Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1954, Az.: II ZR 1/53
Vereinbarkeit einer Berufung auf einen offenen Einigungsmangels mit dem Grundsatz von Treu und Glauben; Schließung einer offengebliebenen Vertragslücke i.S.d. bisherigen Vorschläge eines Vertragsgegners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 1/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 18.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1954, 150 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel stellt dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist daher unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will, und wenn die andere Vertragspartei die Ergänzung der offengebliebenen Vertragslücke im Sinn der bisherigen Vorschläge seines Vertragsgegners zu schliessen gewillt ist.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 18. November 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger und der Erblasser der Beklagten waren Brüder. Sie hatten im Jahre 1929 von ihrem Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb von rund 32 ha mit drei landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, nämlich Sagemühle, Mahlmühle und Elektrizitätswerk, gemeinsam übernommen und waren im Jahre 1933 als Miteigentümer dieses Grundbesitzes je zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen worden. Da eine gemeinsame Verwaltung und Nutzung dieser Betriebe durch die beiden Brüder aus persönlichen Gründen nicht möglich war, hatten sie sich schon bald dahin geeinigt, daß die Landwirtschaft und die Mahlmühle zunächst vom Kläger und der Sägewerksbetrieb zunächst vom Erblasser der Beklagten verwaltet wurde, während das Elektrizitätswerk im gemeinschaftlichen Betrieb verblieb. Weitere Versuche, eine endgültige Auseinandersetzung zwischen den beiden Brüdern herbeizuführen, scheiterten stets. Auch nach dem Tode des Erblassers der Beklagten (September 1945) konnten neuerliche Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung über eine abschließende Auseinandersetzung herbeiführen.
Im Jahre 1942 brannte das Sägewerk an der oberen Wasserkraft zum großen Teile ab. In der Folgezeit errichteten der Erblasser und später seine Erben ein neues Sägewerk an der unteren Wasserkraft, betrieben aber auch das Sägewerk an der oberen Wasserkraft nach notdürftiger Wiederherstellung weiter.
Der Kläger hat vorgetragen, daß hinsichtlich des gemeinsam betriebenen Elektrizitätswerkes zwischen den Parteien ernsthafte Meinungsverschiedenheiten aufgetreten seien. Es bestehe nämlich ein Stromlieferungs- und Stromabnahmevertrag mit den Städtischen Werken in C. und es würden nach der getroffenen Vereinbarung alle Gutschriften und Lastschriften aus diesem Vertrag zur Hälfte auf die Parteien verteilt. Dies habe sich für ihn unbillig ausgewirkt, weil die Beklagten für ihre beiden Sägewerke einen sehr viel höheren Strombedarf als er hätten. Um dieser Sachlage gerecht zu werden, sei im Jahre 1949 zwischen den Parteien eine besondere Verwaltungsvereinbarung getroffen worden, in der sich die Beklagten verpflichtet hätten, das Sägewerk von der oberen nach der unteren Wasserkraft zu verlegen, während er sein Einverständnis zum Einbau einer Turbine an der unteren Wasserkraft und zur Auswechslung des Transformators am Sägewerk gegeben habe. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Erfüllung dieser Vereinbarung. Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück an der oberen Wasserkraft von den darauf befindlichen Sägewerkseinrichtungen und Holzvorräten zu räumen und ihm zur Benutzung herauszugeben; in der Berufungsinstanz hat er noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagten zu verurteilen, den Betrieb des Sägewerks an der oberen Wasserkraft sowie die Entnahme von Strom aus den durch die obere Wasserkraft betriebenen Turbinen zu unterlassen. Die Beklagten sind den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und haben vor allem den Abschluß einer bindenden Vereinbarung über die Verlegung des Sägewerks bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt und imübrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter, Während der Kläger nur um Zurückweisung der Revision bittet, also seinen Hauptantrag zur Klage nicht mehr weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien im Juli und August 1949 schriftlich über den Abschluß einer Verwaltungsvereinbarung verhandelt. Dabei haben die Beklagten von dem Kläger mit Schreiben ihres späteren Prozeßbevollmächtigten vom 8. Juli 1949 die Zustimmung zum Einbau einer Turbine, zum Ausbau einer Kutscherwohnung, zur Errichtung einer Späne und Staubsaugeanlage sowie zur Auswechslung des Transformators verlangt und dabei zum Ausdruck gebracht, daß der Einbau der Turbine dem Vorteil des Klägers diene, da ihm dann die obere Wasserkraft in der Mühle allein zur Verfügung stehe. Der Kläger sei dann auf diese Forderungen der Beklagten im wesentlichen eingegangen, wobei ihm die Beklagten durch einen Anwalt hätten erklären lassen, daß es von jeher ihre Absicht gewesen sei, das gesamte Sägewerk an die untere Wasserkraft zu verlegen und daß diese Verlegung nur von der Auswechslung des Transformators abhänge. In diesen Verhandlungen sei dann schließlich nur noch ein Punkt offen geblieben, nämlich die Frage, ob die Beklagten die Kosten der Auswechslung des Transformators - es soll sich dabei nach den Angaben der Revision um einen Betrag von DM 848,40 handeln - allein zu tragen hätten oder ob diese Kosten bei einer späteren Auseinandersetzung in Anrechnung zu bringen seien. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß dieser offen gebliebenen Frage für das Zustandekommen der Verwaltungsvereinbarung keine wesentliche Bedeutung beigemessen wenden könne. Sie sei in keinem Fall geeignet, die Vereinbarung zu Fall zu bringen. Ihre Regelung ergebe sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis. Da die Beklagten einer Übernahme dieser Kosten nicht zugestimmt hätten, fielen sie nach der gesetzlichen Regelung der Gemeinschaft zur Last.
Der Revision, die diese Ausführungen des Berufungsgerichts unter Hinweis auf § 154 BGB angreift, ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht unbedenklich sind. Denn wenn sich die Beteiligten bei Vertragsverhandlungen über einen Punkt nicht einigen können, dann kommt es für die Anwendung des § 154 BGB nicht darauf an, ob dieser Punkt bei objektiver Betrachtung von wesentlicher Bedeutung ist oder nicht. Vielmehr ist zu fragen, ob die Parteien einer Einigung über diesen Punkt für ihre Verhandlungen wesentliches Gewicht beigemessen haben. Ist diese Frage zu bejahen, so ist es nicht möglich, ohne Rücksicht auf§ 154 BGB den Abschluß einer Vereinbarung als gegeben anzusehen und den offen gebliebenen Punkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Die Ausfüllung einer solchen, durch Einigungsmangel herbeigeführten Vertragslücke könnte auf diesem Wege nur in Betracht kommen, wenn die Beteiligten die getroffene Vereinbarung ohne Rücksicht auf den offen gebliebenen Punkt als abgeschlossen ansehen wollen (RGZ 57, 51; 60; 178; RGRK BGB § 154 Anm. 1). Da das Berufungsgericht eine dahingehende Feststellung nicht getroffen hat und auch in tatsächlicher Hinsicht bisher nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Parteien einer Einigung über den offen gebliebenen Punkt kein wesentliches Gewicht beigemessen haben, so kann mit der angeführten Begründung der Auffassung über den bindenden Abschluß einer Verwaltungsvereinbarung, an die also auch der Kläger in jedem Falle gebunden wäre, nicht gefolgt werden.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision erübrigt sich jedoch eine weitere Feststellung in der angegebenen Richtung. Das Berufungsgericht hat seiner Auffassung, daß jedenfalls die Beklagten an die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ergänzte Verwaltungsvereinbarung gebunden seien, eine weitere Begründung hinzugefügt, der beigetreten werden muß. Das Berufungsgericht meint, daß sich die Beklagten nach Treu und Glauben nicht auf den Einigungsmangel berufen und damit die Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung dartun könnten. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß sie während der Verhandlungen all die Betriebsmaßnahmen bereits durchgeführt hätten, zu deren Vornahme sie die Zustimmung des Klägers gebraucht und wofür sie die Verlegung des Sägewerks von der oberen Wasserkraft an die untere Wasserkraft zugesagt hätten. Die Sachlage ist hier also so, daß sich die Beklagten bereits in den Genuß all der Vorteile gesetzt haben, die sie für sich durch die angestrebte Verwaltungsvereinbarung herbeizuführen wünschten, Vorteile, deren Beseitigung der Kläger im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nunmehr wohl nur unter besonderen Umständen von den Beklagten verlangen könnte. Wenn der Kläger unter verständiger Berücksichtigung der so geschaffenen wirtschaftlichen Werte und der tatsächlichen Gegebenheiten sowie im Einklang mit dem Willen der Beklagten nicht eine solche Forderung erhebt, sich vielmehr auf den Boden der mit den Beklagten geführten Verhandlungen stellt und zudem den damals offen gebliebenen Punkt im Sinn der Vorschläge der Beklagten geregelt wissen will, dann können sich die Beklagten jetzt nicht mehr auf diesen teilweisen Einigungsmangel berufen. Die Rechtslage ist in einem solchen Fall ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 139 BGB. So wie sich hier nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 86, 325; 91, 362; SeuffA 82 Nr. 40; ähnlich auch RGZ 78, 354, 135, 377; 161, 59) eine Partei im Falle einer Teilnichtigkeit nicht auf die gesetzliche Regel des § 139 BGB, d.h. auf die volle Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts berufen kann, wenn sie die erlangten Leistungen behalten will und die Teilnichtigkeit nur auf der Nichtigkeit einer einzelnen Abrede, die lediglich zugunsten der anderen Vertragspartei vorgesehen war, beruht, so gilt Entsprechendes für den Anwendungsbereich des§ 154 BGB. Ein solches Verhalten ist mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Die Geltendmachung eines teilweisen Einigungsmangels (§ 154 BGB) kann nicht dazu führen, daß sich die eine Partei nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der getroffenen Vereinbarung aber für sich behalten will. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die andere Vertragspartei die Ergänzung der offen gebliebenen Vertragslücke im Sinne der bisherigen Vorschläge ihres Vertragsgegners zu schließen gewillt ist.
Wenn demgegenüber die Revision darzutun versucht, daß die Beklagten für die Durchführung der bezeichneten Betriebsmaßnahmen überhaupt nicht der Zustimmung des Klägers bedurft hätten, sie vielmehr diese Maßnahmen jederzeit auf eigene Kosten allein hätten vornehmen können, so kann der Revision darin nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß die Maßnahmen der Beklagten einen Eingriff in die Vereinbarung der Parteienüber den gemeinsamen Betrieb des Elektrizitätswerkes darstellen Durch den Ausbau des Sägewerks an der unteren Wasserkraft und die Beibehaltung des Sägewerks an der oberen Wasserkraft mußte der Strombedarf und der Stromverbrauch der Beklagten erheblich steigen und die Rechtsstellung des Klägers verkürzt werden, weil er diesen erhöhten Bedarf und Verbrauch selbst zur Hälfte mitzutragen hat. Bei dieser Sachlage konnte eine wesentliche Änderung in der Betriebsführung der einen Partei, die wie die getroffenen Maßnahmen der Beklagten zu einer fühlbaren Erhöhung des Stromverbrauches führten, nur mit Zustimmung der anderen Partei vorgenommen werden. Die Beklagten sind sich dieser Sachlage auch offensichtlich bewußt gewesen. Ihr Verlangen auf Zustimmung des Klägers zu diesen Maßnahmen und ihre Bereitschaft, den Betrieb ihres Sägewerks an der oberen Wasserkraft einzustellen, lassen dies unmittelbar erkennen. Die jetzige Erklärung der Beklagten, ihrem damaligen Zugeständnis unter Hinweis auf § 154 BGB nicht nachzukommen, stellt somit den Versuch dar, einerseits den Genuß der ihnen nach der Verwaltungsvereinbarung zukommenden Vorteile für sich zu erhalten, andererseits ihre Verpflichtung aus dieser Vereinbarung nicht zu erfüllen. Ein solches Verhalten steht nach den vorstehenden Ausführungen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch und kann eine rechtliche Anerkennung nicht finden. Demgemäß muß die Berufung der Beklagten auf die Nichtigkeit der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 154 BGB versagen, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht keine Bedenken gegen den Klaganspruch daraus hergeleitet hat, daß die Parteien zunächst eine Einigung über die Kosten der Auswechslung des Transformators nicht erzielt hatten.
3.
Die Revision beruft sich weiter darauf, daß auch ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB) vorgelegen habe. Die Revision begründet diese Auffassung damit, daß der Kläger den Inhalt der von den Beklagten abgegebenen Erklärungen anders verstanden habe als diese, und daß daher seine Zustimmung nicht als wirkliche Zustimmung zu den Erklärungen der Beklagten aufgefaßt werden könne. Das ergebe sich - so meint die Revision - klar aus dem zunächst gestellten Hauptantrag des Klägers; dieser Antrag fasse den Inhalt der von den Beklagten abgegebenen Erklärungen in dem Sinn zusammen, wie er von dem Kläger verstanden worden sei. Seine Zustimmung decke also nicht den wirklichen Inhalt dieser Erklärungen, so daß seine Zustimmung nur eine scheinbare gewesen sei.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden Sie halten nicht in dem erforderlichen Maß den versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) und den Irrtum einer Partei bei Abgabe einer Willenserklärung (§ 119 BGB) auseinander. Von einem versteckten Einigungsmangel kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien irrtümlich glauben, daß sie sich geeinigt haben, obwohl in Wirklichkeit ihre Erklärungen in irgendeinem Punkt nichtübereinstimmen, wenn also die Parteien bei objektiver Beurteilung etwas Verschiedenes erklärt haben, ohne dieses selbst bemerkt zu haben. Beim Irrtum einer Partei über den Inhalt ihrer eigenen Erklärungen liegen bei objektiver Beurteilung übereinstimmende Willenserklärungen vor, nur daß in diesem Fall die eine Partei sich über den Inhalt ihrer eigenen Erklärung geirrt hat, bei ihr also sich ihre Erklärung mit dem eigenen Willen nicht deckt. Der Irrtum betriff im Fall des § 155 BGB die gegnerische Erklärung, die mit der eigenen Erklärung nicht übereinstimmt, im Falle des § 119 BGB die eigene Erklärung, die mit dem Willen des Erklärenden nichtübereinstimmt (RGZ 58, 233).
Dieser Unterschied zwischen verstecktem Einigungsmangel und Erklärungsirrtum macht es deutlich, daß im vorliegenden Fall von vornherein von einem versteckten Einigungsmangel nicht gesprochen werden kann. Die Erklärungen der Parteien haben bei objektiver Beurteilung - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden ausdrücklich offen gebliebenen Punkt - übereingestimmt, so daß gegebenenfalls nur ein Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Erklärung in Betracht kommen könnte. Entfallen somit schon die objektiven Voraussetzungen für eine Anwendung des § 155 BGB, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob den Beklagten hier im Einblick auf die besondere Gestaltung der Verhältnisse - ähnlich wie für den Fall des§ 154 BGB - die Berufung auf einen versteckten Einigungsmangel verwehrt sein würde.
4.
Die Beklagten haben in der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Nichtigkeit der im Juli/August 1949 getroffenen Verwaltungsvereinbarung auch noch daraus hergeleitet, daß der die Verhandlungen führende Anwalt lediglich von den Beklagten zu 1) bis 3) dazu bevollmächtigt gewesen sei und daß der damalige Vormund des Beklagten zu 4) dieser Vereinbarung nicht zugestimmt habe. Das Berufungsgericht hat es bei der Beurteilung dieser Einwände offen gelassen, ob diese Behauptung nicht schon aus prozessualen Gründen nach § 529 Abs. 2 ZPO oder schon aus materiellrechtlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt der Scheinvollmacht unbeachtlich sei. Es hat diesen Einwand dagegen deshalb als unbegründet angesehen, weil nach dem Vortrag der Beklagten die Verwaltungsvereinbarung eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel gewesen sei und weil die Beklagten zu 1) bis 3) daher gemäß § 2038 Abs. 1 satz 2 2. Halbsatz BGB zur Vornahme dieser Maßregel auch ohne Mitwirkung und ohne Zustimmung des Beklagten zu 4) befugt gewesen seien.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind unbegründet. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 139 ZPO rügt und darlegt, die Beklagten hätten bei einem entsprechenden Hinweis auf§ 2038 BGB ausgeführt, daß die Verwaltungsvereinbarung für eine ordnungsmässige Verwaltung des Nachlasses keinesfalls erforderlich und damit wohl auch nicht eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel gewesen sei, so verkennt die Revision die Bedeutung des § 139 ZPO. Für das Berufungsgericht bestand nach dem bisherigen Sachverhalt kein irgendwie begründeter Anlaß für die Annahme, daß die Beklagten in diesem Punkt ihre bisherigen Ausführungen berichtigen und abändern würden; es kann daher in dem Vorgehen des Berufungsgerichts auch keine Verletzung des § 139 ZPO erblickt werden.
Die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts vorbei; daß es sich bei dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel handele. Angesichts dieser Feststellung bedarf die Frage, welche Tragweite die Verpflichtung der Miterben auf Mitwirkung zu solchen Maßregeln, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind; gemäß § 2058 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BGB hat, keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn diese Verpflichtung, wie die Revision meint, nur das Verhältnis der Beklagten (Miterben) untereinander, nicht aber das Verhältnis des Beklagten zu 4) zum Kläger berührt, so ist das für den vorliegenden Fall unwesentlich, weil hier angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Anwendung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, sondern die Anwendung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB in Frage steht.
Somit erweist sich die Revision insgesamt als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl