Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1992, Az.: AnwZ (B) 2/92
Rechtsanwaltskammer; Vorstandswahl; Ungültigkeit der Wahl; En - bloc - Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1992
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 2/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 14568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Hamm - 18.10.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 118, 121 - 125
- AnwBl 1992, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1962-1963 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ungültigkeit einer Wahl
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Ungültigkeit einer Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer (en-bloc-Wahl bei nur einer Liste).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 13. April 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In der Jahreskammerversammlung der Antragsgegnerin am 24. April 1991 waren 15 der 30 Vorstandsmitglieder wegen Ablaufs der Amtszeit (§ 68 Abs. 1 BRAO) sowie zwei weitere für den Rest der Amtszeit von vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern (§ 69 Abs. 3 BRAO) zu wählen. Für die Neuwahlen waren von den örtlichen Anwaltsvereinen die turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder zur Wiederwahl und für die Ersatzwahlen zwei weitere Rechtsanwälte, die denselben Landgerichtsbezirken wie die vorzeitig ausgeschiedenen Rechtsanwälte angehören, vorgeschlagen worden. Damit standen ebenso viele Bewerber zur Wahl wie Vorstandsmitglieder zu wählen waren; nach Ablauf der Vorschlagsfrist von zwei Wochen gemäß § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin eingehende weitere Wahlvorschläge kamen für eine Berücksichtigung bei der Wahl nicht mehr in Betracht.
Über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin in § 13 Abs. 1: "Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt regelmäßig mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in so vielen Wahlgängen, als Mitglieder zu wählen sind. Die Kammerversammlung kann mit einfacher Mehrheit ein anderes Verfahren anordnen." Unter Hinweis auf diese Vorschrift lag ein schriftlicher Antrag eines Kammermitgliedes vom 12. April 1991 vor, die Wahl mittels eines nicht unterschriebenen Stimmzettels durchzuführen, auf dem alle Bewerber aufgeführt sind, wobei für jeden Kandidaten gesondert eine Stimmabgabe mit Ja, Nein oder Enthaltung ermöglicht werden sollte. Auf diesen Antrag wies der Versammlungsleiter in der Kammerversammlung hin. Es wurde mündlich ein Antrag gestellt, die Wahlen per Handaufheben "en bloc" durchzuführen. Nach kontrovers geführter Diskussion ließ der Versammlungsleiter über den Antrag abstimmen, "in Abweichung von § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung die ordentlichen Wahlen und die Ersatzwahlen per Handaufheben in einem Wahlgang en bloc durchzuführen". Dieser Antrag wurde von der Versammlung mit einer Mehrheit von 143 Stimmen bei 110 Gegenstimmen und 15 Enthaltungen angenommen. Den schriftlich gestellten Antrag erklärte der Versammlungsleiter für erledigt. Entsprechend dem mehrheitlich angenommenen Antrag wurde die Wahl durchgeführt. Nach dem Protokoll wurden "die zur Wahl stehenden Kandidaten durch Handaufheben en bloc mit breiter Mehrheit - bei 24 Gegenstimmen und 38 Enthaltungen - gewählt. Alle Kandidaten nehmen die Wahl an".
Der Antragsteller - Mitglied der Antragsgegnerin - hat bei dem Ehrengerichtshof frist- und formgerecht (§ 91 Abs. 1 und 3 BRAO) beantragt, den von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin über den anzuwendenden Wahlmodus gefaßten Beschluß für nichtig und die Wahl für ungültig zu erklären (§ 90 Abs. 1 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat antragsgemäß den
"Beschluß der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin, über alle in der Kammerversammlung am 24. April 1991 in ordentlicher Wahl und Ersatzwahl zu wählenden Vorstandsmitglieder in einer einzigen Abstimmung durch Handaufheben zu entscheiden ... für nichtig und die Wahl der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin in der Kammerversammlung am 24. April 1991 für ungültig erklärt".
Hiergegen richtet sich die vom Ehrengerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), aber unbegründet.
Der Ehrengerichtshof hat mit Recht den von der Kammerversammlung am 24. April 1991 mehrheitlich beschlossenen Wahlmodus als unvereinbar mit § 64 Abs. 2, § 88 Abs. 3 Satz 2 BRAO gewertet und die aufgrund dieses Wahlmodus durchgeführte Vorstandswahl für ungültig erklärt.
1.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält über die Art und Weise, in der die Kammerversammlung den Vorstand zu wählen hat (§ 64 Abs. 1, § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), keine nähere Regelung. Vielmehr bestimmt gemäß § 64 Abs. 2 BRAO insoweit "das Nähere" die Geschäftsordnung der Kammer. Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammer überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300). Innerhalb dieses der Anwaltskammer zu freier Regelung eingeräumten Bereiches ist diese befugt, in ihrer Geschäftsordnung auch mehrere voneinander abweichende Modalitäten für die Vorstandswahl zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHZ a.a.O. 301).
Mit § 13 ihrer Geschäftsordnung hat die Antragsgegnerin von dieser Satzungsautonomie Gebrauch gemacht.
2.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder regelmäßig mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in so vielen Wahlgängen als Mitglieder zu wählen sind, demnach also schriftlich, geheim und für jeden Kandidaten einzeln. Nach diesem Wahlmodus ist für die Vorstandswahl die Beachtung anerkannter demokratischer Grundsätze am besten gesichert (BGHZ 52, 287, 300).
