Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1998, Az.: 5 StR 196/98
Wirkungen von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu einem Berufsverbot auf die Möglichkeit des Beruhens eines Urteils auf einem Verfahrensverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 196/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 14.01.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick darauf, daß sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung in ihren Schlußvorträgen zu einem Berufsverbot Stellung genommen haben, schließt der Senat aus, daß das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO beruhen könnte.