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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1951, Az.: V BLw 91/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1951
Aktenzeichen
V BLw 91/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bad Segeberg - 21.05.1948
OLG Schleswig - 26.07.1949

Fundstelle

  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation) "Vererbung eines schuldrechtlichen Anspruches auf Eigentumsübertragung an Rentengut"

Verfahrensgegenstand

die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge nach dem am 26. Oktober 1946 verstorbenen Landwirt Ludwig J. hinsichtlich des im Grundbuch von S., Band 13, Blatt 303, eingetragenen Hofes

Prozessführer

der Ehefrau Lore D. geb. J. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Heinz J. in F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Unter Alleineigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 REG und des § 1 Abs. 1 HöfeO ist das ungeteilte sachen-rechtliche Eigentum zu verstehen. Dem Begriff des Alleineigentums im Sinne dieser Bestimmungen ist nur genügt, wenn eine natürliche Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sofern nicht einer der Fälle gegeben ist, in denen sich der Eigentumsübergang ausserhalb des Grundbuchs vollzogen hat.

  2. II.

    Ist bei der Bildung eines Rentenguts als Anerbengut oder Erbhof der Erwerber nach der Bestätigung des Rezesses, aber vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verstorben, so besteht lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Rentengut. Ein solcher Anspruch vererbt sich nicht nach allgemeinem bürgerlichen Recht, sondern geht bei einer Mehrheit von Erben auf denjenigen Miterben über, der Anerbe nach dem Anerbengutsgesetz oder dem Reichserbhofrecht geworden wäre, wenn die Besitzung zur Zeit des Erbfalls bereits ein Erbhof oder Anerbengut gewesen wäre.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Landwirtschaftssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juli 1949 und des Amtsgerichts in Bad Segeberg vom 21. Mai 1948 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der Landwirt Ludwig J. bewirtschaftete seit dem Jahre 1935 eine Landstelle von 19,25 ha mit einem Einheitswert von etwa 20.000-22.000 RM. Diese Landstelle gehörte zu einem umfangreichen, im Eigentum der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft in Kiel stehenden Landbesitz, der in eine grosse Zahl von Rentengütern aufgeteilt worden ist. Der diese Rentengüter und auch die von Ludwig J. bewirtschaftete Landstelle betreffende Rentengutsrezess ist in den Jahren 1943/1944 durch das Kulturamt in Lübeck vollzogen und am 4. September 1944 von dem Oberpräsidenten der Provinz bestätigt worden. Das Kulturamt hat daraufhin am 8. September 1944 das Grundbuchamt um Umschreibung der Rentengüter auf die neuen Eigentümer ersucht. Dieses Ersuchen blieb zunächst unerledigt. Erst am 14. April 1947 ist Ludwig J. als Eigentümer des Rentengutes im Grundbuch eingetragen worden. Er war inzwischen am 26. Oktober 1946 verstorben.

2

Der Erblasser war mit Olga geb. K. verheiratet. Aus dieser Ehe sind vier Söhne und zwei Töchter hervorgegangen. Zur Zeit des Erbfalls schwebte zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau ein Scheidungsprozess.

3

Im Juli 1946 hat der Erblasser die von ihm bewirtschaftete Landstelle an den Landwirt Sch. in F. verpachtet. In einem am 14. Oktober 1946 errichteten notariellen Testament hat er seine jüngste Tochter Lore zur alleinigen Erbin eingesetzt und seine Ehefrau sowie seine übrigen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt. Der Erblasser hat ferner bestimmt, sein Hof solle unabhängig davon, ob das Erbhofgesetz bestehen bleibe oder nicht und ob sein Hof als Erbhof angesehen werde, verkauft werden. Er hat dem Pächter Sch. ein Vorkaufsrecht eingeräumt und angeordnet, dass aus dem Verkaufserlös zunächst die Pflichtteile beglichen werden sollten. Dem in seinen Diensten stehenden Schäfer hat der Erblasser 50 Schafe, einem Neffen hat er seine persönliche Kleidung vermacht. Ausserdem hat er eine Flüchtlingsärztin, eine Frau Dr. Sch., mit einem lebenslänglichen Wohnrecht auf dem Hofe sowie mit Pferd und Wagen bedacht.