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung kann jedoch die Kammerversammlung - ad hoc, für eine von ihr vorzunehmende Wahl - mit einfacher Mehrheit "ein anderes Verfahren anordnen". Fraglich ist bei diesem Wortlaut, ob damit die Geschäftsordnung noch selbst, wie es § 64 Abs. 2 BRAO voraussetzt, eine vom regelmäßigen Wahlmodus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BRAO) zwar abweichende, aber näher geregelte Modalität zur Verfügung stellt, oder ob es - was nicht zulässig wäre - dem freien Ermessen der jeweiligen Kammerversammlung überlassen bleiben soll, im Einzelfall beliebig einen Wahlmodus festzulegen. Eine derartige Regelung findet sich in gleicher oder ähnlicher Formulierung in zahlreichen Geschäftsordnungen von Rechtsanwaltskammern. Der Senat hat sie bisher als zulässig angesehen, wenn sie dahin ausgelegt wird, daß die Kammerversammlung eine andere Art der Wahl als mittels nicht unterschriebener Stimmzettel und als in so vielen Wahlgängen, wie Mitglieder zu wählen sind, bestimmen kann (BGHZ 106, 193, 195) [BGH 12.12.1988 - AnwZ B 45/88]. Daran ist festzuhalten. Ein so von der Kammerversammlung festgelegter Wahlmodus ist dann nicht zu beanstanden, wenn er mit der Vorschrift des § 88 Abs. 3 BRAO vereinbar ist und auch sonst als eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Wahlregelung angesehen werden kann.
3.
Der Senat stimmt mit dem Ehrengerichtshof im Ergebnis darin überein, daß die angefochtene, aufgrund des von der Kammerversammlung festgelegten Wahlmodus durchgeführte Wahl einer Nachprüfung anhand der dargelegten Maßstäbe nicht standhält.
Der beschlossene Wahlmodus, "die ordentlichen Wahlen und die Ersatzwahlen per Handaufheben in einem Wahlgang en bloc durchzuführen", muß im Zusammenhang damit gesehen und rechtlich gewertet werden, daß nur ein Wahlvorschlag für die Wahl zugelassen war, der ebenso viele Wahlbewerber enthielt wie Vorstandsmitglieder zu wählen waren. Damit ging es nicht nur darum, wie in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, daß anstelle mehrerer Wahlgänge möglichst nur ein Wahlgang stattfinden oder statt geheim offen gewählt werden sollte. Vielmehr konnte durch Handaufheben dem Wahlvorschlag nur insgesamt entweder zugestimmt oder nicht zugestimmt werden. Damit war es den Wählern nicht freigestellt, in welcher Weise sie von dem jedem Versammlungsmitglied insgesamt zur Verfügung stehenden 17 Stimmen Gebrauch machen wollten. Eine Wahl des einen oder die Nichtwahl des anderen Kandidaten, wie es der demokratische Begriff einer Wahl schon nach seinem Wortsinn und auch das in § 88 Abs. 3 Satz 2 BRAO vorgeschriebene Mehrheitsprinzip voraussetzen, war ausgeschlossen. Ob eine Kammerversammlung einstimmig eine derartige "Listenwahl" durch Acklamation wirksam beschließen könnte, kann offenbleiben; denn diese Voraussetzung lag hier nicht vor, vielmehr war eine beträchtliche Anzahl der Mitglieder der Kammerversammlung damit nicht einverstanden.
Der Einwand der Antragsgegnerin geht fehl, Listenwahlen seien auch sonst im politischen Leben vielfältig zugelassen. Bei Parlamentswahlen sind Listenwahlen nach dem Verhältniswahlrecht vorgesehen, es stehen mehrere Listen zur Wahl. Demgegenüber sind die Vorstandsmitglieder einer Rechtsanwaltskammer von der Kammerversammlung stets in direkter und unmittelbarer Mehrheitswahl zu wählen; hier stand überdies nur eine "Liste" zur Verfügung. Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht die Erwägung führen, im Falle einer wirklichen Wahl hätte möglicherweise der eine oder andere der 17 Kandidaten nicht die gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BRAO erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, so daß der Vorstand, weil weitere wählbare Kandidaten nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnten, nicht satzungsgemäß vollständig gewählt worden wäre. Für dieses Ergebnis wäre die in § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin getroffene Regelung ursächlich gewesen, wonach "wählbar" nur ist, wer zwei Wochen vor der Kammerversammlung benannt worden ist, so daß also auch weitere Kandidatenvorschläge aus der Mitte der Kammerversammlung ausgeschlossen sind. Es kann offenbleiben, ob diese Beschränkung der Wählbarkeit mit der abschließenden gesetzlichen Regelung in §§ 65 und 66 BRAO vereinbar ist. Jedenfalls vermag sie den beanstandeten Wahlmodus nicht zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat es zum einen selbst in der Hand, durch eine entsprechende Gestaltung der Geschäftsordnung dafür zu sorgen, daß notfalls noch in der Kammerversammlung weitere Kandidaten vorgeschlagen werden können, wenn sonst die Vorstandswahl zu scheitern droht. Im übrigen muß erforderlichenfalls eine weitere Kammerversammlung durchgeführt werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Kutzer
van Gelder
von Hase
Kieserling
Salditt