Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.09.2023, Az.: 9 AZR 244/20
Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.09.2023
- Aktenzeichen
- 9 AZR 244/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 37533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch für offenkundige Fehler in der alphabetischen oder numerischen Urteilsgliederung.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. September 2023 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 244/20 - wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 75 dahingehend berichtigt, dass die Gliederung richtig lautet (2) [statt (a)].