4

Im März 1947 hat die Witwe des Erblassers bei dem Landgericht in Kiel die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments vom 14. Oktober 1946 nachgesucht. Das Landgericht hat die Bewilligung des Armenrechts abgelehnt. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

5

Heinz J., der älteste Sohn des Erblassers, hat in Übereinstimmung mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seiner Schwester Gisela den Standpunkt vertreten, dass das Testament seines Vaters vom 14. Oktober 1946 nichtig sei. Er hat bei dem Landwirtschaftsgericht in Bad Segeberg beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Seine Schwester Lore, die jetzige Ehefrau D., hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und ihrerseits unter Berufung auf ihre Einsetzung als Alleinerbin in dem Testament vom 14. Oktober 1946 beantragt, ihr einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis zu erteilen.

6

Das Amtsgericht hat zunächst nur über den Feststellungsantrag des Antragstellers entschieden, den es durch Beschluss vom 21. Mai 1948 zurückgewiesen hat.

7

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihn als Hoferben festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Hofes des Erblassers die gesetzliche Erbfolge nach Höferecht eingetreten sei. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten.

8

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 26. Juli 1949 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers zur Zeit seines Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

10

Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

11

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

12

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die von dem Antragsteller in erster Linie begehrte Feststellung, dass er Hoferbe geworden sei, setze voraus, dass die Landstelle zur Zeit des Todes des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Wenn der Erbfall auch unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetreten sei, so sei doch für die Erbfolge in diesen Hof die Höfeordnung massgebend. Zur Zeit ihres Inkrafttretens sei nämlich bei einem ordentlichen Gericht ein Verfahren anhängig gewesen, in dem die Erbfolge in die Landstelle durch das Bestreiten der Rechtswirksamkeit des Testaments streitig gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Hofes im Sinne der Höfeordnung seien zur Zeit des Erbfalls gegeben gewesen. Der Erblasser sei nämlich damals Alleineigentümer im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO gewesen. Der Eigentumswechsel sei zwar erst nach seinem Tode eingetreten. Daraus könne indessen nicht gefolgert werden, dass der Erblasser nicht als Eigentümer im Sinne der Höfeordnung zu gelten habe. Diese zeige das Bestreben, möglichst viele landwirtschaftliche Besitzungen an ihren Schutzbestimmungen teilnehmen zu lassen. Hier handle es sich um ein Rentengut. Bei der Bildung eines solchen seien der Rentengutsrezess und der staatliche Akt der Bestätigung das Entscheidende, während die Grundbucheintragung lediglich ein formaler Akt sei. Wenn Besitz und bestätigter Rezess zusammenkämen, sei der Hof gebildet. Nach der neueren Gesetzgebung trete bei Umlegungsrezessen der formale Eigentumswechsel bereits mit der Bestätigung ein, so dass das Grundbuch nur zu berichtigen sei. Das gelte zwar nicht für den vorliegenden Rentengutsrezess, doch sei bei der Rentengutsbildung der Rezess von ausschlaggebender Bedeutung, denn die durch ihn gedeckten Eintragungsersuchen des Kulturamtsvorstehers ersetzten die Bewilligungen der materiell Berechtigten. Im vorliegenden Falle komme hinzu, dass der Erblasser die Landstelle seit 1935 in Eigenbesitz und Nutzung gehabt habe und dass die Umschreibung im Grundbuch mehr als zwei Jahre vor seinem Tode beantragt worden sei. Alle Voraussetzungen für den Eigentumserwerb seien also erfüllt gewesen und lediglich die kriegsbedingte Verzögerung des Eintragungsvollzugs habe den formalen Eigentumserwerb verhindert. Der Mangel der Eintragung sei zudem nachträglich behoben worden. Wirtschaftliches Eigentum genüge zwar zur Entstehung eines Hofes nicht. Der Erblasser sei indessen nicht nur wirtschaftlich Eigentümer gewesen, denn er habe seit Jahren die Stellung eines Alleineigentümers ohne jede Einschränkung und ohne jede Verantwortung gegenüber irgendeiner anderen Person ausgeübt. Er habe die Landstelle denn auch in dem Pachtvertrage und dem Testament als seinen Erbhof bezeichnet. Auch hätten ihn alle Beteiligten als Alleineigentümer des Hofes angesehen und diesen Zustand als dauernd und endgültig erachtet. Nach dem Sinn und Zweck des § 1 HöfeO könne es nicht auf den letzten formalen Akt und damit auf etwas den wirklichen Verhältnissen gegenüber Nebensächliches ankommen. Massgebend müsse die tatsächliche Stellung als Alleineigentümer sein. Diese habe der Erblasser innegehabt. Bei dieser außergewöhnlichen Sachlage sei es gerechtfertigt, den Hof im Sinne der Höfeordnung als Eigentum des Erblassers anzusehen. Da nach dem bisherigen Sachstand noch nicht festgestellt werden könne, wer nach Höferecht Erbe des Hofes geworden sei, und der Antragsteller hilfsweise auch die Feststellung der gesetzlichen Hoferbfolge begehre, sei es angemessen gewesen, zunächst nur die Hofeigenschaft der Landstelle festzustellen und die weitere sachliche Entscheidung dem Amtsgericht zu überlassen, das ebenfalls nur über die Hofeigenschaft entschieden habe.

