, die Ausschreibungen für die Aufbauarbeiten nunmehr binnen 3 Tagen fertigzustellen, sei der Architektenvertrag zu einem Fixgeschäft mit der sich aus § 361 BGB ergebenden Rechtsfolge geworden, ist neu und deshalb in Revisionsverfahren unbeachtlich. Es spricht aber auch nichts für eine solche Auslegung.
2.
Die Revision greift die Beurteilung des Berufungsgerichts auch mit einer Reihe von Verfahrensrügen an. Diese hat der Senat geprüft, aber keine für begründet befunden.
III.
Der Kläger kann nach Ansicht des Berufungsgerichts für die neben den eigentlichen Architektenleistungen erbrachten sogenannten Verwaltungsleistungen nach § 3 GOA eine besondere Vergütung beanspruchen. Das erforderliche Einvernehmen über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen (vgl. BGH NJW 1964, 1024; BGH BB 1969, 935 - Betrieb 1969, 1457 = WM 1969, 992) und über die Höhe der Vergütung, sei spätestens im Januar/Februar 1965 zustande gekommene Damals habe der Kläger auf Wunsch des Beklagten eine Aufstellung über sein Architektenhonorar und die Vergütung für Verwaltungsleistungen vorgelegt. Dieser habe sie nicht nur widerspruchslos hingenommen, sondern den Kläger in Kenntnis seiner Forderung und deren Höhe weiterhin Verwaltungsleistungen ausführen lassen, ihn sogar mit neuen Leistungen beauftragt. Das Einvernehmen habe sich rückwirkend auch auf die bereits erbrachten Verwaltungsleistungen bezogen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision meint, es sei nicht ersichtlich, woher das Berufungsgericht nehme, daß der Beklagte eine Aufstellung auch der Verwaltungsgebühren gefordert habe. Hierzu hat die Zeugin S. zwar zunächst bekundet, sie habe niemals eine Aufstellung der Verwaltungskosten vom Kläger angefordert. Auf Vorhalt hat sie jedoch erklärt, der Beklagte habe im Januar 1965 vom Kläger wissen wollen, wie hoch sich die Architektengebühren belaufen würden. Er habe ihn bei einer Besprechung um eine Aufstellung geboten. Diese habe der Kläger geschickt, darunter auch einen Zettel mit den Verwaltungsleistungen.
2.
Das angeführte Verhalten des Beklagten nach Erhalt der Aufstellung des Klägers konnte das Berufungsgericht als Einverständnis mit dessen geltend gemachten Honorarforderungen für die Verwaltungsleistungen werten. Die Zeugin Stuckmeier hat nicht, wie die Revision es darstellt, bekundet, sie und der Beklagte hätten mit der Aufstellung des Klägers nichts anfangen können. Auch von einen bloßen Stillschweigen des Beklagten auf die Einreichung der Gebührenaufstellung kann, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rede sein, weil er nach der Feststellung des Berufungsgerichts in Kenntnis der Vergütungsansprüche nicht nur weiterhin die Verwaltungsleistungen des Klägers entgegen genommen, sondern ihm sogar neue Verwaltungsaufgaben übertragen hat. Aus der Aufstellung erfuhr er, daß der Kläger die Verwaltungsleistungen durch die ihm nach den Bestimmungen der GOA für die eigentlichen Architektenleistungen zustehenden Gebühren nicht als abgegolten ansah.
3.
Dem Schreiben des Beklagten vom 5. Juli 1965 entnimmt das Berufungsgericht nur, daß der Beklagte trotz des früheren Hinweises den Kläger mit weiteren Verwaltungsaufgaben betraut hat.
4.
Der Kläger hat sich auch schon in seiner Rechnung vom 20. Oktober 1965, was die Revision übersieht, auf seine am 1. Februar 1965 überreichte Aufstellung über Gebühren für Verwaltungsleistungen berufen. Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem 2. Wohnungsbaugesetz vom 17. Oktober 1957 (BGBl I, 1719) hat er nur zur Begründung der - übrigens vereinbarten - Höhe seiner Forderung angeführt.
5.
In seiner Aufstellung vom 31. Januar 1965 hat der Kläger seine Vergütung für alle Verwaltungsleistungen auf 125.251 DM berechnet. Von diesem Betrag geht das Berufungsgericht aus. Da der Kläger etwa 8 % der vorgesehenen Verwaltungsleistungen erbracht habe, hat es die Vergütung mit 9.600 DM angesetzt (§ 287 ZPO).
a)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den im angeführten Urteil (S. 3 und 6) als Gebühr für die Verwaltungsleistungen genannten Satz von 3, 75 % der Baukosten willkürlich angenommen. Hierauf hatten die Parteien sich dem Berufungsurteil (S. 25/26) zufolge geeinigt. Diesen Satz hat der Kläger auch der Aufstellung vom 31. Januar 1965 und der Rechnung über die erbrachten Verwaltungsleistungen vom 20. Oktober 1965 unter Bezugnahme auf § 8 der 2. Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 zugrunde gelegt.
b)
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Kläger nach seiner Aufstellung vom Januar 1965 bis dahin 5 % der vorgesehenen Verwaltungsleistungen erbracht hatte. Es hat deshalb die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht, wie der Kläger wollte, mit 20-23 %, sondern gemäß § 287 ZPO insgesamt mit etwa 8 % angesetzt. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
IV.
Die gesamte Forderung des Klägers erachtet das Berufungsgericht für fällig. Der Beklagte habe nicht behauptet, daß eine Stundung vereinbart worden sei. Daraus, daß dem Kläger bekannt war, das Bauvorhaben werde längere Zeit in Anspruch nehmen und im wesentlichen mit Fremdmitteln finanziert werden, ergebe sich keine stillschweigende Stundungsvereinbarung.
Diese Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
V.
Mit der Anschlußrevision wendet sich der Kläger dagegen, daß ihm das Berufungsgericht für die erbrachten Verwaltungsleistungen statt der verlangten 26.419,31 DM nur 9.600 DM zugesprochen hat.
1.
Er rügt, 8 % von 125.351 DM ergäben 10.020,08 DM, das Berufungsgericht habe deshalb nicht nur 9.600 DM zubilligen dürfen.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat lediglich auf Grund einer Schätzung (§ 287 ZPO) den Teil der erbrachten Verwaltungsleistungen mit etwa 8 % angesetzt. Bei seiner Schätzung durfte es auch statt von 125.351 DM von dem abgerundeten Betrag von 120.000 DM ausgehen.
2.
Der Kläger hat bei seiner Vernehmung vom 26. April 1967 erklärt, die von ihm erbrachten Verwaltungsleistungen habe er "nach seinem Empfinden" auf 20-23 % der vorgesehenen Verwaltungsleistungen geschätzt. Seine Schätzung hat er nicht näher begründet. Er hat insbesondere nicht dargelegt, welche weiteren Verwaltungsleistungen er vom Januar 1965, als er die bis dahin erbrachten mit 5 % der vorgesehenen angegeben hatte, bis zur Kündigung noch ausgeführt hat. Daß das Berufungsgericht diese mit weiteren rund 3 % angesetzt hat, verstößt nicht gegen § 287 ZPO.
Erbel
Vogt
Finke
Schmidt