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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1985, Az.: III ZR 105/83

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Restsaldo eines Randkredits; Vorzeitige Fälligstellung; Zinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1985
Aktenzeichen
III ZR 105/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 376
  • ZIP 1985, 466-469

Amtlicher Leitsatz

Eine AGB-Bestimmung, nach der der Restsaldo eines Randkredits nach Verzugseintritt und vorzeitiger Fälligstellung mit dem vereinbarten effektiven Zinssatz zu verzinsen ist, verstößt gegen § 11 Nr. 5b und ist daher unwirksam. Dahingestellt bleibt, ob auch ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5a vorliegt.