13

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 1 HöfeO. Sie wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Alleineigentümer der Landstelle gewesen sei und führt hierzu aus: Unter der Geltung des Reichserbhofrechts habe man unter Alleineigentum im Sinne des § 1 REG nur das ungeteilte sachenrechtliche Eigentum verstanden. Für die Höfeordnung müsse das gleiche gelten. Das sachenrechtliche Eigentum verlange aber die Eintragung des Eigentümers in Grundbuche, sofern nicht einer der Fälle vorliege, in denen sich der Eigentumsübergang ohne Eintragung im Grundbuch vollziehe. An der Eintragung des Erblassers im Grundbuch habe es zur Zeit seines Todes noch gefehlt. Eigentümerin sei daher damals noch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft gewesen, während der Erblasser nur als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet werden könne. Er habe über die Landstelle nicht uneingeschränkt verfügen dürfen, sie insbesondere nicht belasten oder veräussern können. Wirtschaftliches Eigentum reiche aber nicht aus, um den Begriff des Alleineigentums im Sinne des § 1 HöfeO zu erfüllen. Zwischen dem sachenrechtlichen Alleineigentümer und dem wirtschaftlichen Eigentümer könne es, entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts, keine Zwischenstufe geben. Das Beschwerdegericht habe daher gegen Denkgesetze verstossen, indem es dem Erblasser eine solche Zwischenstellung zuerkannt habe. Dem Erblasser habe zur Zeit seines Todes lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Übereignung der Landstelle zugestanden. Das Beschwerdegericht habe die Landstelle danach zu Unrecht als einen Hof in Sinne der Höfeordnung angesprochen.

14

Diese Rügen sind berechtigt.

15

Es handelt sich bei der vom Erblasser bewirtschafteten Landstelle um ein Rentengut, das unter Vermittlung des Kulturamts auf Grund des Preussischen Rentengutsgesetzes vom 27. Juni 1890 (GS 209), des Preussischen Anerbengutsgesetzes vom 8. Juni 1896 (GS 124), des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl 1429), des Gesetzes vom 7. Juni 1923 betreffend die Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl 364) und des Preussischen Landesrentenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 (GS 154) im Rentengutsverfahren geschaffen worden ist. In diesen Fällen ersucht nach der Bestätigung des Rezesses der Vorsteher des Kulturamts das Grundbuchamt um die Eintragung der Rechtsänderung. Dieses Ersuchen des Kulturamtsvorstehers ersetzt die Auflassung. Im Gegensatz zu den Auseinandersetzungsrezessen, bei denen der Rechtsübergang sich ausserhalb des Grundbuchs vollzieht, tritt in Fällen der vorliegenden Art die Rechtsänderung erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ein (Güthe-Triebel, Grundbuchordnung; 6. Aufl Art. 12 Preuss AGBGB Anm. 36, 1 b). Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Wenn es gleichwohl Alleineigentum des noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erblassers angenommen hat, so haben ihm dazu offensichtlich die von ihm hervorgehobenen besonderen Umstände des vorliegenden Falles Veranlassung gegeben. Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass die Sonderheiten dieses Falles es nahelegen, von einer formalistischen Betrachtung der Rechtslage abzusehen. Gleichwohl konnte der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts nicht beigetreten werden.

