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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.09.1986, Az.: 4 AZR 335/85

Fachkrankenpflegers für Psychiatrie; Eingruppierung; Psychiatrischesaa Landeskrankenhaus; Pflegetätigkeiten; Arbeitsvorgang; Sozialpsychiatrische Zusatzausbildung; Entsprechende Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.09.1986
Aktenzeichen
4 AZR 335/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 12.01.1984 - 8 Ca 312/82 E
LAG Hannover 06.12.1984 - 5 Sa 44/84 E

Fundstellen

  • BAGE 53, 8
  • RdA 1987, 62

Amtlicher Leitsatz

1. Verrichtet ein Krankenpfleger in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus nebeneinander allgemeine und qualifizierte, tariflich höher bewertete Pflegetätigkeiten, so liegen bei möglicher tatsächlicher Trennung beider Aufgabenkomplexe zwei Arbeitsvorgänge.

2. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Kr VI BAT Fallgruppe 13 fordern neben der allgemeinen Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger eine abgeschlossene Zusatzausbildung mit Sozialpsychiatrie als Schwerpunkt bzw. Hauptinhalt. Hierbei schreiben die Tarifvertragsparteien nicht vor, wo und nach welchen Grundsätzen die Zusatzausbildung stattzufinden hat.

3. Weiter verlangen die Tarifvertragsparteien eine "entsprechende Tätigkeit". Das ist eine Tätigkeit, die neben der allgemeinen Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger auch die vorgenannte sozialpsychiatrische Zusatzausbildung fordert.