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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1983, Az.: 7 AZR 650/79

Betriebsfremder Schädiger; Unfallversicherung; Unfallbetrieb; Haftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.04.1983
Aktenzeichen
7 AZR 650/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 19.01.1979 - 3 Ca 3/78
LAG Düsseldorf 08.05.1979 - 19 Sa 97/79

Fundstellen

  • BAGE 42, 194 - 203
  • JR 1984, 264
  • JZ 1984, 286-288
  • MDR 1983, 1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein betriebsfremder Schädiger genießt das Haftungsprivileg des § 637 I nur, wenn er so in den Unfallbetrieb eingegliedert worden ist, daß er wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebs tätig ist. Es ist deshalb nicht ausreichend, daß der Geschädigte sich auf irgendeine Weise in die Arbeitsvorgänge des Unfallbetriebs eingeschlichen hat oder gar nur mit ihnen in Berührung gekommen ist.