16

Da der Erbfall vor Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, konnte die Landstelle des Erblassers nicht, wie das Beschwerdegericht feststellt, in diesem Zeitpunkt ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein, sondern es konnte nur die Frage auftauchen, ob sie damals ein Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes oder ein Anerbengut im Sinne des Preussischen Gesetzes vom 8. Juni 1896 war. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass der Grundbesitz des Erblassers zur Zeit seines Todes Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, trifft daher keinesfalls zu. Die Landstelle war damals aber auch kein Erbhof. Ebenso wie jetzt § 1 HöfeO verlangt auch das Reichserbhofgesetz (§ 1 Abs. 1), dass die landwirtschaftliche Besitzung im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen muss. Die Rechtsprechung zum Reichserbhofgesetz hat sich ständig dahin ausgesprochen, dass unter dem Alleineigentum im Sinne des § 1 REG das ungeteilte sachenrechtliche Eigentum zu verstehen sei (z.B. REHG 2, 324; 3, 97; 4, 97/98). Das Reichserbhofgericht hat daher stets die grundbuchmässige Eigentumslage als entscheidend angesehen, sofern nicht ein von der Eintragung im Grundbuch unabhängiger Grunderwerb (Eintritt der ehelichen Gütergemeinschaft oder Erbfolge) in Betracht kam (REHG 3, 108). Es hat ein sogenanntes wirtschaftliches Eigentum als nicht ausreichend erachtet und darauf hingewiesen, dass anderenfalls den wesentlichsten Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes die sichere Grundlage entzogen würde (REHG 4, 97/98). Dieser erbhofrechtlichen Rechtsprechung ist beizutreten; sie muss entsprechend auch für das Höferecht gelten, denn zwischen dem Begriff des Alleineigentums des Reichserbhofgesetzes und dem der Höfeordnung besteht kein Unterschied. Wollte man hiervon abgehen, so würde das, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend nacht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, da es dann an zuverlässigen Kriterien für die Frage fehlen würde, wann Alleineigentum anzunehmen und wann ein solches zu verneinen ist. Die Vorschriften des Sachenrechts über den Eigentumserwerb müssen daher auch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die besondere Lage eine weniger strenge Betrachtungsweise zu erheischen scheint. Alle von dem Beschwerdegericht angeführten Gesichtspunkte können nicht dazu führen, Alleineigentum des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu bejahen, da es damals an seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer fehlte. Die Landstelle stand also zu jener Zeit nicht im Eigentum einer natürlichen Person, sondern war noch Eigentum der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft. Sie war demnach in der Hand des Erblassers weder Erbhof im Sinne des Reichserbhofrechts noch Hof im Sinne der Höfeordnung geworden. Die von dem Beschwerdegericht getroffene Feststellung ist daher auch dann nicht haltbar, wenn man in ihr die Worte "Hof im Sinne der Höfeordnung" durch "Erbhof in Sinne des Reichserbhofgesetzes" ersetzt.

