§ 65 SchulG M-V - Kurseinstufung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.