Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1971, Az.: VI ZR 105/70
Entgegenkommendes Fahrzeug; Blendung; Sichtweite; Einsehbarer Raum; Nachtzeit; Sorgfalt; Besonnener Fußgänger; Gefährdung; Randstreifen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 105/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 258-260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch für einen durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendeten KFZ-Führer gilt das Gebot des Fahrens auf Sichtweite; er darf also keinesfalls blindlings in einen nicht einsehbaren und auch vorher nicht eingesehenen Raum weiterfahren.
2. Bei Benutzung der Fahrbahn zur Nachtzeit erfordert es die Sorgfalt eines besonnenen Fußgängers, vor herannahenden Fahrzeugen rechtzeitig auf die äußerste Straßenseite und im Fall erkennbarer Gefährdung auch auf den angrenzenden Randstreifen auszuweichen.