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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1971, Az.: VI ZR 105/70

Entgegenkommendes Fahrzeug; Blendung; Sichtweite; Einsehbarer Raum; Nachtzeit; Sorgfalt; Besonnener Fußgänger; Gefährdung; Randstreifen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1971
Aktenzeichen
VI ZR 105/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 258-260 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch für einen durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendeten KFZ-Führer gilt das Gebot des Fahrens auf Sichtweite; er darf also keinesfalls blindlings in einen nicht einsehbaren und auch vorher nicht eingesehenen Raum weiterfahren.

2. Bei Benutzung der Fahrbahn zur Nachtzeit erfordert es die Sorgfalt eines besonnenen Fußgängers, vor herannahenden Fahrzeugen rechtzeitig auf die äußerste Straßenseite und im Fall erkennbarer Gefährdung auch auf den angrenzenden Randstreifen auszuweichen.