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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.09.2023, Az.: 9 AZR 244/20

Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.09.2023
Aktenzeichen
9 AZR 244/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 37533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch für offenkundige Fehler in der alphabetischen oder numerischen Urteilsgliederung.

In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. September 2023 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 244/20 - wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 75 dahingehend berichtigt, dass die Gliederung richtig lautet (2) [statt (a)].

Kiel
Suckow
Zimmermann