Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2026, Az.: B 11 AL 28/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.04.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 28/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:100426BB11AL2825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth - 05.10.2022 - AZ: S 11 AL 33/18
LSG Bayern - 10.12.2025 - AZ: L 11 AL 177/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 18.12.2025 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 21.12.2025, der am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 18.2.2026 laufenden Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG begründet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.