Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.09.1986, Az.: 4 AZR 335/85
Fachkrankenpflegers für Psychiatrie; Eingruppierung; Psychiatrischesaa Landeskrankenhaus; Pflegetätigkeiten; Arbeitsvorgang; Sozialpsychiatrische Zusatzausbildung; Entsprechende Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.09.1986
- Aktenzeichen
- 4 AZR 335/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 12.01.1984 - 8 Ca 312/82 E
- LAG Hannover 06.12.1984 - 5 Sa 44/84 E
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1b
Fundstellen
- BAGE 53, 8
- RdA 1987, 62
Amtlicher Leitsatz
1. Verrichtet ein Krankenpfleger in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus nebeneinander allgemeine und qualifizierte, tariflich höher bewertete Pflegetätigkeiten, so liegen bei möglicher tatsächlicher Trennung beider Aufgabenkomplexe zwei Arbeitsvorgänge.
2. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Kr VI BAT Fallgruppe 13 fordern neben der allgemeinen Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger eine abgeschlossene Zusatzausbildung mit Sozialpsychiatrie als Schwerpunkt bzw. Hauptinhalt. Hierbei schreiben die Tarifvertragsparteien nicht vor, wo und nach welchen Grundsätzen die Zusatzausbildung stattzufinden hat.
3. Weiter verlangen die Tarifvertragsparteien eine "entsprechende Tätigkeit". Das ist eine Tätigkeit, die neben der allgemeinen Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger auch die vorgenannte sozialpsychiatrische Zusatzausbildung fordert.