17

Das Beschwerdegericht irrt auch insofern, als es die Höfeordnung rückwirkend auf den Erbfall zur Anwendung bringen will. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem von der Witwe J. anhängig gemachten Armenrechtsverfahren ein Verfahren im Sinne des § 58 Abs. 2 b LVO gesehen werden, kann und ob in ihm die Erbfolge nach Erbhofrecht streitig war, denn eine Rückwirkung der Höfeordnung kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da die Landstelle sich nicht auf den jetzigen Eigentümer vererbt hat. Zur Zeit des Erbfalls war sie, wie ausgeführt, kein Erbhof; sie war damals auch kein Anerbengut, da damals die Anerbengutseigenschaft nicht im Grundbuch eingetragen war. Dem Erblasser stand zur Zeit seines Todes auf Grund des bestätigten Rezesses lediglich ein obligatorischer Anspruch gegen die Landgesellschaft auf. Übereignung der Landstelle zu. Bei dieser Rechtslage liesse sich die Ansicht vertreten, der Übereignungsanspruch habe sich nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts vererbt. Damit würde man indessen der gegebenen Sachlage nicht gerecht werden. Es handelte sich hier nicht um eine Grundstücksveräusserung nach bürgerlichem Recht, vielmehr sollte durch den Rezess eine Vielzahl von neuen bäuerlichen Betrieben auf Grund von Vorschriften der Siedlungsgesetzgebung geschaffen werden. Die neuen landwirtschaftlichen Betriebe sollten, wie sich aus § 17 des Rezesses ergibt, entweder als Erbhöfe dem Reichserbhofrecht oder als Anerbengüter den Bestimmungen des Anerbengutsgesetzes vom 8. Juni 1896 unterliegen. Der Rezess bezweckte also die Bildung von landwirtschaftlichen Betrieben, die sich im Alleineigentum einer natürlichen Person befanden und sich künftig bei einer Mehrheit von Erben nur auf einen von ihnen, den Anerben, vererbten. Dementsprechend sind denn auch die in dem Rezess zusammengefassten Verträge nur mit Einzelpersonen als Erwerbern abgeschlossen worden. Es würde danach dem Sinn und Zweck des Rezesses und der Absicht der an ihm Beteiligten zuwiderlaufen, wenn man annehmen wollte, dass in den Fällen, in denen ein an dem Rezess beteiligter Rentengutsbewerber nach dessen Bestätigung, aber vor seiner Durchführung verstorben ist, der Übereignungsanspruch gegen die Landgesellschaft bei einer Mehrheit von Erben auf diese nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übergegangen sei; denn dadurch würde die Bildung eines Erbhofs oder Anerbenguts vereitelt werden. Solche Fälle ähneln denjenigen, in denen der Übernehmer eines Hofes nach Abschluss des Übergabevertrages und vor der Übereignung unter Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist. In diesen Fällen hat das Reichserbhofgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass sich der Übereignungsanspruch des Übernehmers nach den für die Erbfolge in den Hof geltenden besonderen Vorschriften vererbe; es ist also so angesehen worden, als ob der Übernehmer des Erbhofes im Zeitpunkt seines Todes bereits Eigentümer des Hofes gewesen wäre. Wer in diesen Falle kraft letztwilliger Verfügung oder kraft Gesetzes Anerbe des Übernehmers gewesen wäre, soll als einziger von mehreren Erben den Übereignungsanspruch geerbt haben (vgl. z.B. REHG 7, 171 ff, 9, 300 ff). Dieser Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1949, 175 [177]) mit Recht auch für die gleichartigen Fälle beigetreten, in denen sich die Rechtslage nach Höferecht beurteilt. Ähnlich wie nach § 19 Abs. 2 REG der Erbhof kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben übergegangen sei, stelle auch § 4 HöfeO den Grundsatz auf, dass der Hof nur einen der Erben, dem Hoferben, zufalle, so dass also beide Gesetze insoweit völlig übereinstimmen. Das Oberlandesgericht in Hamm hat darauf hingewiesen, dass das von den Gesetzen verfolgte Ziel wie früher so auch heute vereitelt werden würde, wenn man der Auffassung sein wollte, dass sich der Übereignungsanspruch aus einem Übergabevertrag nach bürgerlichem Recht und damit unter Umständen auf eine Mehrheit von Personen vererbe. Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts in Hamm kann unbedenklich beigetreten werden. Ähnlich wie in diesen Fällen die Erhaltung der Hofeigenschaft kann im vorliegenden Falle die mit dem Rezess erstrebte Bildung eines Anerbenguts oder Erbhofs nur erreicht werden, wenn der Übereignungsanspruch nicht auf eine Mehrheit von Erben, sondern lediglich auf einen von ihnen übergegangen ist. Das rechtfertigt es, die angeführten Grundsätze auch im vorliegenden Falle zur Anwendung zu bringen. Dieser unterscheidet sich allerdings von den erwähnten, die Übergabe eines Hofes betreffenden Fällen dadurch, dass bei ihnen ein Erbhof oder Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorhanden war, während es hier bei Eintritt des Erbfalls an einem Anerbengut oder Erbhof noch fehlt. Das steht indessen der Anwendung der angeführten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, denn wenn die Bildung des Erbhofs oder Anerbenguts zur Zeit des Erbfalls auch noch nicht abgeschlossen war, so war doch bis auf die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch alles hierzu Erforderliche bereits geschehen. Der Übereignungsanspruch ist danach bei dem Tode des Erblassers auf denjenigen Erben übergegangen, der die Landstelle geerbt haben würde, wenn sie damals bereits ein Erbhof oder Anerbengut gewesen wäre.

18

Nach alledem ist das Beschwerdegericht der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gerecht geworden. Seine Entscheidung musste daher ebenso wie die des Amtsgerichts aufgehoben werden, das sich ebenfalls nur mit der Frage der Hofeigenschaft befasst hat. Die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedarf.

19

Es wird nunmehr zunächst zu prüfen sein, wer den Übereignungsanspruch ererbt und so am 14. April 1947 mit der Eintragung des Erblassers im Grundbuch das Eigentum an der Landstelle erworben hat. Das hängt in erster Linie davon ab, ob die Ehefrau D. auf Grund des Testaments vom 14. Oktober 1946 Alleinerbin geworden oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Im zweiten Falle wird es darauf ankommen, ob die Landstelle am 14. April 1947 Anerbengut oder Erbhof geworden ist, da der Anerbe in dem einen Falle nach dem Anerbengutsgesetz, in dem anderen nach dem Reichserbhofrecht zu bestimmen sein wird. Auch wird das Amtsgericht darauf hinzuwirken haben, dass der Antragsteller seinen Antrag der gegebenen Sach- und Rechtslage anpasst, denn nach dem oben Gesagten kommt hier eine Feststellung des Hoferben nicht in Betracht, vielmehr kann es sich nur um die Feststellung handeln, wer Hofeigentümer geworden ist.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche