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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1969, Az.: VIII ZR 173/67

Voraussetzungen für das Bestehen eines Eigentumsvorbehalts; Anforderungen an die Auslegung des Parteiwillens; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 173/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.02.1967
LG Gießen

Fundstellen

  • DB 1969, 1242 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1171 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorbehaltsverkäufer, der einem Käufer Rohstoffe zur Weiterverarbeitung geliefert hat, die Einwilligung zur Weiterveräußerung widerrufen kann (Ergänzung zu BGHZ 14, 114).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte in den Jahren 1962/1963 als Hauptunternehmerin für die Bundeswehr (Staatliche Bauleitung L.-Z.) Munitionsbunker zu bauen. Sie vergab einen Teil der Arbeiten, u.a. die Lieferung und den Einbau der Stahltore und der Entlüftungsanlagen für 64 Bunker, an die Firma Stahl- und Metallbau T. KG in G. (im folgenden: Firma T.). Darüber verhalten sich die folgenden Schreiben:

2

Schreiben der Firma T. an die Klägerin vom 11. September 1962.

"Betr.: Bauvorhaben L.-Z. bei Bad N.

Bezugnehmend auf die am 10.9.1962 ... gehabte Verhandlung, danken wir Ihnen für den uns erteilten Auftrag für obiges Bauvorhaben und bestätigen denselben wie folgt:

... (es folgen - bezogen auf einen Bunker - 10 Leistungspositionen zum Gesamtbetrag von 16.148,48 DM davon 11.050,00 DM für 1 Stück 2-teiliges Eingangsschicbetor)

... für 1 Stück Bunker16.148,48 DM
hiernach für 64 Stück Bunker Auftragssumme:1.033.509,12 DM

Entsprechend der im Stahlbau üblichen Zahlungsweise wird bei Auftragserteilung 1/3 Vorauszahlung geleistet. Wie mit Ihrem Herrn B. ... besprochen, soll diese Vorauszahlung durch Wechselzahlung erfolgen ... Bei Anlieferung der Bauteile erfolgt Rechnungsstellung und wird bei Auszahlung des Rechnungsbetrages jeweils die anteilsmäßige Vorauszahlung in Abzug gebracht...."

3

Schreiben der Klägerin an die Firma T. vom 5. Oktober 1962.

".... In Bestätigung der mit Ihnen geführten Verhandlungen und Ihres Angebots vom 11. September 1962 erteilen wir Ihnen hiermit den Auftrag auf Lieferung und Einbau von

1.
Stahlkonstruktion und Schlosserarbeiten

2.
Klempnerarbeiten

3.
Entlüftungsanlagen

zu den Preisen und Bedingungen des beiliegenden Leistungsverzeichnisses... Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß... Die Termine sind Ihnen bekannt. Endtermin für Sie ist der 15. August 1963. ... Wir bitten Sie, bis zum 12. eines jeden Monats eine Abschlagsrechnung bei uns vorzulegen. Diese erhalten Sie nach Bezahlung durch den Bauherrn an uns abzüglich eines Sicherheitsbetrages von 10 bis 5 % vergütet...."

4

Das zur Ausführung des Auftrages nötige Material bestellte die Firma T. am 23. November 1962 bei der Beklagten. Den Lieferungen lagen die "Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten zugrunde. Diese bestimmen unter I 3:

"Eigentumsvorbehalt:

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen ... unser Eigentum... Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung geschehen für uns.. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die durch die Veräußerung des Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt ... an uns abgetretene. ...

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtete..."

5

Die Beklagte begann Ende Dezember 1962 mit den Metallieferungen. Ab Januar 1963 stellte die Firma T. auf ihrem Betriebsgelände die einzubauenden Bisenkonstruktionen, insbesondere die Bunkertore her. Sie hatte sich schon vor Beginn der Arbeiten von der Klägerin beträchtliche Vorschüsse durch Wechsel geben lassen, und zwar am 5. Oktober 1962 einen Wechsel von 210.000 DM und am 5. Dezember 1962 einen weiteren Wechsel von 200.000 DM; die Wechsel wurden später von der Klägerin eingelöst. Die Firma T. gab ihrerseits der Beklagten für die Materiallieferungen, die bis April 1963 einen Rechnungsbetrag von rund 125.000 DM erreichten, eigene Wechsel in Zahlung. Anfang Februar 1963 bemühte sich die Firma T. bei der Klägerin um weitere Abschlagszahlungen. Diese verlangte eine Bescheinigung der Lieferanten, daß die gelieferten Materialien frei von Eigentumsvorbehalten seien. Eine solche Bescheinigung vermochte die Firma T. nicht beizubringen, weil ihr die Beklagte eine solche verweigerte. Daraufhin gab die Firma T. mit Schreiben vom 15. Februar 1963 gegenüber der Klägerin folgende eigene Erklärung ab:

"Wir geben Ihnen gegenüber die Erklärung ab, daß die Materialien für den Gesamtauftrag von uns gekauft und an Sie verkauft sind. Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen nicht.

