Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1983, Az.: 7 AZR 650/79
Betriebsfremder Schädiger; Unfallversicherung; Unfallbetrieb; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.04.1983
- Aktenzeichen
- 7 AZR 650/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bonn 19.01.1979 - 3 Ca 3/78
- LAG Düsseldorf 08.05.1979 - 19 Sa 97/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 42, 194 - 203
- JR 1984, 264
- JZ 1984, 286-288
- MDR 1983, 1053 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein betriebsfremder Schädiger genießt das Haftungsprivileg des § 637 I nur, wenn er so in den Unfallbetrieb eingegliedert worden ist, daß er wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebs tätig ist. Es ist deshalb nicht ausreichend, daß der Geschädigte sich auf irgendeine Weise in die Arbeitsvorgänge des Unfallbetriebs eingeschlichen hat oder gar nur mit ihnen in Berührung gekommen ist.