Die Materialien lagern auf unserem Betriebsgrundstück, welches vollkommen eingezäunt und abgeschlossen ist und außerdem bewacht wird. Die Materialien sind als Eigentum der Staatlichen Bauleitung L.-Z. gekennzeichnet."

6

Die Klägerin begnügte sich einstweilen mit dieser Erklärung. Aufgrund von weiteren Teilrechnungen zahlte sie an die Firma T. durch Scheck am 4. März 1963 229.549 DM und am 29. März 1963 restliche 129.61,75 DM, insgesamt also 768.710,75 DM. Bemühungen der Klägerin vor der Einlösung oder Prolongation der von ihr gegebenen Wechsel von der Firma T. Bescheinigungen der Lieferanten zu erhalten, daß keine Eigentumsvorbehalte bestanden, blieben erfolglos.

7

In welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Bunkertore und die sonstigen zum Einbau bestimmten Gegenstände auf dem Gelände der Firma T. fertiggestellt worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden keine Teile auf die Baustelle geliefert und in die Bunker eingebaut, weil der Eau der Bunker selbst sich verzögert hatte. Im Oktober 1963 brach die Firma T. zusammen. Die Beklagte erwirkte gegen sie am 30. Oktober 1963 eine einstweilige Verfügung, durch welche die Sequestration u.a. von 34 bei der Firma T. lagernden Bunkertoren und zugehörigen Laufschienen angeordnet wurde. Aufgrund der einstweiligen Verfügung holte die Beklagte die genannten Gegenstände bei der Firma T. heraus und lagerte sie beim Gerichtsvollzieher. Die Firma T. fiel in Konkurs.

8

Die Klägerin nimmt das Eigentum an den Gegenständen in Anspruch mit der Behauptung, die Firma T. habe ihr anläßlich zweier Besprechungen im Betrieb der Firma T. am 22. Februar und 25. März 1963 die Gegenstände an Ort und Stelle mündlich übereignete, und zwar bei der ersten Besprechung 30 und bei der zweiten Besprechung 34 Tore. Die Beklagte bestreitet dies, sowie die Zulässigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Rechtswirksamkeit einer solchen Übereignung und beruft sich auf ihren Eigentumsvorbehalt. Die Klägerin bestreitet ihrerseits, daß die Beklagte noch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin habe, und hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung rückgängig zu machen, und in die Herausgabe der Sachen an die Klägerin einzuwilligen.

9

Das Landgericht hat die Klage als Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO aufgefaßt und die Sequestration für unzulässig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

1.

Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Firma T. im Februar und März 1963 der Klägerin die Tore und Schienen mündlich nach § 930 BGBübereignet hat, um die Klägerin wegen der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu sichern und weitere Abschlagszahlungen von ihr zu erhalten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren diese Übereignungen jedoch rechtsunwirksam: Sie seien nicht entsprechend den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" und deshalb nicht mit Einwilligung der Beklagten erfolgt, jedenfalls habe die Beklagte eine solche Einwilligung vor dem 15. Februar 1963 rechtswirksam widerrufen; ein Erwerb aufgrund guten Glaubens scheitere schon an § 933 BGB, auch sei die Klägerin nicht gutgläubig gewesen. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die Beklagte wegen ihrer Forderung gegen die Firma T. noch nicht befriedigt ist.

12

Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

13

2.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte noch Forderungen gegen die Firma T. habe und demnach der Eigentumsvorbehalt der Beklagten noch nicht erloschen sei.

14

Das Berufungsgericht hat eine Forderung der Beklagten gegen die Firma T. in Höhe von rund 155.000 DM für bewiesen angesehen, und zwar aufgrund einer vom Konkursverwalter unterschriebenen Abrechnung der Beklagten vom 28. März 1966. Die Abrechnung ist in einem Schreiben der Beklagten an den Konkursverwalter enthalten, das mit dem Satz schließt:

"Wir bitten um Bestätigung dieser Abrechnung auf beiliegender Copie."

15

Die von der Beklagten vorgelegte Kopie enthält die vom 28. März 1966 datierte Unterschrift des Konkursverwalters. Das Berufungsgericht legt diese dahin aus, der Konkursverwalter habe durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Abrechnung und damit die Forderung anerkannt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dies nicht annehmen dürfen, ohne zuvor entsprechend dem Beweisantrag der Klägerin den Konkursverwalter als Zeugen zu hören. Die Rüge ist nicht begründet.

16

Das Berufungsgericht konnte die Urkunde nicht anders als geschehen auslegen. Worüber es den Konkursverwalter als Zeugen hätte hören sollen, stellt die Revisionsbegründung nicht klar. Zu Recht hat jedenfalls das Berufungsgericht eine Vernehmung darüber abgelehnt, daß der Konkursverwalter durch seine Unterschrift nicht die Richtigkeit der Abrechnung und damit die Forderung, sondern nur den Zugang der Abrechnung habe bestätigen wollen. Auf den Willen des Konkursverwalters kam es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Beklagte die Rücksendung der vom Konkursverwalter unterschriebenen Kopie der Abrechnung auffassen durfte. Diese Frage war aber im Sinne der Auslegung des Berufungsurteils zu beantworten. Wollte die Klägerin gegenüber der vom Konkursverwalter anerkannten Forderung sich gleichwohl auf dessen Zeugnis dafür berufen, daß die Abrechnung sachlich unrichtig sei, so genügte dafür nicht ihre allgemeine Behauptung, sondern sie hätte diese substantiieren müssen. Da sie dies nicht getan hat, war ihre Behauptung für das Berufungsgericht unbeachtlich.

17

3.

Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, die Firma T. habe entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts die streitigen Gegenstände im Februar/März 1963 der Klägerin nicht nach § 930 BGB (unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses), sondern nach § 929 Satz 1, 854 Abs. 2 BGB durch Übergabe übereignet.

18

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, die Firma T. und die Klägerin seien sich an Ort und Stelle darüber einig geworden, daß die der Klägerin übereigneten Tore auf dem eingezäunten, abgeschlossenen und bewachten Betriebsgelände der Firma T. liegenbleiben sollten, bis sie auf die Baustelle gebracht werden konnten. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht daraus die Vereinbarung eines Besitzmittlungaverhältnisses zwischen der Firma T. und der Klägerin entnehmen, nach der die Firma T. unmittelbare Besitzerin bleiben und die Klägerin mittelbare Besitzerin werden sollte. Entgegen der Ansicht der Revision waren hier die Voraussetzungen eines Besitzerwerbs nach § 854 Abs. 2 BGB nicht gegebene Denn die Firma T. gab "die Gewalt über die Sachen", die auf ihrem und von ihr bewachten Betriebsgelände lagerten, nicht auf (BGHZ 27, 360). Daran ändert es nichts, daß in dem Formularvertrag, durch den die Klägerin die Sachen an die Bundesrepublik weiter übereignet hat, die Klägerin sich als unmittelbare Besitzerin der Sachen bezeichnet hat.

19

Das Berufungsgericht geht hiernach zu Recht von einer Übereignung an die Klägerin nach § 930 BGB aus, so daß ein Erwerb aufgrund guten Glaubens schon nach § 933 BGB ausscheidet, weil die Klägerin nie unmittelbare Besitzerin der Tore geworden ist.

20

4.

Es kommt deshalb darauf an, ob die Firma T. im Februar/März 1963 die Tore mit Einwilligung der Beklagten als der Eigentümerin an die Klägerin übereignet hat. Das Berufungsgericht verneint dies, in erster Linie, weil die Übereignung nicht im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" erfolgt sei. Dies kann unentschieden bleiben, weil auf jeden Fall, wie das Berufungsgericht hilfsweise annimmt, die Beklagte eine etwaige gegebene Einwilligung Anfang Februar 1963 vor dem Abschluß der Übereignungsverträge wirksam widerrufen hat (§ 183 BGB).

21

a)

Das Berufungsgericht stellt dazu vor allem aufgrund der Aussage der Zeugin Ehefrau W., der Prokuristin der Beklagten, fest:

22

Der Zeuge T. habe kurze Zeit vor dem 15. Februar 1963 die Beklagte gebeten, eine für die Klägerin bestimmte Bescheinigung des Inhalts zu unterschreiben, daß das gesamte Material für die 64 Bunkertore von der Beklagten an die Firma T. ausgeliefert und von dieser voll bezahlt sei. Die Zeugin und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten hätten es abgelehnt, eine solche Bescheinigung zu unterschreiben, weil ihr Inhalt nicht den Tatsachen entsprochen habe, und hätten Herrn T. ausdrücklich untersagt, die Tore zu übereignen. Daraufhin habe die Firma T. der Klägerin die von Herrn T. unterschriebene eigene und inhaltlich unrichtige Erklärung vom 15. Februar 1963 übersandt, Eigentumsvorbehalte Dritter an den Materialien bestünden nicht.

23

Zum Tatsächlichen rügt die Revision lediglich, bei den Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeuginnen Frau W. und Frau T. habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es nicht gemäß § 391 ZPO eine der Zeuginnen habe beeidigen sollen. Ein Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 391 ZPOübersehen hat, vielmehr, daß es die Beeidigung einer Zeugin weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet hat. Hierzu war es berechtigte, weil es den wesentlichen Unterschied zwischen den Aussagen der Zeuginnen nur darin sieht, ob Herr oder Frau T. die streitige Unterhaltung mit der Zeugin W. geführt habe.

24

b)

Entgegen der Ansicht der Revision durfte die Beklagte auch Mitte Februar 1963 ihre Einwilligung zu einer Übereignung der Tore an die Klägerin widerrufen, wenn man davon ausgeht, daß die beabsichtigte Übereignung an die Klägerin überhaupt im Rahmen des "gewöhnlichen Geschäftsverkehrs" lag und deshalb unter die generell erteilte Einwilligung der Beklagten fiel.

25

Nach § 183 Satz 1 BGB ist die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Das "zugrunde liegende Rechtsverhältnis" ist hier der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma T. Dieser (einschließlich der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten) enthält keine ausdrückliche Bestimmung über eine Beschränkung des Rechts der Beklagten, ihre Einwilligung zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu widerrufen. Der Revision kann aber zugegeben werden, daß sich solche Einschränkungen generell aus Sinn und Zweck des Liefervertrages ergeben, aufgrund dessen ein Händler Waren unter Eigentumsvorbehalt zur Weiterverarbeitung an einen Fabrikanten oder zur Weiterveräußerung an einen Zwischenhändler liefert. Der Vorbehaltsverkäufer darf und kann in einem solchen Falle die Einwilligung nicht nach freiem Belieben widerrufen und dadurch dem Vorbehaltskäufer den von beiden Parteien als Zweck des Vertrages gebilligten Warenumschlag und/oder die Erfüllung eines mit einem Abnehmer geschlossenen Belieferungsvertrages unmöglich machen. Der Vorbehaltskäufer muß sich vielmehr bei seinen Dispositionen darauf verlassen können, daß die Einwilligung des Verkäufers zu einer Weiterveräußerung der Ware Bestand hat, solange er (Vorbehaltskäufer) selbst sich vertragsgemäß verhalt. Aus der Entscheidung BGHZ 14, 114 ff ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wenn auch der Bundesgerichtshof dort die Grenzen für den Widerruf der Einwilligung nicht selbst bestimmt, sondern sich für die Zulässigkeit des Widerrufs auf die Begründung des Berufungsurteils bezogen hat. Auch hier kann der Senat sich darauf beschränken, die Zulässigkeit des Widerrufs an Hand der vorstehend entwiekelten allgemeinen Grundsätze für den konkreten Streitfall zu entscheiden.

26

Als die Beklagte Anfang Februar 1963 der Firma T. eine Übereignung der streitigen Gegenstände an die Klägerin untersagte, hatte die Firma T. von der Klägerin (durch Wechsel) bereits Vorauszahlungen in Höhe von 410.000 DM erhalten. Dieser Betrag machte etwa 40 % des Volumens des der Firma T. von der Klägerin erteilten Auftrages aus und war etwa dreimal so hoch wie der Rechnungswert des von der Beklagten an die Firma T. gelieferten oder noch zu liefernden Materials. Gleichwohl hatte die Firma T. zu dieser Zeit an die Beklagte noch keinerlei effektive Zahlung geleistet (auch Wechsel hat sie nach der Aufstellung der Beklagten anscheinend erst ab März 1963 gegeben). Durch die Übereignung an die Klägerin wollte die Firma T. diese zu weiteren Abschlagszahlungen veranlassen, die aber nicht, auch nicht teilweise, zur Bezahlung der Beklagten bestimmt waren. Auf diese Weise erhielt die Firma T. ihre Leistungen, in der auch das von der Beklagten gelieferte, aber noch nicht bezahlte Material steckte, zum weitaus größten Teil bezahlt, während die Beklagte ohne jede effektive Zahlung seitens der Firma T. ihren Eigentumsvorbehalt und damit ihre Sicherheit verlieren sollte. Durch eine solche Transaktion wurde das von der Firma T. vertraglich anerkannte Sicherungsinteresse der Beklagten in grober Weise mißachtet. Diese war deshalb nicht gehalten, bei diesem Geschäft durch Einwilligung zur Übereignung selbst zu ihrem eigenen Schaden mitzuwirken. Sie durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Firma T. ein solches Geschäft untersagen. Darin lag ein Widerruf ihrer Einwilligung, wenn ihre generell erteilte Einwilligung sich überhaupt auf ein solches Geschäft bezog, sonst aber jedenfalls eine Klarstellung, daß sie einem solchen Geschäft nicht zustimmte.

27

Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß die Übereignung der Gegenstände an die Klägerin im Februar/März 1963 mangels Einwilligung der Beklagten unwirksam geblieben ist.

28

5.

Die Revision macht schließlich noch geltend, in jedem Fall habe die Klägerin über die Bundesrepublik Eigentum an den Gegenständen erworben. Sie - Klägerin - habe nämlich die Gegenstände an die Bundesrepublik weiterübereignet, um die Abschlagszahlungen zu erhalten, die sie dann an die Firma T. weitergeleitet habe. Diese Übereignung habe sie (Klägerin) in der Weise vorgenommen, daß sie ihren mittelbaren Besitz durch Vereinbarung auf die Bundesrepublik (Staatliche Bauleitung) übertragen habe (§ 931 BGB). Dadurch aber habe die Bundesrepublik gemäß § 934 erster Fall BGB gutgläubig das Eigentum erworben. Die Bundesrepublik habe ihrerseits, als das Eigentum zwischen den Parteien streitig geworden sei, die Gegenstände - unter entsprechender Rückbelastung - ihr (Klägerin) rückübereignet.

29

Das Berufungsgericht hat unter diesem Blickwinkel den Sachverhalt nicht überprüft. Das Revisionsgericht kann dies nachholen, weil zusätzliche Feststellungen nicht notwendig sind. Unterstellt man, daß die Klägerin auf die angegebene Weise Eigentümerin der Tore geworden ist, so scheitert der Klageanspruch an der Einrede der Arglist.

30

Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU S. 33) feststellt, hat die Klägerin selbst gegenüber der Firma T. mehrfach darauf bestanden, diese solle eine Bescheinigung der Vorlieferantin beibringen, daß die Gegenstände frei von Rechten Dritter seien. Die Klägerin habe daher - so das Berufungsgericht - mit einem in der eisenschaffenden Industrie üblichen und in Kaufmannskreisen bekannten Eigentumsvorbehalt der Firma T. gerechnet; bei dieser Sachlage habe die Klägerin sich nicht ohne weiteres lediglich auf die Erklärung der Firma Trommer verlassen dürfen. Das Berufungsgericht zieht daraus den Schluß, die Klägerin habe, weil sie weitere Nachforschungen unterlassen habe, nicht ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der Firma T. glauben dürfen. Ob dieser Sachverhalt in der Tat gegenüber der Klägerin den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, was die Revision bestreitet, mag dahinstehen. Jedenfalls handelte die Klägerin mindestens fahrlässig, wenn sie die noch bei der Firma T. lagernden Tore, obgleich sie von dieser eine Vorlieferantenbescheinigung nicht erhalten konnte, ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse an die Bundesrepublik weiterveräußerte. Da die Beklagte hierdurch, wenn man unterstellt, daß die Vertreter der Bundesrepublik gutgläubig waren, gemäß §§ 932, 934 erster Fall BGB ihr Eigentum verloren hat, wäre die Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig geworden. Sie war demnach gemäß § 249 BGB verpflichtet, der Beklagten das Eigentum wieder zu verschaffen. Dies kann die Beklagte als Einrede der Arglist dem Anspruch der Klägerin aus § 985 BGB entgegenhalten.

31

Das Berufungsgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier